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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

    Ziel

    Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

    Inhalt

    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

    Hauptgesichtspunkte

    Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

    Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
      • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

      Ziel

      Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

      Inhalt

      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

      Hauptgesichtspunkte

      Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

      Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
        • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

        Ziel

        Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

        Inhalt

        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

        Hauptgesichtspunkte

        Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

        Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
          • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

          Ziel

          Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

          Inhalt

          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

          Hauptgesichtspunkte

          Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

          Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
            • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

            Ziel

            Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

            Inhalt

            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

            Hauptgesichtspunkte

            Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

            Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
              • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

              Ziel

              Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

              Inhalt

              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

              Hauptgesichtspunkte

              Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

              Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                Ziel

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                Inhalt

                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                Hauptgesichtspunkte

                Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

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                  • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

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                  Inhalt

                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                  Hauptgesichtspunkte

                  Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                  Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

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                    Inhalt

                    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                    Hauptgesichtspunkte

                    Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                    Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

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                      Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                      Inhalt

                      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                      Hauptgesichtspunkte

                      Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                      Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

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                        Ziel

                        Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                        Inhalt

                        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                        Hauptgesichtspunkte

                        Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                        Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                          • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                          Ziel

                          Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                          Inhalt

                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                          Hauptgesichtspunkte

                          Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                          Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                            • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                            Ziel

                            Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                            Inhalt

                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                            Hauptgesichtspunkte

                            Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                            Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                              • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                              Ziel

                              Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                              Inhalt

                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                              Hauptgesichtspunkte

                              Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                              Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                Ziel

                                Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                Inhalt

                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                Hauptgesichtspunkte

                                Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                  • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                  Ziel

                                  Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                  Inhalt

                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                  Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                    • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                    Ziel

                                    Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                    Inhalt

                                    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                    Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                      • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                      Ziel

                                      Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                      Inhalt

                                      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                      Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                        • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                        Ziel

                                        Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                        Inhalt

                                        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                        Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                          • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                          Ziel

                                          Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                          Inhalt

                                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                          Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                            • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                            Ziel

                                            Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                            Inhalt

                                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                            Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                              • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                              Ziel

                                              Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                              Inhalt

                                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                              Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                Ziel

                                                Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                Inhalt

                                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                  • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                  Ziel

                                                  Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                  Inhalt

                                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                  Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                    • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                    Ziel

                                                    Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                    Inhalt

                                                    Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                    Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                      • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                      Ziel

                                                      Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                      Inhalt

                                                      Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                      Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                        • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                        Ziel

                                                        Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                        Inhalt

                                                        Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                        Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                          • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                          Ziel

                                                          Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                          Inhalt

                                                          Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                          Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                            • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                            Ziel

                                                            Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                            Inhalt

                                                            Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                            Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                              • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                              Ziel

                                                              Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                              Inhalt

                                                              Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                              Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                                • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                                Ziel

                                                                Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                                Inhalt

                                                                Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                                Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023

                                                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Mai 2023

                                                                  Ziel

                                                                  Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

                                                                  Inhalt

                                                                  Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

                                                                  Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion