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    Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlicher Abstammung

    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

    Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

    Rechtsgrundlagen

    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlicher Abstammung

    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

    Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

    Rechtsgrundlagen

    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

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    Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlicher Abstammung

    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

    Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

    Rechtsgrundlagen

    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

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    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

    Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

    Rechtsgrundlagen

    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

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    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

    Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

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    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

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    In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die/der vermeintlich Staatsbürgerin/Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Sie/Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.

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    Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

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    Rechtsgrundlagen

    § 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

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