Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
    • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
    • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
    • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
    • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof/Kommunalzentrum
    Linzerstraße 21
    3385 Prinzersdorf

    Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 10 Uhr
    • Mittwoch
      • 16 bis 18 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 8 bis 10 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Prinzersdorf
    Hauptplatz 1
    3385 Prinzersdorf

    Telefon: +43 2749/2223
    Fax: +43 2749/2223-19
    E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

      Hinweis

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
      • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
      • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
      • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
      • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof/Kommunalzentrum
      Linzerstraße 21
      3385 Prinzersdorf

      Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 10 Uhr
      • Mittwoch
        • 16 bis 18 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 8 bis 10 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Prinzersdorf
      Hauptplatz 1
      3385 Prinzersdorf

      Telefon: +43 2749/2223
      Fax: +43 2749/2223-19
      E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

        Hinweis

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
        • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
        • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
        • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
        • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Bauhof/Kommunalzentrum
        Linzerstraße 21
        3385 Prinzersdorf

        Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 10 Uhr
        • Mittwoch
          • 16 bis 18 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 8 bis 10 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Prinzersdorf
        Hauptplatz 1
        3385 Prinzersdorf

        Telefon: +43 2749/2223
        Fax: +43 2749/2223-19
        E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

          Hinweis

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
          • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
          • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
          • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
          • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof/Kommunalzentrum
          Linzerstraße 21
          3385 Prinzersdorf

          Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 10 Uhr
          • Mittwoch
            • 16 bis 18 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 8 bis 10 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Prinzersdorf
          Hauptplatz 1
          3385 Prinzersdorf

          Telefon: +43 2749/2223
          Fax: +43 2749/2223-19
          E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

            Hinweis

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
            • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
            • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
            • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
            • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof/Kommunalzentrum
            Linzerstraße 21
            3385 Prinzersdorf

            Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 10 Uhr
            • Mittwoch
              • 16 bis 18 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 8 bis 10 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Prinzersdorf
            Hauptplatz 1
            3385 Prinzersdorf

            Telefon: +43 2749/2223
            Fax: +43 2749/2223-19
            E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

              Hinweis

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
              • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
              • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
              • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
              • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bauhof/Kommunalzentrum
              Linzerstraße 21
              3385 Prinzersdorf

              Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 10 Uhr
              • Mittwoch
                • 16 bis 18 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 8 bis 10 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Prinzersdorf
              Hauptplatz 1
              3385 Prinzersdorf

              Telefon: +43 2749/2223
              Fax: +43 2749/2223-19
              E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                Hinweis

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bauhof/Kommunalzentrum
                Linzerstraße 21
                3385 Prinzersdorf

                Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 10 Uhr
                • Mittwoch
                  • 16 bis 18 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 8 bis 10 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Prinzersdorf
                Hauptplatz 1
                3385 Prinzersdorf

                Telefon: +43 2749/2223
                Fax: +43 2749/2223-19
                E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                  Hinweis

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                  • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                  • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                  • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                  • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bauhof/Kommunalzentrum
                  Linzerstraße 21
                  3385 Prinzersdorf

                  Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 10 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 8 bis 10 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Prinzersdorf
                  Hauptplatz 1
                  3385 Prinzersdorf

                  Telefon: +43 2749/2223
                  Fax: +43 2749/2223-19
                  E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                    Hinweis

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                    • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                    • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                    • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                    • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bauhof/Kommunalzentrum
                    Linzerstraße 21
                    3385 Prinzersdorf

                    Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 10 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 8 bis 10 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Prinzersdorf
                    Hauptplatz 1
                    3385 Prinzersdorf

                    Telefon: +43 2749/2223
                    Fax: +43 2749/2223-19
                    E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                      Hinweis

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                      • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                      • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                      • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                      • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bauhof/Kommunalzentrum
                      Linzerstraße 21
                      3385 Prinzersdorf

                      Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 10 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 8 bis 10 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Prinzersdorf
                      Hauptplatz 1
                      3385 Prinzersdorf

                      Telefon: +43 2749/2223
                      Fax: +43 2749/2223-19
                      E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                        Hinweis

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                        • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                        • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                        • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                        • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bauhof/Kommunalzentrum
                        Linzerstraße 21
                        3385 Prinzersdorf

                        Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 10 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 8 bis 10 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Prinzersdorf
                        Hauptplatz 1
                        3385 Prinzersdorf

                        Telefon: +43 2749/2223
                        Fax: +43 2749/2223-19
                        E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                          Hinweis

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                          • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                          • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                          • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                          • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bauhof/Kommunalzentrum
                          Linzerstraße 21
                          3385 Prinzersdorf

                          Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 10 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 8 bis 10 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Prinzersdorf
                          Hauptplatz 1
                          3385 Prinzersdorf

                          Telefon: +43 2749/2223
                          Fax: +43 2749/2223-19
                          E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                            Hinweis

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                            • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                            • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                            • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                            • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bauhof/Kommunalzentrum
                            Linzerstraße 21
                            3385 Prinzersdorf

                            Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 10 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 8 bis 10 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Prinzersdorf
                            Hauptplatz 1
                            3385 Prinzersdorf

                            Telefon: +43 2749/2223
                            Fax: +43 2749/2223-19
                            E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                              Hinweis

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                              • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                              • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                              • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                              • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bauhof/Kommunalzentrum
                              Linzerstraße 21
                              3385 Prinzersdorf

                              Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 10 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 8 bis 10 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Prinzersdorf
                              Hauptplatz 1
                              3385 Prinzersdorf

                              Telefon: +43 2749/2223
                              Fax: +43 2749/2223-19
                              E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                Hinweis

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bauhof/Kommunalzentrum
                                Linzerstraße 21
                                3385 Prinzersdorf

                                Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 10 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 8 bis 10 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Prinzersdorf
                                Hauptplatz 1
                                3385 Prinzersdorf

                                Telefon: +43 2749/2223
                                Fax: +43 2749/2223-19
                                E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                  Hinweis

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                  • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                  • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                  • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                  • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bauhof/Kommunalzentrum
                                  Linzerstraße 21
                                  3385 Prinzersdorf

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 10 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 8 bis 10 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Prinzersdorf
                                  Hauptplatz 1
                                  3385 Prinzersdorf

                                  Telefon: +43 2749/2223
                                  Fax: +43 2749/2223-19
                                  E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                    Hinweis

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                    • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                    • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                    • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                    • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bauhof/Kommunalzentrum
                                    Linzerstraße 21
                                    3385 Prinzersdorf

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 10 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 8 bis 10 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Prinzersdorf
                                    Hauptplatz 1
                                    3385 Prinzersdorf

                                    Telefon: +43 2749/2223
                                    Fax: +43 2749/2223-19
                                    E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                      Hinweis

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                      • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                      • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                      • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                      • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bauhof/Kommunalzentrum
                                      Linzerstraße 21
                                      3385 Prinzersdorf

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 10 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 8 bis 10 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Prinzersdorf
                                      Hauptplatz 1
                                      3385 Prinzersdorf

                                      Telefon: +43 2749/2223
                                      Fax: +43 2749/2223-19
                                      E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                        Hinweis

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                        • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                        • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                        • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                        • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bauhof/Kommunalzentrum
                                        Linzerstraße 21
                                        3385 Prinzersdorf

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 10 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 8 bis 10 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Prinzersdorf
                                        Hauptplatz 1
                                        3385 Prinzersdorf

                                        Telefon: +43 2749/2223
                                        Fax: +43 2749/2223-19
                                        E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                          Hinweis

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                          • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                          • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                          • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                          • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bauhof/Kommunalzentrum
                                          Linzerstraße 21
                                          3385 Prinzersdorf

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 10 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 8 bis 10 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Prinzersdorf
                                          Hauptplatz 1
                                          3385 Prinzersdorf

                                          Telefon: +43 2749/2223
                                          Fax: +43 2749/2223-19
                                          E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                            Hinweis

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                            • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                            • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                            • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                            • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bauhof/Kommunalzentrum
                                            Linzerstraße 21
                                            3385 Prinzersdorf

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 10 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 8 bis 10 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Prinzersdorf
                                            Hauptplatz 1
                                            3385 Prinzersdorf

                                            Telefon: +43 2749/2223
                                            Fax: +43 2749/2223-19
                                            E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                              Hinweis

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                              • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                              • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                              • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                              • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bauhof/Kommunalzentrum
                                              Linzerstraße 21
                                              3385 Prinzersdorf

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 10 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 8 bis 10 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Prinzersdorf
                                              Hauptplatz 1
                                              3385 Prinzersdorf

                                              Telefon: +43 2749/2223
                                              Fax: +43 2749/2223-19
                                              E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                Hinweis

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bauhof/Kommunalzentrum
                                                Linzerstraße 21
                                                3385 Prinzersdorf

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 8 bis 10 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                Hauptplatz 1
                                                3385 Prinzersdorf

                                                Telefon: +43 2749/2223
                                                Fax: +43 2749/2223-19
                                                E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                  Hinweis

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                  • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                  • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                  • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                  • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bauhof/Kommunalzentrum
                                                  Linzerstraße 21
                                                  3385 Prinzersdorf

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 8 bis 10 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                  Hauptplatz 1
                                                  3385 Prinzersdorf

                                                  Telefon: +43 2749/2223
                                                  Fax: +43 2749/2223-19
                                                  E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                    Hinweis

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                    • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                    • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                    • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                    • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bauhof/Kommunalzentrum
                                                    Linzerstraße 21
                                                    3385 Prinzersdorf

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 10 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 8 bis 10 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                    Hauptplatz 1
                                                    3385 Prinzersdorf

                                                    Telefon: +43 2749/2223
                                                    Fax: +43 2749/2223-19
                                                    E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                      Hinweis

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                      • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                      • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                      • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                      • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bauhof/Kommunalzentrum
                                                      Linzerstraße 21
                                                      3385 Prinzersdorf

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 10 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 8 bis 10 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                      Hauptplatz 1
                                                      3385 Prinzersdorf

                                                      Telefon: +43 2749/2223
                                                      Fax: +43 2749/2223-19
                                                      E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                        Hinweis

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                        • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                        • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                        • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                        • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bauhof/Kommunalzentrum
                                                        Linzerstraße 21
                                                        3385 Prinzersdorf

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 10 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 8 bis 10 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                        Hauptplatz 1
                                                        3385 Prinzersdorf

                                                        Telefon: +43 2749/2223
                                                        Fax: +43 2749/2223-19
                                                        E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                          Hinweis

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                          • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                          • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                          • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                          • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bauhof/Kommunalzentrum
                                                          Linzerstraße 21
                                                          3385 Prinzersdorf

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 10 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 8 bis 10 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                          Hauptplatz 1
                                                          3385 Prinzersdorf

                                                          Telefon: +43 2749/2223
                                                          Fax: +43 2749/2223-19
                                                          E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                            Hinweis

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                            • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                            • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                            • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                            • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bauhof/Kommunalzentrum
                                                            Linzerstraße 21
                                                            3385 Prinzersdorf

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 10 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 8 bis 10 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                            Hauptplatz 1
                                                            3385 Prinzersdorf

                                                            Telefon: +43 2749/2223
                                                            Fax: +43 2749/2223-19
                                                            E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                              Hinweis

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                              • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                              • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                              • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                              • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bauhof/Kommunalzentrum
                                                              Linzerstraße 21
                                                              3385 Prinzersdorf

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 10 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 8 bis 10 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                              Hauptplatz 1
                                                              3385 Prinzersdorf

                                                              Telefon: +43 2749/2223
                                                              Fax: +43 2749/2223-19
                                                              E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                                Hinweis

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                                • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                                • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                                • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                                • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bauhof/Kommunalzentrum
                                                                Linzerstraße 21
                                                                3385 Prinzersdorf

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 8 bis 10 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                                Hauptplatz 1
                                                                3385 Prinzersdorf

                                                                Telefon: +43 2749/2223
                                                                Fax: +43 2749/2223-19
                                                                E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Prinzersdorf

                                                                  Hinweis

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
                                                                  • Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
                                                                  • Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
                                                                  • Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
                                                                  • Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bauhof/Kommunalzentrum
                                                                  Linzerstraße 21
                                                                  3385 Prinzersdorf

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 8 bis 10 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Prinzersdorf
                                                                  Hauptplatz 1
                                                                  3385 Prinzersdorf

                                                                  Telefon: +43 2749/2223
                                                                  Fax: +43 2749/2223-19
                                                                  E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion