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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

    • Montag bis Samstag (Werktage)
      • 6 bis 20 Uhr

    Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

    An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

    Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

    Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
    Umweltdienst Burgenland
    Klimaweg 1
    7400 Oberwart

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag bis Freitag
      • 7:30 bis 16 Uhr
    • Samstag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Großpetersdorf
    Hauptstraße 36
    7503 Großpetersdorf
    Telefon: +43 3362 2311
    E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Montag, Dienstag, Donnerstag
      • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

    Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

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      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

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        Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

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        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

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        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

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        Lärmbelästigung durch Mopeds

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        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

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        Verordnung der Gemeinde:
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        Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

        Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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        • Dienstag bis Freitag
          • 7:30 bis 16 Uhr
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        Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

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        Hauptstraße 36
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        E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

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        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Montag, Dienstag, Donnerstag
          • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

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          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

          • Montag bis Samstag (Werktage)
            • 6 bis 20 Uhr

          Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

          An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

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          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

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          Müll

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          Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
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          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

            • Montag bis Samstag (Werktage)
              • 6 bis 20 Uhr

            Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

            An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

            Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

            Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
            Umweltdienst Burgenland
            Klimaweg 1
            7400 Oberwart

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag bis Freitag
              • 7:30 bis 16 Uhr
            • Samstag
              • 7:30 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Großpetersdorf
            Hauptstraße 36
            7503 Großpetersdorf
            Telefon: +43 3362 2311
            E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
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              Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

              • Montag bis Samstag (Werktage)
                • 6 bis 20 Uhr

              Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

              An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

              Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

              Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

              Hundekot

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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                • 7:30 bis 16 Uhr
              • Samstag
                • 7:30 bis 12 Uhr

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              Hauptstraße 36
              7503 Großpetersdorf
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              E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

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              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Montag, Dienstag, Donnerstag
                • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

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                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                • Montag bis Samstag (Werktage)
                  • 6 bis 20 Uhr

                Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                Hundekot

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
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                7400 Oberwart

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag bis Freitag
                  • 7:30 bis 16 Uhr
                • Samstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr

                Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

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                Hauptstraße 36
                7503 Großpetersdorf
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                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

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                  • Montag bis Samstag (Werktage)
                    • 6 bis 20 Uhr

                  Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                  An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                  Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                  Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                  Hundekot

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                  Umweltdienst Burgenland
                  Klimaweg 1
                  7400 Oberwart

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag bis Freitag
                    • 7:30 bis 16 Uhr
                  • Samstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr

                  Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Großpetersdorf
                  Hauptstraße 36
                  7503 Großpetersdorf
                  Telefon: +43 3362 2311
                  E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Montag, Dienstag, Donnerstag
                    • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                  Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                    • Montag bis Samstag (Werktage)
                      • 6 bis 20 Uhr

                    Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                    An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                    Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                    Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                    Hundekot

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

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                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                    Umweltdienst Burgenland
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                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag bis Freitag
                      • 7:30 bis 16 Uhr
                    • Samstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr

                    Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Großpetersdorf
                    Hauptstraße 36
                    7503 Großpetersdorf
                    Telefon: +43 3362 2311
                    E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Montag, Dienstag, Donnerstag
                      • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                    Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

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                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                      • Montag bis Samstag (Werktage)
                        • 6 bis 20 Uhr

                      Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                      An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                      Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                      Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                      Hundekot

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

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                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                      Umweltdienst Burgenland
                      Klimaweg 1
                      7400 Oberwart

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag bis Freitag
                        • 7:30 bis 16 Uhr
                      • Samstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr

                      Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Großpetersdorf
                      Hauptstraße 36
                      7503 Großpetersdorf
                      Telefon: +43 3362 2311
                      E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Montag, Dienstag, Donnerstag
                        • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                      Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                        • Montag bis Samstag (Werktage)
                          • 6 bis 20 Uhr

                        Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                        An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                        Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                        Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                        Hundekot

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
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                        Klimaweg 1
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                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag bis Freitag
                          • 7:30 bis 16 Uhr
                        • Samstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr

                        Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Großpetersdorf
                        Hauptstraße 36
                        7503 Großpetersdorf
                        Telefon: +43 3362 2311
                        E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Montag, Dienstag, Donnerstag
                          • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                        Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

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                        Rechtsgrundlagen

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                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                          • Montag bis Samstag (Werktage)
                            • 6 bis 20 Uhr

                          Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                          An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                          Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                          Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                          Hundekot

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                          Umweltdienst Burgenland
                          Klimaweg 1
                          7400 Oberwart

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag bis Freitag
                            • 7:30 bis 16 Uhr
                          • Samstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr

                          Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Großpetersdorf
                          Hauptstraße 36
                          7503 Großpetersdorf
                          Telefon: +43 3362 2311
                          E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Montag, Dienstag, Donnerstag
                            • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                          Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                          Statistische Daten der Gemeinde

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                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                            • Montag bis Samstag (Werktage)
                              • 6 bis 20 Uhr

                            Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                            An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                            Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                            Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                            Hundekot

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                            Umweltdienst Burgenland
                            Klimaweg 1
                            7400 Oberwart

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag bis Freitag
                              • 7:30 bis 16 Uhr
                            • Samstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr

                            Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Großpetersdorf
                            Hauptstraße 36
                            7503 Großpetersdorf
                            Telefon: +43 3362 2311
                            E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Montag, Dienstag, Donnerstag
                              • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                            Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                              • Montag bis Samstag (Werktage)
                                • 6 bis 20 Uhr

                              Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                              An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                              Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                              Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                              Hundekot

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                              Umweltdienst Burgenland
                              Klimaweg 1
                              7400 Oberwart

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag bis Freitag
                                • 7:30 bis 16 Uhr
                              • Samstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr

                              Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Großpetersdorf
                              Hauptstraße 36
                              7503 Großpetersdorf
                              Telefon: +43 3362 2311
                              E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                              Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                • Montag bis Samstag (Werktage)
                                  • 6 bis 20 Uhr

                                Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                Hundekot

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                Umweltdienst Burgenland
                                Klimaweg 1
                                7400 Oberwart

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Großpetersdorf
                                Hauptstraße 36
                                7503 Großpetersdorf
                                Telefon: +43 3362 2311
                                E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                  • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                  • Montag bis Samstag (Werktage)
                                    • 6 bis 20 Uhr

                                  Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                  An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                  Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                  Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                  Hundekot

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                  Umweltdienst Burgenland
                                  Klimaweg 1
                                  7400 Oberwart

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                  Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Großpetersdorf
                                  Hauptstraße 36
                                  7503 Großpetersdorf
                                  Telefon: +43 3362 2311
                                  E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                    • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                  Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                    • Montag bis Samstag (Werktage)
                                      • 6 bis 20 Uhr

                                    Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                    An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                    Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                    Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                    Hundekot

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                    Umweltdienst Burgenland
                                    Klimaweg 1
                                    7400 Oberwart

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                    Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Großpetersdorf
                                    Hauptstraße 36
                                    7503 Großpetersdorf
                                    Telefon: +43 3362 2311
                                    E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                      • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                    Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                      • Montag bis Samstag (Werktage)
                                        • 6 bis 20 Uhr

                                      Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                      An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                      Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                      Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                      Hundekot

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                      Umweltdienst Burgenland
                                      Klimaweg 1
                                      7400 Oberwart

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                      Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Großpetersdorf
                                      Hauptstraße 36
                                      7503 Großpetersdorf
                                      Telefon: +43 3362 2311
                                      E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                        • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                      Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                        • Montag bis Samstag (Werktage)
                                          • 6 bis 20 Uhr

                                        Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                        An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                        Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                        Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                        Hundekot

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                        Umweltdienst Burgenland
                                        Klimaweg 1
                                        7400 Oberwart

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                        Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Großpetersdorf
                                        Hauptstraße 36
                                        7503 Großpetersdorf
                                        Telefon: +43 3362 2311
                                        E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                          • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                        Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                          • Montag bis Samstag (Werktage)
                                            • 6 bis 20 Uhr

                                          Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                          An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                          Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                          Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                          Hundekot

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                          Umweltdienst Burgenland
                                          Klimaweg 1
                                          7400 Oberwart

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                          Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Großpetersdorf
                                          Hauptstraße 36
                                          7503 Großpetersdorf
                                          Telefon: +43 3362 2311
                                          E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                            • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                          Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                            • Montag bis Samstag (Werktage)
                                              • 6 bis 20 Uhr

                                            Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                            An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                            Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                            Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                            Hundekot

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                            Umweltdienst Burgenland
                                            Klimaweg 1
                                            7400 Oberwart

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                            Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Großpetersdorf
                                            Hauptstraße 36
                                            7503 Großpetersdorf
                                            Telefon: +43 3362 2311
                                            E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                              • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                            Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                              • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                • 6 bis 20 Uhr

                                              Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                              An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                              Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                              Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                              Hundekot

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                              Umweltdienst Burgenland
                                              Klimaweg 1
                                              7400 Oberwart

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                              Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Großpetersdorf
                                              Hauptstraße 36
                                              7503 Großpetersdorf
                                              Telefon: +43 3362 2311
                                              E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                              Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                  • 6 bis 20 Uhr

                                                Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                Hundekot

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                Umweltdienst Burgenland
                                                Klimaweg 1
                                                7400 Oberwart

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                Hauptstraße 36
                                                7503 Großpetersdorf
                                                Telefon: +43 3362 2311
                                                E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                  • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                  • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                    • 6 bis 20 Uhr

                                                  Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                  An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                  Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                  Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                  Hundekot

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                  Umweltdienst Burgenland
                                                  Klimaweg 1
                                                  7400 Oberwart

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                  Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                  Hauptstraße 36
                                                  7503 Großpetersdorf
                                                  Telefon: +43 3362 2311
                                                  E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                    • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                  Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                    • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                      • 6 bis 20 Uhr

                                                    Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                    An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                    Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                    Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                    Hundekot

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                    Umweltdienst Burgenland
                                                    Klimaweg 1
                                                    7400 Oberwart

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                                    Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                    Hauptstraße 36
                                                    7503 Großpetersdorf
                                                    Telefon: +43 3362 2311
                                                    E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                      • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                    Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                      • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                        • 6 bis 20 Uhr

                                                      Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                      An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                      Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                      Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                      Hundekot

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                      Umweltdienst Burgenland
                                                      Klimaweg 1
                                                      7400 Oberwart

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                                      Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                      Hauptstraße 36
                                                      7503 Großpetersdorf
                                                      Telefon: +43 3362 2311
                                                      E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                        • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                      Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                        • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                          • 6 bis 20 Uhr

                                                        Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                        An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                        Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                        Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                        Hundekot

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                        Umweltdienst Burgenland
                                                        Klimaweg 1
                                                        7400 Oberwart

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                                        Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                        Hauptstraße 36
                                                        7503 Großpetersdorf
                                                        Telefon: +43 3362 2311
                                                        E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                          • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                        Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                          • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                            • 6 bis 20 Uhr

                                                          Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                          An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                          Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                          Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                          Hundekot

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                          Umweltdienst Burgenland
                                                          Klimaweg 1
                                                          7400 Oberwart

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                                          Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                          Hauptstraße 36
                                                          7503 Großpetersdorf
                                                          Telefon: +43 3362 2311
                                                          E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                            • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                          Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                            • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                              • 6 bis 20 Uhr

                                                            Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                            An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                            Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                            Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                            Hundekot

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                            Umweltdienst Burgenland
                                                            Klimaweg 1
                                                            7400 Oberwart

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                                            Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                            Hauptstraße 36
                                                            7503 Großpetersdorf
                                                            Telefon: +43 3362 2311
                                                            E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                              • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                            Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                              • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                                • 6 bis 20 Uhr

                                                              Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                              An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                              Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                              Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                              Hundekot

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                              Umweltdienst Burgenland
                                                              Klimaweg 1
                                                              7400 Oberwart

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                                              Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                              Hauptstraße 36
                                                              7503 Großpetersdorf
                                                              Telefon: +43 3362 2311
                                                              E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                                • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                              Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                                • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                                  • 6 bis 20 Uhr

                                                                Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                                An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                                Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                                Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                                Hundekot

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                                Umweltdienst Burgenland
                                                                Klimaweg 1
                                                                7400 Oberwart

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                                Hauptstraße 36
                                                                7503 Großpetersdorf
                                                                Telefon: +43 3362 2311
                                                                E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                                  • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                                Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Großpetersdorf

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Uhrzeiten gestattet:

                                                                  • Montag bis Samstag (Werktage)
                                                                    • 6 bis 20 Uhr

                                                                  Das betrifft insbesondere die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, z.B. Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Kreissägen usw.

                                                                  An Sonn- und Feiertagen sind lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten im gesamten Gemeindegebiet generell verboten.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden.

                                                                  Ausgenommen sind Hunde während des Einsatzes und der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

                                                                  Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

                                                                  Hundekot

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV). 

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Ressourcenpark Oberwart – Regionale Abfallsammelstelle
                                                                  Umweltdienst Burgenland
                                                                  Klimaweg 1
                                                                  7400 Oberwart

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                  Weitere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Großpetersdorf
                                                                  Hauptstraße 36
                                                                  7503 Großpetersdorf
                                                                  Telefon: +43 3362 2311
                                                                  E-Mail: post@grosspetersdorf.bgld.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag
                                                                    • zusätzlich 13 bis 16 Uhr

                                                                  Website der Marktgemeinde Großpetersdorf

                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion