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    Begriffe mit B

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Beschwerde

    Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

    Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

    Letzte Aktualisierung: 06.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                            Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                            Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                            Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 06.03.2025
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                                              Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                              Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                              Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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                                                Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                                Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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                                                  Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

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                                                    Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                    Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                                    Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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                                                      Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                      Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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                                                        Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                        Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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                                                          Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                          Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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                                                            Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                            Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                                            Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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                                                              Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                              Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                                              Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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                                                                Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                                Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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                                                                  Im gerichtlichen Strafverfahren steht gegen Beschlüsse des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Recht steht der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten und anderen Personen zu. Beschuldigte können jedoch nur dann Beschwerde erheben, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden. Andere Personen können nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihnen durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder wenn sie von einem Zwangsmittel (z.B. Exekution) betroffen sind.

                                                                  Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann in der Regel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

                                                                  Gegen Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

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