Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Amstetten

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

    Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

    Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

    • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

    • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
    Jacob-Mayer-Straße 1
    3300 Amstetten

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 15 bis 19 Uhr
    • Donnerstag
      • 9 bis 12 Uhr  

    Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
    Heide
    3361 Aschbach

    Öffnungszeiten:

    • Donnerstag
      • 14 bis 19 Uhr
    • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
      Montag
      • 9 bis 12 Uhr geöffnet

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Amstetten
    Rathausstraße 1
    A-3300 Amstetten

    Telefon: +43 7472 601 
    Fax: +43 7472 601 464
    E-Mailstadtamt@amstetten.at 

    Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 Uhr bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 Uhr bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Amstetten

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

      verboten:

      • täglich
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

      verboten:

      • täglich
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

      Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

      Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

      • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

      • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
      Jacob-Mayer-Straße 1
      3300 Amstetten

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 15 bis 19 Uhr
      • Donnerstag
        • 9 bis 12 Uhr  

      Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
      Heide
      3361 Aschbach

      Öffnungszeiten:

      • Donnerstag
        • 14 bis 19 Uhr
      • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
        Montag
        • 9 bis 12 Uhr geöffnet

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Amstetten
      Rathausstraße 1
      A-3300 Amstetten

      Telefon: +43 7472 601 
      Fax: +43 7472 601 464
      E-Mailstadtamt@amstetten.at 

      Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

      • Montag bis Donnerstag
        • 7 Uhr bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 7 Uhr bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Amstetten

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

        Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

        Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

        • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

        • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
        Jacob-Mayer-Straße 1
        3300 Amstetten

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 15 bis 19 Uhr
        • Donnerstag
          • 9 bis 12 Uhr  

        Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
        Heide
        3361 Aschbach

        Öffnungszeiten:

        • Donnerstag
          • 14 bis 19 Uhr
        • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
          Montag
          • 9 bis 12 Uhr geöffnet

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Amstetten
        Rathausstraße 1
        A-3300 Amstetten

        Telefon: +43 7472 601 
        Fax: +43 7472 601 464
        E-Mailstadtamt@amstetten.at 

        Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

        • Montag bis Donnerstag
          • 7 Uhr bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 7 Uhr bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Amstetten

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

          verboten:

          • täglich
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

          verboten:

          • täglich
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

          Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

          Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

          • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

          • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
          Jacob-Mayer-Straße 1
          3300 Amstetten

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 15 bis 19 Uhr
          • Donnerstag
            • 9 bis 12 Uhr  

          Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
          Heide
          3361 Aschbach

          Öffnungszeiten:

          • Donnerstag
            • 14 bis 19 Uhr
          • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
            Montag
            • 9 bis 12 Uhr geöffnet

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Amstetten
          Rathausstraße 1
          A-3300 Amstetten

          Telefon: +43 7472 601 
          Fax: +43 7472 601 464
          E-Mailstadtamt@amstetten.at 

          Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

          • Montag bis Donnerstag
            • 7 Uhr bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 7 Uhr bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Amstetten

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

            Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

            Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

            • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

            • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
            Jacob-Mayer-Straße 1
            3300 Amstetten

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 15 bis 19 Uhr
            • Donnerstag
              • 9 bis 12 Uhr  

            Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
            Heide
            3361 Aschbach

            Öffnungszeiten:

            • Donnerstag
              • 14 bis 19 Uhr
            • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
              Montag
              • 9 bis 12 Uhr geöffnet

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Amstetten
            Rathausstraße 1
            A-3300 Amstetten

            Telefon: +43 7472 601 
            Fax: +43 7472 601 464
            E-Mailstadtamt@amstetten.at 

            Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

            • Montag bis Donnerstag
              • 7 Uhr bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 7 Uhr bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Amstetten

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

              verboten:

              • täglich
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

              verboten:

              • täglich
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

              Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

              Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

              • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

              • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
              Jacob-Mayer-Straße 1
              3300 Amstetten

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 15 bis 19 Uhr
              • Donnerstag
                • 9 bis 12 Uhr  

              Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
              Heide
              3361 Aschbach

              Öffnungszeiten:

              • Donnerstag
                • 14 bis 19 Uhr
              • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                Montag
                • 9 bis 12 Uhr geöffnet

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Amstetten
              Rathausstraße 1
              A-3300 Amstetten

              Telefon: +43 7472 601 
              Fax: +43 7472 601 464
              E-Mailstadtamt@amstetten.at 

              Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

              • Montag bis Donnerstag
                • 7 Uhr bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 7 Uhr bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Amstetten

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                verboten:

                • täglich
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                verboten:

                • täglich
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                Jacob-Mayer-Straße 1
                3300 Amstetten

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 15 bis 19 Uhr
                • Donnerstag
                  • 9 bis 12 Uhr  

                Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                Heide
                3361 Aschbach

                Öffnungszeiten:

                • Donnerstag
                  • 14 bis 19 Uhr
                • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                  Montag
                  • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Amstetten
                Rathausstraße 1
                A-3300 Amstetten

                Telefon: +43 7472 601 
                Fax: +43 7472 601 464
                E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7 Uhr bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 7 Uhr bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Amstetten

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                  verboten:

                  • täglich
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                  verboten:

                  • täglich
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                  Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                  Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                  Jacob-Mayer-Straße 1
                  3300 Amstetten

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 15 bis 19 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 9 bis 12 Uhr  

                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                  Heide
                  3361 Aschbach

                  Öffnungszeiten:

                  • Donnerstag
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                    Montag
                    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Amstetten
                  Rathausstraße 1
                  A-3300 Amstetten

                  Telefon: +43 7472 601 
                  Fax: +43 7472 601 464
                  E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                  Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7 Uhr bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 Uhr bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Amstetten

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                    verboten:

                    • täglich
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                    verboten:

                    • täglich
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                    Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                    Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                    • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                    • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                    Jacob-Mayer-Straße 1
                    3300 Amstetten

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 15 bis 19 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 9 bis 12 Uhr  

                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                    Heide
                    3361 Aschbach

                    Öffnungszeiten:

                    • Donnerstag
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                      Montag
                      • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Amstetten
                    Rathausstraße 1
                    A-3300 Amstetten

                    Telefon: +43 7472 601 
                    Fax: +43 7472 601 464
                    E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                    Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7 Uhr bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 Uhr bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Amstetten

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                      verboten:

                      • täglich
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                      verboten:

                      • täglich
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                      Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                      Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                      • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                      • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                      Jacob-Mayer-Straße 1
                      3300 Amstetten

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 15 bis 19 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 9 bis 12 Uhr  

                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                      Heide
                      3361 Aschbach

                      Öffnungszeiten:

                      • Donnerstag
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                        Montag
                        • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Amstetten
                      Rathausstraße 1
                      A-3300 Amstetten

                      Telefon: +43 7472 601 
                      Fax: +43 7472 601 464
                      E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                      Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7 Uhr bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 Uhr bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Amstetten

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                        verboten:

                        • täglich
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                        verboten:

                        • täglich
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                        Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                        Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                        • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                        • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                        Jacob-Mayer-Straße 1
                        3300 Amstetten

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 15 bis 19 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 9 bis 12 Uhr  

                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                        Heide
                        3361 Aschbach

                        Öffnungszeiten:

                        • Donnerstag
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                          Montag
                          • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Amstetten
                        Rathausstraße 1
                        A-3300 Amstetten

                        Telefon: +43 7472 601 
                        Fax: +43 7472 601 464
                        E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                        Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7 Uhr bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 Uhr bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Amstetten

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                          verboten:

                          • täglich
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                          verboten:

                          • täglich
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                          Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                          Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                          • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                          • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                          Jacob-Mayer-Straße 1
                          3300 Amstetten

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 15 bis 19 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 9 bis 12 Uhr  

                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                          Heide
                          3361 Aschbach

                          Öffnungszeiten:

                          • Donnerstag
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                            Montag
                            • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Amstetten
                          Rathausstraße 1
                          A-3300 Amstetten

                          Telefon: +43 7472 601 
                          Fax: +43 7472 601 464
                          E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                          Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7 Uhr bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 Uhr bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Amstetten

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                            verboten:

                            • täglich
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                            verboten:

                            • täglich
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                            Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                            Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                            • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                            • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                            Jacob-Mayer-Straße 1
                            3300 Amstetten

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 15 bis 19 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 9 bis 12 Uhr  

                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                            Heide
                            3361 Aschbach

                            Öffnungszeiten:

                            • Donnerstag
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                              Montag
                              • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Amstetten
                            Rathausstraße 1
                            A-3300 Amstetten

                            Telefon: +43 7472 601 
                            Fax: +43 7472 601 464
                            E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                            Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7 Uhr bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 Uhr bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Amstetten

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                              verboten:

                              • täglich
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                              verboten:

                              • täglich
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                              Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                              Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                              • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                              • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                              Jacob-Mayer-Straße 1
                              3300 Amstetten

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 15 bis 19 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 9 bis 12 Uhr  

                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                              Heide
                              3361 Aschbach

                              Öffnungszeiten:

                              • Donnerstag
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                Montag
                                • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Amstetten
                              Rathausstraße 1
                              A-3300 Amstetten

                              Telefon: +43 7472 601 
                              Fax: +43 7472 601 464
                              E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                              Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7 Uhr bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 Uhr bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Amstetten

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                Jacob-Mayer-Straße 1
                                3300 Amstetten

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 15 bis 19 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 9 bis 12 Uhr  

                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                Heide
                                3361 Aschbach

                                Öffnungszeiten:

                                • Donnerstag
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                  Montag
                                  • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Amstetten
                                Rathausstraße 1
                                A-3300 Amstetten

                                Telefon: +43 7472 601 
                                Fax: +43 7472 601 464
                                E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Amstetten

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                  Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                  Jacob-Mayer-Straße 1
                                  3300 Amstetten

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 15 bis 19 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 9 bis 12 Uhr  

                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                  Heide
                                  3361 Aschbach

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Donnerstag
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                    Montag
                                    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Amstetten
                                  Rathausstraße 1
                                  A-3300 Amstetten

                                  Telefon: +43 7472 601 
                                  Fax: +43 7472 601 464
                                  E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                  Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Amstetten

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                    Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                    Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                    • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                    • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                    Jacob-Mayer-Straße 1
                                    3300 Amstetten

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 15 bis 19 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 9 bis 12 Uhr  

                                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                    Heide
                                    3361 Aschbach

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Donnerstag
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                      Montag
                                      • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Amstetten
                                    Rathausstraße 1
                                    A-3300 Amstetten

                                    Telefon: +43 7472 601 
                                    Fax: +43 7472 601 464
                                    E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                    Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Amstetten

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                      Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                      Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                      • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                      • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                      Jacob-Mayer-Straße 1
                                      3300 Amstetten

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 15 bis 19 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 9 bis 12 Uhr  

                                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                      Heide
                                      3361 Aschbach

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Donnerstag
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                        Montag
                                        • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Amstetten
                                      Rathausstraße 1
                                      A-3300 Amstetten

                                      Telefon: +43 7472 601 
                                      Fax: +43 7472 601 464
                                      E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                      Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Amstetten

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                        Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                        Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                        • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                        • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                        Jacob-Mayer-Straße 1
                                        3300 Amstetten

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 15 bis 19 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 9 bis 12 Uhr  

                                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                        Heide
                                        3361 Aschbach

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Donnerstag
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                          Montag
                                          • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Amstetten
                                        Rathausstraße 1
                                        A-3300 Amstetten

                                        Telefon: +43 7472 601 
                                        Fax: +43 7472 601 464
                                        E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                        Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Amstetten

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                          Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                          Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                          • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                          • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                          Jacob-Mayer-Straße 1
                                          3300 Amstetten

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 15 bis 19 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 9 bis 12 Uhr  

                                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                          Heide
                                          3361 Aschbach

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Donnerstag
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                            Montag
                                            • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Amstetten
                                          Rathausstraße 1
                                          A-3300 Amstetten

                                          Telefon: +43 7472 601 
                                          Fax: +43 7472 601 464
                                          E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                          Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Amstetten

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                            Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                            Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                            • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                            • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                            Jacob-Mayer-Straße 1
                                            3300 Amstetten

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 15 bis 19 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 9 bis 12 Uhr  

                                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                            Heide
                                            3361 Aschbach

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Donnerstag
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                              Montag
                                              • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Amstetten
                                            Rathausstraße 1
                                            A-3300 Amstetten

                                            Telefon: +43 7472 601 
                                            Fax: +43 7472 601 464
                                            E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                            Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Amstetten

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                              Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                              Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                              • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                              • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                              Jacob-Mayer-Straße 1
                                              3300 Amstetten

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 15 bis 19 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 9 bis 12 Uhr  

                                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                              Heide
                                              3361 Aschbach

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Donnerstag
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                Montag
                                                • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Amstetten
                                              Rathausstraße 1
                                              A-3300 Amstetten

                                              Telefon: +43 7472 601 
                                              Fax: +43 7472 601 464
                                              E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                              Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Amstetten

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                Jacob-Mayer-Straße 1
                                                3300 Amstetten

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr  

                                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                Heide
                                                3361 Aschbach

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Donnerstag
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                  Montag
                                                  • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Amstetten
                                                Rathausstraße 1
                                                A-3300 Amstetten

                                                Telefon: +43 7472 601 
                                                Fax: +43 7472 601 464
                                                E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Amstetten

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                  Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                  Jacob-Mayer-Straße 1
                                                  3300 Amstetten

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr  

                                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                  Heide
                                                  3361 Aschbach

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Donnerstag
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                    Montag
                                                    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Amstetten
                                                  Rathausstraße 1
                                                  A-3300 Amstetten

                                                  Telefon: +43 7472 601 
                                                  Fax: +43 7472 601 464
                                                  E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                  Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Amstetten

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                    Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                    Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                    • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                    • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                    • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                    Jacob-Mayer-Straße 1
                                                    3300 Amstetten

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 15 bis 19 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr  

                                                    Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                    Heide
                                                    3361 Aschbach

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Donnerstag
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                      Montag
                                                      • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Amstetten
                                                    Rathausstraße 1
                                                    A-3300 Amstetten

                                                    Telefon: +43 7472 601 
                                                    Fax: +43 7472 601 464
                                                    E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                    Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Amstetten

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                      Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                      Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                      • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                      • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                      • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                      Jacob-Mayer-Straße 1
                                                      3300 Amstetten

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 15 bis 19 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr  

                                                      Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                      Heide
                                                      3361 Aschbach

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Donnerstag
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                        Montag
                                                        • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Amstetten
                                                      Rathausstraße 1
                                                      A-3300 Amstetten

                                                      Telefon: +43 7472 601 
                                                      Fax: +43 7472 601 464
                                                      E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                      Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Amstetten

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                        Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                        Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                        • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                        • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                        • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                        Jacob-Mayer-Straße 1
                                                        3300 Amstetten

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 15 bis 19 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr  

                                                        Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                        Heide
                                                        3361 Aschbach

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Donnerstag
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                          Montag
                                                          • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Amstetten
                                                        Rathausstraße 1
                                                        A-3300 Amstetten

                                                        Telefon: +43 7472 601 
                                                        Fax: +43 7472 601 464
                                                        E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                        Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Amstetten

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                          Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                          Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                          • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                          • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                          • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                          Jacob-Mayer-Straße 1
                                                          3300 Amstetten

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 15 bis 19 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr  

                                                          Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                          Heide
                                                          3361 Aschbach

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Donnerstag
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                            Montag
                                                            • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Amstetten
                                                          Rathausstraße 1
                                                          A-3300 Amstetten

                                                          Telefon: +43 7472 601 
                                                          Fax: +43 7472 601 464
                                                          E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                          Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Amstetten

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                            Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                            Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                            • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                            • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                            • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                            Jacob-Mayer-Straße 1
                                                            3300 Amstetten

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 15 bis 19 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr  

                                                            Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                            Heide
                                                            3361 Aschbach

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Donnerstag
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                              Montag
                                                              • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Amstetten
                                                            Rathausstraße 1
                                                            A-3300 Amstetten

                                                            Telefon: +43 7472 601 
                                                            Fax: +43 7472 601 464
                                                            E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                            Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Amstetten

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                              Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                              Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                              • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                              • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                              • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                              Jacob-Mayer-Straße 1
                                                              3300 Amstetten

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 15 bis 19 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr  

                                                              Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                              Heide
                                                              3361 Aschbach

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Donnerstag
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                                Montag
                                                                • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Amstetten
                                                              Rathausstraße 1
                                                              A-3300 Amstetten

                                                              Telefon: +43 7472 601 
                                                              Fax: +43 7472 601 464
                                                              E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                              Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Amstetten

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                                Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                                Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                                • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                                • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                                • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                                Jacob-Mayer-Straße 1
                                                                3300 Amstetten

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr  

                                                                Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                                Heide
                                                                3361 Aschbach

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Donnerstag
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                                  Montag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Amstetten
                                                                Rathausstraße 1
                                                                A-3300 Amstetten

                                                                Telefon: +43 7472 601 
                                                                Fax: +43 7472 601 464
                                                                E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                                Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Amstetten

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

                                                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

                                                                  Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

                                                                  Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

                                                                  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

                                                                  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

                                                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

                                                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
                                                                  Jacob-Mayer-Straße 1
                                                                  3300 Amstetten

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr  

                                                                  Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
                                                                  Heide
                                                                  3361 Aschbach

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
                                                                    Montag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Amstetten
                                                                  Rathausstraße 1
                                                                  A-3300 Amstetten

                                                                  Telefon: +43 7472 601 
                                                                  Fax: +43 7472 601 464
                                                                  E-Mailstadtamt@amstetten.at 

                                                                  Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7 Uhr bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 Uhr bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion