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    Absolventen einer HTL und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) oder Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation und über drei bzw. sechs Jahre aufbauender fachbezogener Praxis verfügen, können die Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" erwerben.

    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachgespräch

    • Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen HTL oder
    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

    Absolvierung des Fachgesprächs

    Das Fachgespräch erfolgt mit zwei Expertinnen/Experten aus dem eigenen Berufsbereich im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens.

    Zuständige Stelle

    Zertifizierungsstellen im Wohnsitzbundesland (veröffentlicht auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW))

    Erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Antragsformular sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen:

    • Nachweis der Personenidentität
    • Zeugnis bzw. Zeugnisse über Schul-/Bildungsabschluss
    • Praxisbestätigungen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
    • Bei selbständiger Tätigkeit SV-Bestätigung und/oder Auszug aus dem GISA
    • Gegebenenfalls Bestätigungen über fachliche Weiterbildungen
    • Eigene Beschreibung der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten anhand von Referenzprojekten

    Kosten

    Die Kosten betragen (für das Jahr 2023) 449 Euro.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Ingenieurzertifizierung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

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    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) oder Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation und über drei bzw. sechs Jahre aufbauender fachbezogener Praxis verfügen, können die Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" erwerben.

    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachgespräch

    • Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen HTL oder
    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

    Absolvierung des Fachgesprächs

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    Zuständige Stelle

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    Dem ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Antragsformular sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen:

    • Nachweis der Personenidentität
    • Zeugnis bzw. Zeugnisse über Schul-/Bildungsabschluss
    • Praxisbestätigungen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
    • Bei selbständiger Tätigkeit SV-Bestätigung und/oder Auszug aus dem GISA
    • Gegebenenfalls Bestätigungen über fachliche Weiterbildungen
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    Kosten

    Die Kosten betragen (für das Jahr 2023) 449 Euro.

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    Voraussetzungen

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    • Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen HTL oder
    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

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    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

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    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

    Voraussetzungen

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    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

    Absolvierung des Fachgesprächs

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    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis der Personenidentität
    • Zeugnis bzw. Zeugnisse über Schul-/Bildungsabschluss
    • Praxisbestätigungen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
    • Bei selbständiger Tätigkeit SV-Bestätigung und/oder Auszug aus dem GISA
    • Gegebenenfalls Bestätigungen über fachliche Weiterbildungen
    • Eigene Beschreibung der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten anhand von Referenzprojekten

    Kosten

    Die Kosten betragen (für das Jahr 2023) 449 Euro.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Ingenieurzertifizierung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HTL und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) oder Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation und über drei bzw. sechs Jahre aufbauender fachbezogener Praxis verfügen, können die Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" erwerben.

    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachgespräch

    • Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen HTL oder
    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

    Absolvierung des Fachgesprächs

    Das Fachgespräch erfolgt mit zwei Expertinnen/Experten aus dem eigenen Berufsbereich im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens.

    Zuständige Stelle

    Zertifizierungsstellen im Wohnsitzbundesland (veröffentlicht auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW))

    Erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Antragsformular sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen:

    • Nachweis der Personenidentität
    • Zeugnis bzw. Zeugnisse über Schul-/Bildungsabschluss
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    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
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    Zertifizierungsstellen im Wohnsitzbundesland (veröffentlicht auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW))

    Erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Antragsformular sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen:

    • Nachweis der Personenidentität
    • Zeugnis bzw. Zeugnisse über Schul-/Bildungsabschluss
    • Praxisbestätigungen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
    • Bei selbständiger Tätigkeit SV-Bestätigung und/oder Auszug aus dem GISA
    • Gegebenenfalls Bestätigungen über fachliche Weiterbildungen
    • Eigene Beschreibung der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten anhand von Referenzprojekten

    Kosten

    Die Kosten betragen (für das Jahr 2023) 449 Euro.

    Zusätzliche Informationen

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    Ingenieurzertifizierung

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HTL und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) oder Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation und über drei bzw. sechs Jahre aufbauender fachbezogener Praxis verfügen, können die Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" erwerben.

    Dazu ist die Absolvierung eines Fachgespräches über die Praxis im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erforderlich. Die in Frage kommenden technischen und gewerblichen Fachrichtungen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachgespräch

    • Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen HTL oder
    • Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- und Diplomprüfung entspricht oder
    • Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    • Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen (bzw. bei Nachweis einer fachlich vergleichbaren Qualifikation mindestens sechsjährigen) und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden. Die Reifeprüfung (bei der dritten Variante oben) kann bis zum Ende der vorgesehenen Praxistätigkeit nachgeholt werden.

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