Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Frist

    Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

    Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

    • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
    • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
    • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
    Beispiel:

    Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

    Folgende Fälle können eintreten:

    • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
    • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
    Hinweis:

    Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Frist

      Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

      Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

      • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
      • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
      • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
      Beispiel:

      Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

      Folgende Fälle können eintreten:

      • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
      • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
      Hinweis:

      Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Frist

        Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

        Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

        • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
        • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
        • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
        Beispiel:

        Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

        Folgende Fälle können eintreten:

        • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
        • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
        Hinweis:

        Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Frist

          Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

          Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

          • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
          • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
          • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
          Beispiel:

          Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

          Folgende Fälle können eintreten:

          • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
          • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
          Hinweis:

          Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Frist

            Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

            Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

            • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
            • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
            • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
            Beispiel:

            Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

            Folgende Fälle können eintreten:

            • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
            • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
            Hinweis:

            Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Frist

              Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

              Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

              • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
              • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
              • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
              Beispiel:

              Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

              Folgende Fälle können eintreten:

              • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
              • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
              Hinweis:

              Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Frist

                Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                Beispiel:

                Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                Folgende Fälle können eintreten:

                • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                Hinweis:

                Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Frist

                  Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                  Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                  • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                  • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                  • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                  Beispiel:

                  Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                  Folgende Fälle können eintreten:

                  • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                  • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                  Hinweis:

                  Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Frist

                    Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                    Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                    • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                    • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                    • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                    Beispiel:

                    Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                    Folgende Fälle können eintreten:

                    • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                    • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                    Hinweis:

                    Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Frist

                      Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                      Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                      • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                      • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                      • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                      Beispiel:

                      Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                      Folgende Fälle können eintreten:

                      • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                      • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                      Hinweis:

                      Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Frist

                        Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                        Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                        • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                        • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                        • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                        Beispiel:

                        Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                        Folgende Fälle können eintreten:

                        • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                        • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                        Hinweis:

                        Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Frist

                          Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                          Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                          • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                          • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                          • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                          Beispiel:

                          Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                          Folgende Fälle können eintreten:

                          • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                          • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                          Hinweis:

                          Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Frist

                            Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                            Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                            • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                            • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                            • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                            Beispiel:

                            Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                            Folgende Fälle können eintreten:

                            • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                            • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                            Hinweis:

                            Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Frist

                              Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                              Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                              • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                              • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                              • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                              Beispiel:

                              Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                              Folgende Fälle können eintreten:

                              • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                              • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                              Hinweis:

                              Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Frist

                                Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                Beispiel:

                                Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                Folgende Fälle können eintreten:

                                • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                Hinweis:

                                Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Frist

                                  Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                  Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                  • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                  • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                  • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                  Beispiel:

                                  Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                  Folgende Fälle können eintreten:

                                  • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                  • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                  Hinweis:

                                  Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Frist

                                    Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                    Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                    • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                    • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                    • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                    Beispiel:

                                    Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                    Folgende Fälle können eintreten:

                                    • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                    • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                    Hinweis:

                                    Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Frist

                                      Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                      Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                      • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                      • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                      • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                      Beispiel:

                                      Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                      Folgende Fälle können eintreten:

                                      • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                      • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                      Hinweis:

                                      Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Frist

                                        Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                        Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                        • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                        • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                        • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                        Beispiel:

                                        Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                        Folgende Fälle können eintreten:

                                        • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                        • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                        Hinweis:

                                        Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Frist

                                          Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                          Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                          • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                          • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                          • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                          Beispiel:

                                          Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                          Folgende Fälle können eintreten:

                                          • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                          • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                          Hinweis:

                                          Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Frist

                                            Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                            Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                            • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                            • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                            • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                            Beispiel:

                                            Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                            Folgende Fälle können eintreten:

                                            • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                            • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                            Hinweis:

                                            Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Frist

                                              Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                              Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                              • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                              • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                              • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                              Beispiel:

                                              Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                              Folgende Fälle können eintreten:

                                              • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                              • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                              Hinweis:

                                              Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Frist

                                                Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                Beispiel:

                                                Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                Folgende Fälle können eintreten:

                                                • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                Hinweis:

                                                Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Frist

                                                  Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                  Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                  • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                  • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                  • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                  Beispiel:

                                                  Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                  Folgende Fälle können eintreten:

                                                  • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                  • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                  Hinweis:

                                                  Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Frist

                                                    Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                    Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                    • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                    • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                    • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                    Beispiel:

                                                    Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                    Folgende Fälle können eintreten:

                                                    • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                    • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                    Hinweis:

                                                    Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Frist

                                                      Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                      Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                      • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                      • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                      • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                      Beispiel:

                                                      Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                      Folgende Fälle können eintreten:

                                                      • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                      • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                      Hinweis:

                                                      Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Frist

                                                        Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                        Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                        • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                        • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                        • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                        Beispiel:

                                                        Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                        Folgende Fälle können eintreten:

                                                        • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                        • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                        Hinweis:

                                                        Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Frist

                                                          Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                          Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                          • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                          • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                          • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                          Beispiel:

                                                          Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                          Folgende Fälle können eintreten:

                                                          • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                          • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                          Hinweis:

                                                          Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Frist

                                                            Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                            Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                            • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                            • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                            • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                            Beispiel:

                                                            Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                            Folgende Fälle können eintreten:

                                                            • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                            • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                            Hinweis:

                                                            Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Frist

                                                              Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                              Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                              • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                              • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                              • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                              Beispiel:

                                                              Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                              Folgende Fälle können eintreten:

                                                              • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                              • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                              Hinweis:

                                                              Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Frist

                                                                Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                                Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                                • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                                • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                                • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                                Beispiel:

                                                                Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                                Folgende Fälle können eintreten:

                                                                • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                                • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                                Hinweis:

                                                                Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Frist

                                                                  Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

                                                                  Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

                                                                  • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
                                                                  • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
                                                                  • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)
                                                                  Beispiel:

                                                                  Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

                                                                  Folgende Fälle können eintreten:

                                                                  • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
                                                                  • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.
                                                                  Hinweis:

                                                                  Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion