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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Stadt Trofaiach

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt: 

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt: 

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt: 

    • Montag bis Freitag (werktags)
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      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt: 

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallsammelzentrum Trofaiach
    Umweltstraße 2
    8793 Trofaiach

    Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 15:30 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7 bis 14:30 Uhr
    • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
      • 8 bis 12 Uhr
    • ausgenommen an Feiertagen

    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Trofaiach
    Luchinettigasse 9
    8793 Trofaiach

    Telefon: +43 3847 2255 0
    Fax: +43 3847 2255 88
    E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

    Amtszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 7 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Stadt|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Trofaiach

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

      erlaubt: 

      • Montag bis Freitag (werktags)
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 19 Uhr
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      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

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      gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
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      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Abfallsammelzentrum Trofaiach
      Umweltstraße 2
      8793 Trofaiach

      Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 15:30 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7 bis 14:30 Uhr
      • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
        • 8 bis 12 Uhr
      • ausgenommen an Feiertagen

      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Trofaiach
      Luchinettigasse 9
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      Telefon: +43 3847 2255 0
      Fax: +43 3847 2255 88
      E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

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      • Montag
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        • 7 bis 19 Uhr

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        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

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        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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        gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

        erlaubt: 

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        Regelungen bezüglich Kfz

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        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
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        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

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        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

        Öffnungszeiten:

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        • Dienstag bis Freitag
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        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Trofaiach
        Luchinettigasse 9
        8793 Trofaiach

        Telefon: +43 3847 2255 0
        Fax: +43 3847 2255 88
        E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

        Amtszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Donnerstag
          • 7 bis 19 Uhr

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        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Trofaiach

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

          erlaubt: 

          • Montag bis Freitag (werktags)
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

          erlaubt: 

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            • 13:30 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr

          Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

          erlaubt: 

          • Montag bis Freitag (werktags)
            • 7 bis 12 Uhr
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          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 17 Uhr

          Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

          gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

          erlaubt: 

          • Montag bis Freitag (werktags)
            • 7 bis 12 Uhr
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            • 13:30 bis 17 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallsammelzentrum Trofaiach
          Umweltstraße 2
          8793 Trofaiach

          Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 15:30 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 7 bis 14:30 Uhr
          • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
            • 8 bis 12 Uhr
          • ausgenommen an Feiertagen

          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Trofaiach
          Luchinettigasse 9
          8793 Trofaiach

          Telefon: +43 3847 2255 0
          Fax: +43 3847 2255 88
          E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

          Amtszeiten:

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            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
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          • Donnerstag
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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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            Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

            gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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            Regelungen bezüglich Kfz

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            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

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            Umweltstraße 2
            8793 Trofaiach

            Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

            Öffnungszeiten:

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              • 7 bis 15:30 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 7 bis 14:30 Uhr
            • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
              • 8 bis 12 Uhr
            • ausgenommen an Feiertagen

            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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            Telefon: +43 3847 2255 0
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              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

              erlaubt: 

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              Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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              Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

              erlaubt: 

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              gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

              erlaubt: 

              • Montag bis Freitag (werktags)
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 17 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Abfallsammelzentrum Trofaiach
              Umweltstraße 2
              8793 Trofaiach

              Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 15:30 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 7 bis 14:30 Uhr
              • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                • 8 bis 12 Uhr
              • ausgenommen an Feiertagen

              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Trofaiach
              Luchinettigasse 9
              8793 Trofaiach

              Telefon: +43 3847 2255 0
              Fax: +43 3847 2255 88
              E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

              Amtszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr
              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 7 bis 19 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Stadt|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Trofaiach

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                erlaubt: 

                • Montag bis Freitag (werktags)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 17 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                erlaubt: 

                • Montag bis Freitag (werktags)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 17 Uhr

                Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                erlaubt: 

                • Montag bis Freitag (werktags)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 17 Uhr

                Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                erlaubt: 

                • Montag bis Freitag (werktags)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 17 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Abfallsammelzentrum Trofaiach
                Umweltstraße 2
                8793 Trofaiach

                Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 15:30 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 7 bis 14:30 Uhr
                • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                  • 8 bis 12 Uhr
                • ausgenommen an Feiertagen

                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Trofaiach
                Luchinettigasse 9
                8793 Trofaiach

                Telefon: +43 3847 2255 0
                Fax: +43 3847 2255 88
                E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                Amtszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7 bis 19 Uhr

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                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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                • Die zuständige Stadt|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Trofaiach

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                  erlaubt: 

                  • Montag bis Freitag (werktags)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
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                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                  erlaubt: 

                  • Montag bis Freitag (werktags)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 17 Uhr

                  Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                  erlaubt: 

                  • Montag bis Freitag (werktags)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 17 Uhr

                  Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                  gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                  erlaubt: 

                  • Montag bis Freitag (werktags)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 17 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Abfallsammelzentrum Trofaiach
                  Umweltstraße 2
                  8793 Trofaiach

                  Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 15:30 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 7 bis 14:30 Uhr
                  • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • ausgenommen an Feiertagen

                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Trofaiach
                  Luchinettigasse 9
                  8793 Trofaiach

                  Telefon: +43 3847 2255 0
                  Fax: +43 3847 2255 88
                  E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7 bis 19 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Stadt|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Trofaiach

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                    erlaubt: 

                    • Montag bis Freitag (werktags)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 17 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                    erlaubt: 

                    • Montag bis Freitag (werktags)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 17 Uhr

                    Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                    erlaubt: 

                    • Montag bis Freitag (werktags)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 17 Uhr

                    Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                    erlaubt: 

                    • Montag bis Freitag (werktags)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 17 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Abfallsammelzentrum Trofaiach
                    Umweltstraße 2
                    8793 Trofaiach

                    Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 15:30 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 7 bis 14:30 Uhr
                    • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • ausgenommen an Feiertagen

                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Trofaiach
                    Luchinettigasse 9
                    8793 Trofaiach

                    Telefon: +43 3847 2255 0
                    Fax: +43 3847 2255 88
                    E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7 bis 19 Uhr

                    Homepage

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                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                      erlaubt: 

                      • Montag bis Freitag (werktags)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 17 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                      erlaubt: 

                      • Montag bis Freitag (werktags)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 17 Uhr

                      Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                      erlaubt: 

                      • Montag bis Freitag (werktags)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 17 Uhr

                      Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                      gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                      erlaubt: 

                      • Montag bis Freitag (werktags)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 17 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Abfallsammelzentrum Trofaiach
                      Umweltstraße 2
                      8793 Trofaiach

                      Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 15:30 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 7 bis 14:30 Uhr
                      • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • ausgenommen an Feiertagen

                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Trofaiach
                      Luchinettigasse 9
                      8793 Trofaiach

                      Telefon: +43 3847 2255 0
                      Fax: +43 3847 2255 88
                      E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7 bis 19 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Stadt|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Trofaiach

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                        erlaubt: 

                        • Montag bis Freitag (werktags)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 17 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                        erlaubt: 

                        • Montag bis Freitag (werktags)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 17 Uhr

                        Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                        erlaubt: 

                        • Montag bis Freitag (werktags)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 17 Uhr

                        Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                        gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                        erlaubt: 

                        • Montag bis Freitag (werktags)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 17 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Abfallsammelzentrum Trofaiach
                        Umweltstraße 2
                        8793 Trofaiach

                        Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 15:30 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 7 bis 14:30 Uhr
                        • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • ausgenommen an Feiertagen

                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Trofaiach
                        Luchinettigasse 9
                        8793 Trofaiach

                        Telefon: +43 3847 2255 0
                        Fax: +43 3847 2255 88
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                        Amtszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7 bis 19 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Stadt|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Trofaiach

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                          erlaubt: 

                          • Montag bis Freitag (werktags)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 17 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                          erlaubt: 

                          • Montag bis Freitag (werktags)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 17 Uhr

                          Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                          erlaubt: 

                          • Montag bis Freitag (werktags)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 17 Uhr

                          Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                          gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                          erlaubt: 

                          • Montag bis Freitag (werktags)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 17 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Abfallsammelzentrum Trofaiach
                          Umweltstraße 2
                          8793 Trofaiach

                          Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 15:30 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 7 bis 14:30 Uhr
                          • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • ausgenommen an Feiertagen

                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Trofaiach
                          Luchinettigasse 9
                          8793 Trofaiach

                          Telefon: +43 3847 2255 0
                          Fax: +43 3847 2255 88
                          E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7 bis 19 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

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                          • Die zuständige Stadt|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Trofaiach

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                            erlaubt: 

                            • Montag bis Freitag (werktags)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 17 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                            erlaubt: 

                            • Montag bis Freitag (werktags)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 17 Uhr

                            Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                            erlaubt: 

                            • Montag bis Freitag (werktags)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 17 Uhr

                            Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                            gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                            erlaubt: 

                            • Montag bis Freitag (werktags)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 17 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Abfallsammelzentrum Trofaiach
                            Umweltstraße 2
                            8793 Trofaiach

                            Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 15:30 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 7 bis 14:30 Uhr
                            • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • ausgenommen an Feiertagen

                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Trofaiach
                            Luchinettigasse 9
                            8793 Trofaiach

                            Telefon: +43 3847 2255 0
                            Fax: +43 3847 2255 88
                            E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7 bis 19 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Stadt|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Trofaiach

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                              erlaubt: 

                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 17 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                              erlaubt: 

                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 17 Uhr

                              Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                              erlaubt: 

                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 17 Uhr

                              Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                              gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                              erlaubt: 

                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 17 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Abfallsammelzentrum Trofaiach
                              Umweltstraße 2
                              8793 Trofaiach

                              Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 15:30 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 7 bis 14:30 Uhr
                              • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • ausgenommen an Feiertagen

                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Trofaiach
                              Luchinettigasse 9
                              8793 Trofaiach

                              Telefon: +43 3847 2255 0
                              Fax: +43 3847 2255 88
                              E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7 bis 19 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Stadt|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Trofaiach

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                erlaubt: 

                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                erlaubt: 

                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                erlaubt: 

                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                erlaubt: 

                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                Umweltstraße 2
                                8793 Trofaiach

                                Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 15:30 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 7 bis 14:30 Uhr
                                • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • ausgenommen an Feiertagen

                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Trofaiach
                                Luchinettigasse 9
                                8793 Trofaiach

                                Telefon: +43 3847 2255 0
                                Fax: +43 3847 2255 88
                                E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7 bis 19 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Stadt|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Trofaiach

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                  erlaubt: 

                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                  erlaubt: 

                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                  Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                  erlaubt: 

                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                  Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                  gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                  erlaubt: 

                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                  Umweltstraße 2
                                  8793 Trofaiach

                                  Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 15:30 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 7 bis 14:30 Uhr
                                  • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • ausgenommen an Feiertagen

                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Trofaiach
                                  Luchinettigasse 9
                                  8793 Trofaiach

                                  Telefon: +43 3847 2255 0
                                  Fax: +43 3847 2255 88
                                  E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7 bis 19 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Stadt|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Trofaiach

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                    erlaubt: 

                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                    erlaubt: 

                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                    Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                    erlaubt: 

                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                    Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                    erlaubt: 

                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                    Umweltstraße 2
                                    8793 Trofaiach

                                    Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 15:30 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 7 bis 14:30 Uhr
                                    • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • ausgenommen an Feiertagen

                                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Trofaiach
                                    Luchinettigasse 9
                                    8793 Trofaiach

                                    Telefon: +43 3847 2255 0
                                    Fax: +43 3847 2255 88
                                    E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7 bis 19 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Stadt|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Trofaiach

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                      erlaubt: 

                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                      erlaubt: 

                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                      Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                      erlaubt: 

                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                      Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                      gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                      erlaubt: 

                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                      Umweltstraße 2
                                      8793 Trofaiach

                                      Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 15:30 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 7 bis 14:30 Uhr
                                      • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • ausgenommen an Feiertagen

                                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Trofaiach
                                      Luchinettigasse 9
                                      8793 Trofaiach

                                      Telefon: +43 3847 2255 0
                                      Fax: +43 3847 2255 88
                                      E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7 bis 19 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Stadt|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Trofaiach

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                        erlaubt: 

                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                        erlaubt: 

                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                        Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                        erlaubt: 

                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                        Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                        gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                        erlaubt: 

                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                        Umweltstraße 2
                                        8793 Trofaiach

                                        Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 15:30 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 7 bis 14:30 Uhr
                                        • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • ausgenommen an Feiertagen

                                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Trofaiach
                                        Luchinettigasse 9
                                        8793 Trofaiach

                                        Telefon: +43 3847 2255 0
                                        Fax: +43 3847 2255 88
                                        E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7 bis 19 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Stadt|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Trofaiach

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                          erlaubt: 

                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                          erlaubt: 

                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                          Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                          erlaubt: 

                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                          Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                          gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                          erlaubt: 

                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                          Umweltstraße 2
                                          8793 Trofaiach

                                          Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 15:30 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 7 bis 14:30 Uhr
                                          • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • ausgenommen an Feiertagen

                                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Trofaiach
                                          Luchinettigasse 9
                                          8793 Trofaiach

                                          Telefon: +43 3847 2255 0
                                          Fax: +43 3847 2255 88
                                          E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7 bis 19 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Stadt|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Trofaiach

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                            erlaubt: 

                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                            erlaubt: 

                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                            Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                            erlaubt: 

                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                            Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                            gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                            erlaubt: 

                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                            Umweltstraße 2
                                            8793 Trofaiach

                                            Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 15:30 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 7 bis 14:30 Uhr
                                            • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • ausgenommen an Feiertagen

                                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Trofaiach
                                            Luchinettigasse 9
                                            8793 Trofaiach

                                            Telefon: +43 3847 2255 0
                                            Fax: +43 3847 2255 88
                                            E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7 bis 19 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Stadt|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Trofaiach

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                              erlaubt: 

                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                              erlaubt: 

                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                              Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                              erlaubt: 

                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                              Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                              gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                              erlaubt: 

                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                              Umweltstraße 2
                                              8793 Trofaiach

                                              Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 15:30 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 7 bis 14:30 Uhr
                                              • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • ausgenommen an Feiertagen

                                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Trofaiach
                                              Luchinettigasse 9
                                              8793 Trofaiach

                                              Telefon: +43 3847 2255 0
                                              Fax: +43 3847 2255 88
                                              E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7 bis 19 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Stadt|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Trofaiach

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                erlaubt: 

                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                erlaubt: 

                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                erlaubt: 

                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                erlaubt: 

                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                Umweltstraße 2
                                                8793 Trofaiach

                                                Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 15:30 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 7 bis 14:30 Uhr
                                                • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • ausgenommen an Feiertagen

                                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Trofaiach
                                                Luchinettigasse 9
                                                8793 Trofaiach

                                                Telefon: +43 3847 2255 0
                                                Fax: +43 3847 2255 88
                                                E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Stadt|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Trofaiach

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                  erlaubt: 

                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                  erlaubt: 

                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                  Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                  erlaubt: 

                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                  Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                  gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                  erlaubt: 

                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                  Umweltstraße 2
                                                  8793 Trofaiach

                                                  Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 15:30 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 7 bis 14:30 Uhr
                                                  • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • ausgenommen an Feiertagen

                                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Trofaiach
                                                  Luchinettigasse 9
                                                  8793 Trofaiach

                                                  Telefon: +43 3847 2255 0
                                                  Fax: +43 3847 2255 88
                                                  E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7 bis 19 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Stadt|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Trofaiach

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                    erlaubt: 

                                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                    erlaubt: 

                                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                                    Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                    erlaubt: 

                                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                                    Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                    erlaubt: 

                                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 17 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                    Umweltstraße 2
                                                    8793 Trofaiach

                                                    Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 15:30 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 7 bis 14:30 Uhr
                                                    • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • ausgenommen an Feiertagen

                                                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Trofaiach
                                                    Luchinettigasse 9
                                                    8793 Trofaiach

                                                    Telefon: +43 3847 2255 0
                                                    Fax: +43 3847 2255 88
                                                    E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7 bis 19 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Stadt|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Trofaiach

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                      erlaubt: 

                                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                      erlaubt: 

                                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                                      Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                      erlaubt: 

                                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                                      Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                      gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                      erlaubt: 

                                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 17 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                      Umweltstraße 2
                                                      8793 Trofaiach

                                                      Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 15:30 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 7 bis 14:30 Uhr
                                                      • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • ausgenommen an Feiertagen

                                                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Trofaiach
                                                      Luchinettigasse 9
                                                      8793 Trofaiach

                                                      Telefon: +43 3847 2255 0
                                                      Fax: +43 3847 2255 88
                                                      E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7 bis 19 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Stadt|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Trofaiach

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                        erlaubt: 

                                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                        erlaubt: 

                                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                                        Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                        erlaubt: 

                                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                                        Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                        gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                        erlaubt: 

                                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 17 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                        Umweltstraße 2
                                                        8793 Trofaiach

                                                        Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 15:30 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 7 bis 14:30 Uhr
                                                        • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • ausgenommen an Feiertagen

                                                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Trofaiach
                                                        Luchinettigasse 9
                                                        8793 Trofaiach

                                                        Telefon: +43 3847 2255 0
                                                        Fax: +43 3847 2255 88
                                                        E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7 bis 19 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Stadt|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Trofaiach

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                          erlaubt: 

                                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                          erlaubt: 

                                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                                          Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                          erlaubt: 

                                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                                          Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                          gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                          erlaubt: 

                                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 17 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                          Umweltstraße 2
                                                          8793 Trofaiach

                                                          Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 15:30 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 7 bis 14:30 Uhr
                                                          • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • ausgenommen an Feiertagen

                                                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Trofaiach
                                                          Luchinettigasse 9
                                                          8793 Trofaiach

                                                          Telefon: +43 3847 2255 0
                                                          Fax: +43 3847 2255 88
                                                          E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7 bis 19 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Stadt|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Trofaiach

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                            erlaubt: 

                                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                            erlaubt: 

                                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                                            Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                            erlaubt: 

                                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                                            Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                            gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                            erlaubt: 

                                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 17 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                            Umweltstraße 2
                                                            8793 Trofaiach

                                                            Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 15:30 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 7 bis 14:30 Uhr
                                                            • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • ausgenommen an Feiertagen

                                                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Trofaiach
                                                            Luchinettigasse 9
                                                            8793 Trofaiach

                                                            Telefon: +43 3847 2255 0
                                                            Fax: +43 3847 2255 88
                                                            E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7 bis 19 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Stadt|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Trofaiach

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                              erlaubt: 

                                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                              erlaubt: 

                                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                                              Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                              erlaubt: 

                                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                                              Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                              gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                              erlaubt: 

                                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 17 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                              Umweltstraße 2
                                                              8793 Trofaiach

                                                              Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 15:30 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 7 bis 14:30 Uhr
                                                              • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • ausgenommen an Feiertagen

                                                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Trofaiach
                                                              Luchinettigasse 9
                                                              8793 Trofaiach

                                                              Telefon: +43 3847 2255 0
                                                              Fax: +43 3847 2255 88
                                                              E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7 bis 19 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Stadt|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Trofaiach

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                erlaubt: 

                                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                erlaubt: 

                                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                                erlaubt: 

                                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                                gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                erlaubt: 

                                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                                Umweltstraße 2
                                                                8793 Trofaiach

                                                                Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 15:30 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 14:30 Uhr
                                                                • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • ausgenommen an Feiertagen

                                                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Trofaiach
                                                                Luchinettigasse 9
                                                                8793 Trofaiach

                                                                Telefon: +43 3847 2255 0
                                                                Fax: +43 3847 2255 88
                                                                E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Stadt|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Trofaiach

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

                                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                  erlaubt: 

                                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

                                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                  erlaubt: 

                                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                  Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

                                                                  erlaubt: 

                                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                  Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

                                                                  gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

                                                                  erlaubt: 

                                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 17 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Abfallsammelzentrum Trofaiach
                                                                  Umweltstraße 2
                                                                  8793 Trofaiach

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll - Altholz - Eisenschrott - Nichteisenmetalle - Hartkunststoffe - Alttextilien - Elektrogeräte - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen - Konsumbatterien - Lithium-Ionen Batterien und Akkus - Glas und Mineralwolle in Säcken verpackt max. 1 - Problemstoffe (Haushaltsmengen) - Verpackungsabfälle - Altpapier und Kartons - Bauschutt - Eternit nur Kleinmengen (2-3 Platten) -  Übernahme von Grün- und Strauchschnitt/Friedhofsabfälle - Behandlung von Biomüll

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 15:30 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 14:30 Uhr
                                                                  • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • ausgenommen an Feiertagen

                                                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Trofaiach
                                                                  Luchinettigasse 9
                                                                  8793 Trofaiach

                                                                  Telefon: +43 3847 2255 0
                                                                  Fax: +43 3847 2255 88
                                                                  E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7 bis 19 Uhr

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