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    Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziel

    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

    Inhalt

    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
    • Kennzeichnungsbestimmungen
    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

    Hauptgesichtspunkte

    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

    Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziel

      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

      Inhalt

      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
      • Kennzeichnungsbestimmungen
      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

      Hauptgesichtspunkte

      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

      Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

      Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziel

        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

        Inhalt

        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
        • Kennzeichnungsbestimmungen
        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

        Hauptgesichtspunkte

        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

        Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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          Inhalt

          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
          • Kennzeichnungsbestimmungen
          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

          Hauptgesichtspunkte

          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

          Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

          Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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            Inhalt

            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
            • Kennzeichnungsbestimmungen
            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

            Hauptgesichtspunkte

            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

            Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziel

              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

              Inhalt

              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
              • Kennzeichnungsbestimmungen
              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

              Hauptgesichtspunkte

              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

              Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                Hauptgesichtspunkte

                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                  Hauptgesichtspunkte

                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                  Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                    Hauptgesichtspunkte

                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                    Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                      • Kennzeichnungsbestimmungen
                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                      Hauptgesichtspunkte

                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                      Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                        Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                          Ziel

                          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                          Inhalt

                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                          Hauptgesichtspunkte

                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                          Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziel

                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                            Inhalt

                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                            Hauptgesichtspunkte

                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                            Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziel

                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                              Inhalt

                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                              Hauptgesichtspunkte

                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                              Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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                                Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziel

                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                Inhalt

                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                Hauptgesichtspunkte

                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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                                  Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziel

                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                  Inhalt

                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                  Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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                                    Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziel

                                    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                    Inhalt

                                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                    Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                    Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziel

                                      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                      Inhalt

                                      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                      • Kennzeichnungsbestimmungen
                                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                      Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                      Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziel

                                        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                        Inhalt

                                        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                        • Kennzeichnungsbestimmungen
                                        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                        Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                        Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                          Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziel

                                          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                          Inhalt

                                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                          Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziel

                                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                            Inhalt

                                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                            Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziel

                                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                              Inhalt

                                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                              Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziel

                                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                Inhalt

                                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziel

                                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                  Inhalt

                                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                  Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziel

                                                    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                    Inhalt

                                                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                    Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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                                                      Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziel

                                                      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                      Inhalt

                                                      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                      • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                      Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziel

                                                        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                        Inhalt

                                                        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                        • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                        Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                          Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziel

                                                          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                          Inhalt

                                                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                          Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziel

                                                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                            Inhalt

                                                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                            Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziel

                                                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                              Inhalt

                                                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                              Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziel

                                                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                                Inhalt

                                                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                                Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Beschluss des Nationalrats: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) werden umgestoßen.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 10. Juli 2025
                                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziel

                                                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                                  Inhalt

                                                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, werden bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

                                                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                                  Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits wird das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

                                                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion