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    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

    Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

    Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

    Berechnung des Zuverdienstes

    Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

    Rückforderung bei Überschreitung

    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

    Beispiel:

    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

      Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

      Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

      Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

      Berechnung des Zuverdienstes

      Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

      Rückforderung bei Überschreitung

      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

      Beispiel:

      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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        Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

        Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

        Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

        Berechnung des Zuverdienstes

        Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

        Rückforderung bei Überschreitung

        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

        Beispiel:

        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

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          Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

          Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

          Berechnung des Zuverdienstes

          Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

          Rückforderung bei Überschreitung

          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

          Beispiel:

          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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            Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

            Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

            Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

            Berechnung des Zuverdienstes

            Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

            Rückforderung bei Überschreitung

            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

            Beispiel:

            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

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              Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

              Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

              Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

              Berechnung des Zuverdienstes

              Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

              Rückforderung bei Überschreitung

              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

              Beispiel:

              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                Berechnung des Zuverdienstes

                Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                Rückforderung bei Überschreitung

                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                Beispiel:

                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                  Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                  Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                  Berechnung des Zuverdienstes

                  Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                  Rückforderung bei Überschreitung

                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                  Beispiel:

                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                    Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                    Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                    Berechnung des Zuverdienstes

                    Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                    Rückforderung bei Überschreitung

                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                    Beispiel:

                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                      Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                      Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                      Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                      Berechnung des Zuverdienstes

                      Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                      Rückforderung bei Überschreitung

                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                      Beispiel:

                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                        Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                        Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                        Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                        Berechnung des Zuverdienstes

                        Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                        Rückforderung bei Überschreitung

                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                        Beispiel:

                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                          Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                          Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                          Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                          Berechnung des Zuverdienstes

                          Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                          Rückforderung bei Überschreitung

                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                          Beispiel:

                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                            Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                            Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                            Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                            Berechnung des Zuverdienstes

                            Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                            Rückforderung bei Überschreitung

                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                            Beispiel:

                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                              Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                              Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                              Berechnung des Zuverdienstes

                              Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                              Rückforderung bei Überschreitung

                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                              Beispiel:

                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                Berechnung des Zuverdienstes

                                Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                Rückforderung bei Überschreitung

                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                Beispiel:

                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                  Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                  Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                  Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                  Berechnung des Zuverdienstes

                                  Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                  Rückforderung bei Überschreitung

                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                  Beispiel:

                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                                    Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                    Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                    Berechnung des Zuverdienstes

                                    Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                    Rückforderung bei Überschreitung

                                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                    Beispiel:

                                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                                      Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                      Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                      Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                      Berechnung des Zuverdienstes

                                      Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                      Rückforderung bei Überschreitung

                                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                      Beispiel:

                                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                                        Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                        Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                        Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                        Berechnung des Zuverdienstes

                                        Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                        Rückforderung bei Überschreitung

                                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                        Beispiel:

                                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                          Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                          Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                          Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                          Berechnung des Zuverdienstes

                                          Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                          Rückforderung bei Überschreitung

                                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                          Beispiel:

                                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                            Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                            Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                            Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                            Berechnung des Zuverdienstes

                                            Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                            Rückforderung bei Überschreitung

                                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                            Beispiel:

                                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                              Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                              Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                              Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                              Berechnung des Zuverdienstes

                                              Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                              Rückforderung bei Überschreitung

                                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                              Beispiel:

                                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                Berechnung des Zuverdienstes

                                                Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                Rückforderung bei Überschreitung

                                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                Beispiel:

                                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                  Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                  Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                  Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                  Berechnung des Zuverdienstes

                                                  Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                  Rückforderung bei Überschreitung

                                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                  Beispiel:

                                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                    Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                    Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                    Berechnung des Zuverdienstes

                                                    Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                    Rückforderung bei Überschreitung

                                                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                    Beispiel:

                                                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                      Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                      Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                      Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                      Berechnung des Zuverdienstes

                                                      Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                      Rückforderung bei Überschreitung

                                                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                      Beispiel:

                                                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                        Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                        Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                        Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                        Berechnung des Zuverdienstes

                                                        Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                        Rückforderung bei Überschreitung

                                                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                        Beispiel:

                                                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                          Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                          Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                          Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                          Berechnung des Zuverdienstes

                                                          Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                          Rückforderung bei Überschreitung

                                                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                          Beispiel:

                                                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                            Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                            Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                            Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                            Berechnung des Zuverdienstes

                                                            Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                            Rückforderung bei Überschreitung

                                                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                            Beispiel:

                                                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                              Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                              Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                              Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                              Berechnung des Zuverdienstes

                                                              Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                              Rückforderung bei Überschreitung

                                                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                              Beispiel:

                                                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                                Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                                Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                                Berechnung des Zuverdienstes

                                                                Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                                Rückforderung bei Überschreitung

                                                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                                Beispiel:

                                                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                                  Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                  Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.

                                                                  Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

                                                                  Berechnung des Zuverdienstes

                                                                  Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.

                                                                  Rückforderung bei Überschreitung

                                                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).

                                                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt