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    Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens

    Allgemeine Informationen

    Die Notarin/der Notar erbringt ihre/seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren in gerichtlichem Auftrag.

    Kosten

    Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:

    • Die Gebühr für die Notarin/den Notar als Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens bzw. nach dem Umfang des Verfahrens. Ihr/sein Gebührenanspruch ist im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
    • Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 95 Euro.

    Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss das Eigentumsrecht zugunsten der Erbin/des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so muss die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Justiz
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    • Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 95 Euro.

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    Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss das Eigentumsrecht zugunsten der Erbin/des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so muss die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.

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