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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

    Ziel

    Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

    Inhalt

    • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
    • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
    • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

    Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

    Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

      Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

      Ziel

      Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

      Inhalt

      • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
      • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
      • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

      Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

      Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

        Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

        Ziel

        Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

        Inhalt

        • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
        • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
        • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

        Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

        Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
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          Ziel

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          Inhalt

          • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
          • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
          • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

          Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

          Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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            Ziel

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            Inhalt

            • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
            • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
            • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

            Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

            Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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              Ziel

              Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

              Inhalt

              • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
              • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
              • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

              Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

              Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
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                • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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                  Inhalt

                  • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                  • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                  Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                  Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
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                    Inhalt

                    • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
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                    • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                    Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                    Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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                      • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                      Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                      Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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                        • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                        • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                        Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                        Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

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                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                          Ziel

                          Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                          Inhalt

                          • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                          • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                          • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                          Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                          Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                            Ziel

                            Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                            Inhalt

                            • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                            • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                            • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                            Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                            Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                              Ziel

                              Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                              Inhalt

                              • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                              • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                              • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                              Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                              Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                Ziel

                                Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                Inhalt

                                • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                  Ziel

                                  Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                  Inhalt

                                  • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                  • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                  Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                  Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                    Ziel

                                    Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                    Inhalt

                                    • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                    • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                    • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                    Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                    Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                      Ziel

                                      Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                      Inhalt

                                      • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                      • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                      • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                      Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                      Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                        Ziel

                                        Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                        Inhalt

                                        • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                        • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                        • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                        Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                        Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                          Ziel

                                          Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                          Inhalt

                                          • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                          • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                          • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                          Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                          Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                            Ziel

                                            Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                            Inhalt

                                            • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                            • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                            • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                            Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                            Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                              Ziel

                                              Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                              Inhalt

                                              • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                              • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                              • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                              Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                              Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                Ziel

                                                Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                Inhalt

                                                • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                  Ziel

                                                  Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                  • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                  Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                  Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                    Ziel

                                                    Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                    • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                    • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                    Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                    Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                      • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                      Ziel

                                                      Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                      • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                      • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                      Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                      Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                        • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                        Ziel

                                                        Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                        • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                        • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                        Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                        Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                          • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                          Ziel

                                                          Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                          • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                          • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                          Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                          Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                            • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                            Ziel

                                                            Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                            • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                            • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                            Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                            Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                              • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                              Ziel

                                                              Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                              • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                              • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                              Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                              Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                                • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                                Ziel

                                                                Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                                • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                                • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                                Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                                Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz

                                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                                  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025

                                                                  Ziel

                                                                  Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                                  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
                                                                  • Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.

                                                                  Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.

                                                                  Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen