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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Tulln an der Donau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
    • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
    • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
    • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    • Altstoffsammelzentrum Tulln
      Maderspergerstraße 2
      3430 Tulln an der Donau 
    Telefon: +43 2272 690 822
    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
    Öffnungszeiten:
    • Montag und Freitag
      • 12 bis 18 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Müllsammelstelle Neuaigen
      Hauptstraße 22
      3430 Neuaigen
    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
    Öffnungszeiten:
    • Samstag
      • 9 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtamt Tulln an der Donau
    Minoritenplatz 1
    3430 Tulln an der Donau

    Telefon: +43 2272 690 0
    Fax: +43 2272 690 190
    E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Tulln an der Donau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr

      verboten:

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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
      • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
      • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
      • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      • Altstoffsammelzentrum Tulln
        Maderspergerstraße 2
        3430 Tulln an der Donau 
      Telefon: +43 2272 690 822
      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
      Öffnungszeiten:
      • Montag und Freitag
        • 12 bis 18 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 15 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Müllsammelstelle Neuaigen
        Hauptstraße 22
        3430 Neuaigen
      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
      Öffnungszeiten:
      • Samstag
        • 9 bis 11 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtamt Tulln an der Donau
      Minoritenplatz 1
      3430 Tulln an der Donau

      Telefon: +43 2272 690 0
      Fax: +43 2272 690 190
      E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Tulln an der Donau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

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          • ganztägig

        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
        • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
        • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
        • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallsammelzentrum der Stadt

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          3430 Tulln an der Donau 
        Telefon: +43 2272 690 822
        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
        Öffnungszeiten:
        • Montag und Freitag
          • 12 bis 18 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 15 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Müllsammelstelle Neuaigen
          Hauptstraße 22
          3430 Neuaigen
        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
        Öffnungszeiten:
        • Samstag
          • 9 bis 11 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtamt Tulln an der Donau
        Minoritenplatz 1
        3430 Tulln an der Donau

        Telefon: +43 2272 690 0
        Fax: +43 2272 690 190
        E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Tulln an der Donau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 15 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
          • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
          • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
          • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          • Altstoffsammelzentrum Tulln
            Maderspergerstraße 2
            3430 Tulln an der Donau 
          Telefon: +43 2272 690 822
          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
          Öffnungszeiten:
          • Montag und Freitag
            • 12 bis 18 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Müllsammelstelle Neuaigen
            Hauptstraße 22
            3430 Neuaigen
          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
          Öffnungszeiten:
          • Samstag
            • 9 bis 11 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtamt Tulln an der Donau
          Minoritenplatz 1
          3430 Tulln an der Donau

          Telefon: +43 2272 690 0
          Fax: +43 2272 690 190
          E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Tulln an der Donau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
            • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
            • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
            • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            • Altstoffsammelzentrum Tulln
              Maderspergerstraße 2
              3430 Tulln an der Donau 
            Telefon: +43 2272 690 822
            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
            Öffnungszeiten:
            • Montag und Freitag
              • 12 bis 18 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Müllsammelstelle Neuaigen
              Hauptstraße 22
              3430 Neuaigen
            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
            Öffnungszeiten:
            • Samstag
              • 9 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtamt Tulln an der Donau
            Minoritenplatz 1
            3430 Tulln an der Donau

            Telefon: +43 2272 690 0
            Fax: +43 2272 690 190
            E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Tulln an der Donau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 15 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 15 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
              • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
              • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
              • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              • Altstoffsammelzentrum Tulln
                Maderspergerstraße 2
                3430 Tulln an der Donau 
              Telefon: +43 2272 690 822
              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
              Öffnungszeiten:
              • Montag und Freitag
                • 12 bis 18 Uhr
              • Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 15 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Müllsammelstelle Neuaigen
                Hauptstraße 22
                3430 Neuaigen
              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
              Öffnungszeiten:
              • Samstag
                • 9 bis 11 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtamt Tulln an der Donau
              Minoritenplatz 1
              3430 Tulln an der Donau

              Telefon: +43 2272 690 0
              Fax: +43 2272 690 190
              E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 15 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 15 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                • Altstoffsammelzentrum Tulln
                  Maderspergerstraße 2
                  3430 Tulln an der Donau 
                Telefon: +43 2272 690 822
                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                Öffnungszeiten:
                • Montag und Freitag
                  • 12 bis 18 Uhr
                • Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 15 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Müllsammelstelle Neuaigen
                  Hauptstraße 22
                  3430 Neuaigen
                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                Öffnungszeiten:
                • Samstag
                  • 9 bis 11 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtamt Tulln an der Donau
                Minoritenplatz 1
                3430 Tulln an der Donau

                Telefon: +43 2272 690 0
                Fax: +43 2272 690 190
                E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 15 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 15 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                  • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                  • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                  • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  • Altstoffsammelzentrum Tulln
                    Maderspergerstraße 2
                    3430 Tulln an der Donau 
                  Telefon: +43 2272 690 822
                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                  Öffnungszeiten:
                  • Montag und Freitag
                    • 12 bis 18 Uhr
                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 15 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Müllsammelstelle Neuaigen
                    Hauptstraße 22
                    3430 Neuaigen
                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                  Öffnungszeiten:
                  • Samstag
                    • 9 bis 11 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtamt Tulln an der Donau
                  Minoritenplatz 1
                  3430 Tulln an der Donau

                  Telefon: +43 2272 690 0
                  Fax: +43 2272 690 190
                  E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 15 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 15 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                    • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                    • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                    • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    • Altstoffsammelzentrum Tulln
                      Maderspergerstraße 2
                      3430 Tulln an der Donau 
                    Telefon: +43 2272 690 822
                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                    Öffnungszeiten:
                    • Montag und Freitag
                      • 12 bis 18 Uhr
                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 15 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Müllsammelstelle Neuaigen
                      Hauptstraße 22
                      3430 Neuaigen
                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                    Öffnungszeiten:
                    • Samstag
                      • 9 bis 11 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtamt Tulln an der Donau
                    Minoritenplatz 1
                    3430 Tulln an der Donau

                    Telefon: +43 2272 690 0
                    Fax: +43 2272 690 190
                    E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 15 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 15 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                      • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                      • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                      • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      • Altstoffsammelzentrum Tulln
                        Maderspergerstraße 2
                        3430 Tulln an der Donau 
                      Telefon: +43 2272 690 822
                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                      Öffnungszeiten:
                      • Montag und Freitag
                        • 12 bis 18 Uhr
                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 15 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Müllsammelstelle Neuaigen
                        Hauptstraße 22
                        3430 Neuaigen
                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                      Öffnungszeiten:
                      • Samstag
                        • 9 bis 11 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtamt Tulln an der Donau
                      Minoritenplatz 1
                      3430 Tulln an der Donau

                      Telefon: +43 2272 690 0
                      Fax: +43 2272 690 190
                      E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 15 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 15 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                        • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                        • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                        • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        • Altstoffsammelzentrum Tulln
                          Maderspergerstraße 2
                          3430 Tulln an der Donau 
                        Telefon: +43 2272 690 822
                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                        Öffnungszeiten:
                        • Montag und Freitag
                          • 12 bis 18 Uhr
                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 15 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Müllsammelstelle Neuaigen
                          Hauptstraße 22
                          3430 Neuaigen
                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                        Öffnungszeiten:
                        • Samstag
                          • 9 bis 11 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtamt Tulln an der Donau
                        Minoritenplatz 1
                        3430 Tulln an der Donau

                        Telefon: +43 2272 690 0
                        Fax: +43 2272 690 190
                        E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 15 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 15 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                          • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                          • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                          • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          • Altstoffsammelzentrum Tulln
                            Maderspergerstraße 2
                            3430 Tulln an der Donau 
                          Telefon: +43 2272 690 822
                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                          Öffnungszeiten:
                          • Montag und Freitag
                            • 12 bis 18 Uhr
                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 15 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Müllsammelstelle Neuaigen
                            Hauptstraße 22
                            3430 Neuaigen
                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                          Öffnungszeiten:
                          • Samstag
                            • 9 bis 11 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtamt Tulln an der Donau
                          Minoritenplatz 1
                          3430 Tulln an der Donau

                          Telefon: +43 2272 690 0
                          Fax: +43 2272 690 190
                          E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 15 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 15 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                            • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                            • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                            • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            • Altstoffsammelzentrum Tulln
                              Maderspergerstraße 2
                              3430 Tulln an der Donau 
                            Telefon: +43 2272 690 822
                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                            Öffnungszeiten:
                            • Montag und Freitag
                              • 12 bis 18 Uhr
                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 15 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Müllsammelstelle Neuaigen
                              Hauptstraße 22
                              3430 Neuaigen
                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                            Öffnungszeiten:
                            • Samstag
                              • 9 bis 11 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtamt Tulln an der Donau
                            Minoritenplatz 1
                            3430 Tulln an der Donau

                            Telefon: +43 2272 690 0
                            Fax: +43 2272 690 190
                            E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 15 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 15 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                              • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                              • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                              • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                Maderspergerstraße 2
                                3430 Tulln an der Donau 
                              Telefon: +43 2272 690 822
                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                              Öffnungszeiten:
                              • Montag und Freitag
                                • 12 bis 18 Uhr
                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 15 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Müllsammelstelle Neuaigen
                                Hauptstraße 22
                                3430 Neuaigen
                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                              Öffnungszeiten:
                              • Samstag
                                • 9 bis 11 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtamt Tulln an der Donau
                              Minoritenplatz 1
                              3430 Tulln an der Donau

                              Telefon: +43 2272 690 0
                              Fax: +43 2272 690 190
                              E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                  Maderspergerstraße 2
                                  3430 Tulln an der Donau 
                                Telefon: +43 2272 690 822
                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                Öffnungszeiten:
                                • Montag und Freitag
                                  • 12 bis 18 Uhr
                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 15 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Müllsammelstelle Neuaigen
                                  Hauptstraße 22
                                  3430 Neuaigen
                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                Öffnungszeiten:
                                • Samstag
                                  • 9 bis 11 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtamt Tulln an der Donau
                                Minoritenplatz 1
                                3430 Tulln an der Donau

                                Telefon: +43 2272 690 0
                                Fax: +43 2272 690 190
                                E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                  • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                  • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                  • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                    Maderspergerstraße 2
                                    3430 Tulln an der Donau 
                                  Telefon: +43 2272 690 822
                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                  Öffnungszeiten:
                                  • Montag und Freitag
                                    • 12 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 15 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Müllsammelstelle Neuaigen
                                    Hauptstraße 22
                                    3430 Neuaigen
                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                  Öffnungszeiten:
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 11 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtamt Tulln an der Donau
                                  Minoritenplatz 1
                                  3430 Tulln an der Donau

                                  Telefon: +43 2272 690 0
                                  Fax: +43 2272 690 190
                                  E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                    • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                    • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                    • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                      Maderspergerstraße 2
                                      3430 Tulln an der Donau 
                                    Telefon: +43 2272 690 822
                                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                    Öffnungszeiten:
                                    • Montag und Freitag
                                      • 12 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 15 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Müllsammelstelle Neuaigen
                                      Hauptstraße 22
                                      3430 Neuaigen
                                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                    Öffnungszeiten:
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 11 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtamt Tulln an der Donau
                                    Minoritenplatz 1
                                    3430 Tulln an der Donau

                                    Telefon: +43 2272 690 0
                                    Fax: +43 2272 690 190
                                    E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                      • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                      • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                      • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                        Maderspergerstraße 2
                                        3430 Tulln an der Donau 
                                      Telefon: +43 2272 690 822
                                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                      Öffnungszeiten:
                                      • Montag und Freitag
                                        • 12 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 15 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Müllsammelstelle Neuaigen
                                        Hauptstraße 22
                                        3430 Neuaigen
                                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                      Öffnungszeiten:
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 11 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtamt Tulln an der Donau
                                      Minoritenplatz 1
                                      3430 Tulln an der Donau

                                      Telefon: +43 2272 690 0
                                      Fax: +43 2272 690 190
                                      E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                        • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                        • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                        • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                          Maderspergerstraße 2
                                          3430 Tulln an der Donau 
                                        Telefon: +43 2272 690 822
                                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                        Öffnungszeiten:
                                        • Montag und Freitag
                                          • 12 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 15 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Müllsammelstelle Neuaigen
                                          Hauptstraße 22
                                          3430 Neuaigen
                                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                        Öffnungszeiten:
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 11 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtamt Tulln an der Donau
                                        Minoritenplatz 1
                                        3430 Tulln an der Donau

                                        Telefon: +43 2272 690 0
                                        Fax: +43 2272 690 190
                                        E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                          • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                          • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                          • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                            Maderspergerstraße 2
                                            3430 Tulln an der Donau 
                                          Telefon: +43 2272 690 822
                                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                          Öffnungszeiten:
                                          • Montag und Freitag
                                            • 12 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 15 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Müllsammelstelle Neuaigen
                                            Hauptstraße 22
                                            3430 Neuaigen
                                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                          Öffnungszeiten:
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 11 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtamt Tulln an der Donau
                                          Minoritenplatz 1
                                          3430 Tulln an der Donau

                                          Telefon: +43 2272 690 0
                                          Fax: +43 2272 690 190
                                          E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                            • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                            • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                            • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                              Maderspergerstraße 2
                                              3430 Tulln an der Donau 
                                            Telefon: +43 2272 690 822
                                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                            Öffnungszeiten:
                                            • Montag und Freitag
                                              • 12 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 15 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Müllsammelstelle Neuaigen
                                              Hauptstraße 22
                                              3430 Neuaigen
                                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                            Öffnungszeiten:
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 11 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtamt Tulln an der Donau
                                            Minoritenplatz 1
                                            3430 Tulln an der Donau

                                            Telefon: +43 2272 690 0
                                            Fax: +43 2272 690 190
                                            E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                              • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                              • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                              • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                Maderspergerstraße 2
                                                3430 Tulln an der Donau 
                                              Telefon: +43 2272 690 822
                                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                              Öffnungszeiten:
                                              • Montag und Freitag
                                                • 12 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 15 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                Hauptstraße 22
                                                3430 Neuaigen
                                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                              Öffnungszeiten:
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 11 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtamt Tulln an der Donau
                                              Minoritenplatz 1
                                              3430 Tulln an der Donau

                                              Telefon: +43 2272 690 0
                                              Fax: +43 2272 690 190
                                              E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                  Maderspergerstraße 2
                                                  3430 Tulln an der Donau 
                                                Telefon: +43 2272 690 822
                                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                Öffnungszeiten:
                                                • Montag und Freitag
                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 15 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                  Hauptstraße 22
                                                  3430 Neuaigen
                                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                Öffnungszeiten:
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtamt Tulln an der Donau
                                                Minoritenplatz 1
                                                3430 Tulln an der Donau

                                                Telefon: +43 2272 690 0
                                                Fax: +43 2272 690 190
                                                E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                  • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                  • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                  • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                    Maderspergerstraße 2
                                                    3430 Tulln an der Donau 
                                                  Telefon: +43 2272 690 822
                                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                  Öffnungszeiten:
                                                  • Montag und Freitag
                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 15 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                    Hauptstraße 22
                                                    3430 Neuaigen
                                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                  Öffnungszeiten:
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtamt Tulln an der Donau
                                                  Minoritenplatz 1
                                                  3430 Tulln an der Donau

                                                  Telefon: +43 2272 690 0
                                                  Fax: +43 2272 690 190
                                                  E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                    • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                    • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                    • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                      • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                    In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                      Maderspergerstraße 2
                                                      3430 Tulln an der Donau 
                                                    Telefon: +43 2272 690 822
                                                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                    Öffnungszeiten:
                                                    • Montag und Freitag
                                                      • 12 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 15 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                      Hauptstraße 22
                                                      3430 Neuaigen
                                                    Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                    Öffnungszeiten:
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 11 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtamt Tulln an der Donau
                                                    Minoritenplatz 1
                                                    3430 Tulln an der Donau

                                                    Telefon: +43 2272 690 0
                                                    Fax: +43 2272 690 190
                                                    E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                      • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                      • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                      • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                        • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                      In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                        Maderspergerstraße 2
                                                        3430 Tulln an der Donau 
                                                      Telefon: +43 2272 690 822
                                                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                      Öffnungszeiten:
                                                      • Montag und Freitag
                                                        • 12 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 15 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                        Hauptstraße 22
                                                        3430 Neuaigen
                                                      Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                      Öffnungszeiten:
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 11 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtamt Tulln an der Donau
                                                      Minoritenplatz 1
                                                      3430 Tulln an der Donau

                                                      Telefon: +43 2272 690 0
                                                      Fax: +43 2272 690 190
                                                      E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                        • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                        • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                        • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                          • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                        In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                          Maderspergerstraße 2
                                                          3430 Tulln an der Donau 
                                                        Telefon: +43 2272 690 822
                                                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                        Öffnungszeiten:
                                                        • Montag und Freitag
                                                          • 12 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 15 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                          Hauptstraße 22
                                                          3430 Neuaigen
                                                        Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                        Öffnungszeiten:
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 11 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtamt Tulln an der Donau
                                                        Minoritenplatz 1
                                                        3430 Tulln an der Donau

                                                        Telefon: +43 2272 690 0
                                                        Fax: +43 2272 690 190
                                                        E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                          • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                          • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                          • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                            • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                          In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                            Maderspergerstraße 2
                                                            3430 Tulln an der Donau 
                                                          Telefon: +43 2272 690 822
                                                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                          Öffnungszeiten:
                                                          • Montag und Freitag
                                                            • 12 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 15 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                            Hauptstraße 22
                                                            3430 Neuaigen
                                                          Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                          Öffnungszeiten:
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 11 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtamt Tulln an der Donau
                                                          Minoritenplatz 1
                                                          3430 Tulln an der Donau

                                                          Telefon: +43 2272 690 0
                                                          Fax: +43 2272 690 190
                                                          E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                            • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                            • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                            • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                              • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                            In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                              Maderspergerstraße 2
                                                              3430 Tulln an der Donau 
                                                            Telefon: +43 2272 690 822
                                                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                            Öffnungszeiten:
                                                            • Montag und Freitag
                                                              • 12 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 15 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                              Hauptstraße 22
                                                              3430 Neuaigen
                                                            Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                            Öffnungszeiten:
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 11 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtamt Tulln an der Donau
                                                            Minoritenplatz 1
                                                            3430 Tulln an der Donau

                                                            Telefon: +43 2272 690 0
                                                            Fax: +43 2272 690 190
                                                            E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                              • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                              • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                              • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                              In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                                Maderspergerstraße 2
                                                                3430 Tulln an der Donau 
                                                              Telefon: +43 2272 690 822
                                                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                              Öffnungszeiten:
                                                              • Montag und Freitag
                                                                • 12 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 15 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                                Hauptstraße 22
                                                                3430 Neuaigen
                                                              Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                              Öffnungszeiten:
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 11 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtamt Tulln an der Donau
                                                              Minoritenplatz 1
                                                              3430 Tulln an der Donau

                                                              Telefon: +43 2272 690 0
                                                              Fax: +43 2272 690 190
                                                              E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                                • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                                • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                                • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                  • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                                In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                                  Maderspergerstraße 2
                                                                  3430 Tulln an der Donau 
                                                                Telefon: +43 2272 690 822
                                                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                                Öffnungszeiten:
                                                                • Montag und Freitag
                                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 15 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                                  Hauptstraße 22
                                                                  3430 Neuaigen
                                                                Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                                Öffnungszeiten:
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtamt Tulln an der Donau
                                                                Minoritenplatz 1
                                                                3430 Tulln an der Donau

                                                                Telefon: +43 2272 690 0
                                                                Fax: +43 2272 690 190
                                                                E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Tulln an der Donau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
                                                                  • Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
                                                                  • Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
                                                                  • In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
                                                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                    • Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

                                                                  In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  • Altstoffsammelzentrum Tulln
                                                                    Maderspergerstraße 2
                                                                    3430 Tulln an der Donau 
                                                                  Telefon: +43 2272 690 822
                                                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                                  Öffnungszeiten:
                                                                  • Montag und Freitag
                                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 15 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Müllsammelstelle Neuaigen
                                                                    Hauptstraße 22
                                                                    3430 Neuaigen
                                                                  Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
                                                                  Öffnungszeiten:
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtamt Tulln an der Donau
                                                                  Minoritenplatz 1
                                                                  3430 Tulln an der Donau

                                                                  Telefon: +43 2272 690 0
                                                                  Fax: +43 2272 690 190
                                                                  E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at 

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion