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    Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

    Allgemeines

    Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

    Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

    • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
    • Bier: 110 Liter oder
    • Spirituosen: 10 Liter oder
    • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
    • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

    Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

    Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

    Beispiel:

    50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

    Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

    Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

    1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

    2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

    Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

    Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

    • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
    • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

    Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

      Allgemeines

      Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

      Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

      • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
      • Bier: 110 Liter oder
      • Spirituosen: 10 Liter oder
      • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
      • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

      Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

      Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

      Beispiel:

      50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

      Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

      Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

      1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

      2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

      Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

      Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

      • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
      • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

      Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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        Allgemeines

        Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

        Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

        • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
        • Bier: 110 Liter oder
        • Spirituosen: 10 Liter oder
        • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
        • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

        Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

        Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

        Beispiel:

        50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

        Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

        Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

        1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

        2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

        Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

        Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

        • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
        • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

        Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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          Allgemeines

          Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

          Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

          • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
          • Bier: 110 Liter oder
          • Spirituosen: 10 Liter oder
          • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
          • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

          Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

          Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

          Beispiel:

          50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

          Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

          Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

          1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

          2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

          Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

          Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

          • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
          • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

          Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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            Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

            Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

            • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
            • Bier: 110 Liter oder
            • Spirituosen: 10 Liter oder
            • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
            • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

            Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

            Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

            Beispiel:

            50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

            Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

            Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

            1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

            2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

            Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

            Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

            • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
            • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

            Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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              Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

              Allgemeines

              Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

              Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

              • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
              • Bier: 110 Liter oder
              • Spirituosen: 10 Liter oder
              • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
              • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

              Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

              Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

              Beispiel:

              50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

              Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

              Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

              1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

              2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

              Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

              Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

              • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
              • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

              Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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                Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                Allgemeines

                Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                • Bier: 110 Liter oder
                • Spirituosen: 10 Liter oder
                • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                Beispiel:

                50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

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                  Allgemeines

                  Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                  Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                  • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                  • Bier: 110 Liter oder
                  • Spirituosen: 10 Liter oder
                  • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                  Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                  Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                  Beispiel:

                  50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                  Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                  Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                  Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                  Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                  Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                    Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                    Allgemeines

                    Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                    Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                    • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                    • Bier: 110 Liter oder
                    • Spirituosen: 10 Liter oder
                    • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                    • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                    Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                    Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                    Beispiel:

                    50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                    Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                    Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                    1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                    2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                    Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                    Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                    • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                    • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                    Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                      Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                      Allgemeines

                      Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                      Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                      • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                      • Bier: 110 Liter oder
                      • Spirituosen: 10 Liter oder
                      • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                      • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                      Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                      Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                      Beispiel:

                      50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                      Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                      Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                      1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                      2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                      Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                      Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                      • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                      • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                      Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                        Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                        Allgemeines

                        Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                        Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                        • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                        • Bier: 110 Liter oder
                        • Spirituosen: 10 Liter oder
                        • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                        • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                        Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                        Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                        Beispiel:

                        50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                        Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                        Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                        1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                        2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                        Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                        Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                        • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                        • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                        Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                          Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                          Allgemeines

                          Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                          Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                          • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                          • Bier: 110 Liter oder
                          • Spirituosen: 10 Liter oder
                          • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                          • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                          Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                          Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                          Beispiel:

                          50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                          Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                          Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                          1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                          2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                          Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                          Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                          • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                          • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                          Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                            Allgemeines

                            Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                            Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                            • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                            • Bier: 110 Liter oder
                            • Spirituosen: 10 Liter oder
                            • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                            • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                            Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                            Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                            Beispiel:

                            50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                            Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                            Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                            1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                            2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                            Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                            Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                            • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                            • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                            Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                              Allgemeines

                              Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                              Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                              • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                              • Bier: 110 Liter oder
                              • Spirituosen: 10 Liter oder
                              • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                              • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                              Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                              Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                              Beispiel:

                              50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                              Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                              Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                              1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                              2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                              Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                              Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                              • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                              • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                              Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                Allgemeines

                                Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                • Bier: 110 Liter oder
                                • Spirituosen: 10 Liter oder
                                • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                Beispiel:

                                50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                  Allgemeines

                                  Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                  Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                  • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                  • Bier: 110 Liter oder
                                  • Spirituosen: 10 Liter oder
                                  • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                  Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                  Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                  Beispiel:

                                  50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                  Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                  Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                  Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                  Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                  Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                                    Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                    Allgemeines

                                    Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                    Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                    • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                    • Bier: 110 Liter oder
                                    • Spirituosen: 10 Liter oder
                                    • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                    • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                    Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                    Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                    Beispiel:

                                    50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                    Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                    Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                    1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                    2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                    Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                    Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                    • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                    • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                    Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                                      Allgemeines

                                      Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                      Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                      • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                      • Bier: 110 Liter oder
                                      • Spirituosen: 10 Liter oder
                                      • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                      • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                      Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                      Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                      Beispiel:

                                      50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                      Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                      Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                      1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                      2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                      Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                      Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                      • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                      • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                      Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                        Allgemeines

                                        Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                        Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                        • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                        • Bier: 110 Liter oder
                                        • Spirituosen: 10 Liter oder
                                        • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                        • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                        Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                        Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                        Beispiel:

                                        50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                        Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                        Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                        1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                        2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                        Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                        Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                        • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                        • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                        Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                          Allgemeines

                                          Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                          Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                          • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                          • Bier: 110 Liter oder
                                          • Spirituosen: 10 Liter oder
                                          • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                          • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                          Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                          Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                          Beispiel:

                                          50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                          Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                          Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                          1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                          2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                          Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                          Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                          • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                          • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                          Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                            Allgemeines

                                            Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                            Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                            • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                            • Bier: 110 Liter oder
                                            • Spirituosen: 10 Liter oder
                                            • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                            • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                            Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                            Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                            Beispiel:

                                            50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                            Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                            Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                            1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                            2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                            Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                            Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                            • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                            • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                            Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                              Allgemeines

                                              Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                              Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                              • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                              • Bier: 110 Liter oder
                                              • Spirituosen: 10 Liter oder
                                              • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                              • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                              Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                              Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                              Beispiel:

                                              50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                              Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                              Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                              1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                              2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                              Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                              Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                              • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                              • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                              Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
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                                                Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                Allgemeines

                                                Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                • Bier: 110 Liter oder
                                                • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                Beispiel:

                                                50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                  Allgemeines

                                                  Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                  Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                  • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                  • Bier: 110 Liter oder
                                                  • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                  • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                  Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                  Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                  Beispiel:

                                                  50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                  Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                  Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                  Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                  Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                  Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                    Allgemeines

                                                    Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                    Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                    • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                    • Bier: 110 Liter oder
                                                    • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                    • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                    • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                    Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                    Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                    Beispiel:

                                                    50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                    Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                    Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                    1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                    2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                    Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                    Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                    • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                    • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                    Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                      Allgemeines

                                                      Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                      Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                      • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                      • Bier: 110 Liter oder
                                                      • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                      • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                      • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                      Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                      Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                      Beispiel:

                                                      50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                      Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                      Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                      1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                      2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                      Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                      Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                      • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                      • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                      Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                        Allgemeines

                                                        Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                        Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                        • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                        • Bier: 110 Liter oder
                                                        • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                        • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                        • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                        Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                        Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                        Beispiel:

                                                        50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                        Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                        Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                        1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                        2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                        Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                        Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                        • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                        • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                        Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                          Allgemeines

                                                          Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                          Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                          • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                          • Bier: 110 Liter oder
                                                          • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                          • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                          • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                          Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                          Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                          Beispiel:

                                                          50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                          Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                          Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                          1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                          2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                          Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                          Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                          • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                          • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                          Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                            Allgemeines

                                                            Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                            Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                            • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                            • Bier: 110 Liter oder
                                                            • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                            • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                            • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                            Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                            Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                            Beispiel:

                                                            50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                            Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                            Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                            1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                            2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                            Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                            Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                            • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                            • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                            Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                              Allgemeines

                                                              Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                              Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                              • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                              • Bier: 110 Liter oder
                                                              • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                              • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                              • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                              Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                              Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                              Beispiel:

                                                              50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                              Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                              Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                              1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                              2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                              Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                              Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                              • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                              • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                              Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                                Allgemeines

                                                                Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                                Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                                • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                                • Bier: 110 Liter oder
                                                                • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                                • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                                • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                                Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                                Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                                Beispiel:

                                                                50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                                Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                                1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                                2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                                Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                                Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                                • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                                • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                                Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Mitnahme von Alkoholika aus anderen EU-Staaten

                                                                  Allgemeines

                                                                  Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

                                                                  Eine Ausnahme besteht jedoch bei alkoholischen Getränken. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

                                                                  • Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter oder
                                                                  • Bier: 110 Liter oder
                                                                  • Spirituosen: 10 Liter oder
                                                                  • andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-Prozent: 20 Liter oder
                                                                  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

                                                                  Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Wein und Bier) mitgenommen wird, gilt folgendes:

                                                                  Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

                                                                  Beispiel:

                                                                  50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                  Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.

                                                                  Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

                                                                  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.

                                                                  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

                                                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                                  Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

                                                                  Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

                                                                  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
                                                                  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

                                                                  Das bedeutet, dass man zwar z.B. 10 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent mitnehmen darf, davon aber nur 1 Liter abgabenfrei ist (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 9 Liter Spirituosen müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Alkoholsteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen