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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziel

    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

    Inhalt

    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
    • Kennzeichnungsbestimmungen
    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

    Hauptgesichtspunkte

    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

    Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziel

      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

      Inhalt

      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
      • Kennzeichnungsbestimmungen
      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

      Hauptgesichtspunkte

      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

      Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

      Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziel

        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

        Inhalt

        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
        • Kennzeichnungsbestimmungen
        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

        Hauptgesichtspunkte

        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

        Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

        Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
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          Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziel

          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

          Inhalt

          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
          • Kennzeichnungsbestimmungen
          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

          Hauptgesichtspunkte

          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

          Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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            Ziel

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            Inhalt

            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
            • Kennzeichnungsbestimmungen
            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

            Hauptgesichtspunkte

            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

            Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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              Ziel

              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

              Inhalt

              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
              • Kennzeichnungsbestimmungen
              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

              Hauptgesichtspunkte

              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

              Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

              Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
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                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                Hauptgesichtspunkte

                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                  Inhalt

                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                  Hauptgesichtspunkte

                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

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                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                    Hauptgesichtspunkte

                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                    Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                      Hauptgesichtspunkte

                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                      Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

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                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                        Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

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                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                          Hauptgesichtspunkte

                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                          Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                          Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziel

                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                            Inhalt

                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                            Hauptgesichtspunkte

                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                            Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                            Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziel

                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                              Inhalt

                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                              Hauptgesichtspunkte

                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                              Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                              Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
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                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziel

                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                Inhalt

                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                Hauptgesichtspunkte

                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziel

                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                  Inhalt

                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                  Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                  Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziel

                                    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                    Inhalt

                                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                    Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                    Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziel

                                      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                      Inhalt

                                      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                      • Kennzeichnungsbestimmungen
                                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                      Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                      Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziel

                                        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                        Inhalt

                                        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                        • Kennzeichnungsbestimmungen
                                        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                        Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                        Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                          Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziel

                                          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                          Inhalt

                                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                          Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                          Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziel

                                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                            Inhalt

                                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                            Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                            Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziel

                                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                              Inhalt

                                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                              Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                              Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziel

                                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                Inhalt

                                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziel

                                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                  Inhalt

                                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                  Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziel

                                                    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                    Inhalt

                                                    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                    • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                    Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                    Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                      Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziel

                                                      Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                      Inhalt

                                                      • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                      • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                      • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                      Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                      Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                      Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                        Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziel

                                                        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                        Inhalt

                                                        • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                        • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                        • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                        Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                        Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                        Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                          Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziel

                                                          Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                          Inhalt

                                                          • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                          • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                          • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                          Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                          Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                          Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                            Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziel

                                                            Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                            Inhalt

                                                            • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                            • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                            • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                            Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                            Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                            Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                              Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziel

                                                              Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                              Inhalt

                                                              • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                              • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                              • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                              Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                              Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                              Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                                Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziel

                                                                Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                                Inhalt

                                                                • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                                • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                                • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                                Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                                Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                                Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

                                                                  Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
                                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziel

                                                                  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

                                                                  Inhalt

                                                                  • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
                                                                  • Kennzeichnungsbestimmungen
                                                                  • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.

                                                                  Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.

                                                                  Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.

                                                                  Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion