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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Leonding

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
      • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Leonding
    Paschinger Straße 60
    4060 Leonding

    Telefon: +43 732 680 476

    Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

    Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Leonding
    Stadtplatz1
    4060 Leonding

    Telefon: +43 732 6878-0
    Fax: +43 732 6878-998266
    E-Mail: rathaus@leonding.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Leonding

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
        • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Leonding
      Paschinger Straße 60
      4060 Leonding

      Telefon: +43 732 680 476

      Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

      Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Leonding
      Stadtplatz1
      4060 Leonding

      Telefon: +43 732 6878-0
      Fax: +43 732 6878-998266
      E-Mail: rathaus@leonding.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7:30 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr

      Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 18 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Leonding

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
          • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Leonding
        Paschinger Straße 60
        4060 Leonding

        Telefon: +43 732 680 476

        Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

        Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Leonding
        Stadtplatz1
        4060 Leonding

        Telefon: +43 732 6878-0
        Fax: +43 732 6878-998266
        E-Mail: rathaus@leonding.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7:30 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr

        Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          Arbeiten in Haus und Garten

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          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

          verboten:

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            • ganztägig

          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
            • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Leonding
          Paschinger Straße 60
          4060 Leonding

          Telefon: +43 732 680 476

          Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

          Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Leonding
          Stadtplatz1
          4060 Leonding

          Telefon: +43 732 6878-0
          Fax: +43 732 6878-998266
          E-Mail: rathaus@leonding.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7:30 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr

          Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Leonding

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

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            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
              • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Leonding
            Paschinger Straße 60
            4060 Leonding

            Telefon: +43 732 680 476

            Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

            Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Leonding
            Stadtplatz1
            4060 Leonding

            Telefon: +43 732 6878-0
            Fax: +43 732 6878-998266
            E-Mail: rathaus@leonding.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7:30 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr

            Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum Leonding
              Paschinger Straße 60
              4060 Leonding

              Telefon: +43 732 680 476

              Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

              Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Leonding
              Stadtplatz1
              4060 Leonding

              Telefon: +43 732 6878-0
              Fax: +43 732 6878-998266
              E-Mail: rathaus@leonding.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7:30 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr

              Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Leonding

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                  • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum Leonding
                Paschinger Straße 60
                4060 Leonding

                Telefon: +43 732 680 476

                Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Leonding
                Stadtplatz1
                4060 Leonding

                Telefon: +43 732 6878-0
                Fax: +43 732 6878-998266
                E-Mail: rathaus@leonding.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7:30 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr

                Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr

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                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Leonding

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                    • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum Leonding
                  Paschinger Straße 60
                  4060 Leonding

                  Telefon: +43 732 680 476

                  Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                  Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Leonding
                  Stadtplatz1
                  4060 Leonding

                  Telefon: +43 732 6878-0
                  Fax: +43 732 6878-998266
                  E-Mail: rathaus@leonding.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7:30 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr

                  Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Leonding

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                      • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum Leonding
                    Paschinger Straße 60
                    4060 Leonding

                    Telefon: +43 732 680 476

                    Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                    Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Leonding
                    Stadtplatz1
                    4060 Leonding

                    Telefon: +43 732 6878-0
                    Fax: +43 732 6878-998266
                    E-Mail: rathaus@leonding.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7:30 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr

                    Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Leonding

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                        • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum Leonding
                      Paschinger Straße 60
                      4060 Leonding

                      Telefon: +43 732 680 476

                      Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                      Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Leonding
                      Stadtplatz1
                      4060 Leonding

                      Telefon: +43 732 6878-0
                      Fax: +43 732 6878-998266
                      E-Mail: rathaus@leonding.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7:30 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr

                      Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Leonding

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                          • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum Leonding
                        Paschinger Straße 60
                        4060 Leonding

                        Telefon: +43 732 680 476

                        Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                        Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Leonding
                        Stadtplatz1
                        4060 Leonding

                        Telefon: +43 732 6878-0
                        Fax: +43 732 6878-998266
                        E-Mail: rathaus@leonding.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7:30 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr

                        Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Leonding

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                            • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum Leonding
                          Paschinger Straße 60
                          4060 Leonding

                          Telefon: +43 732 680 476

                          Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                          Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Leonding
                          Stadtplatz1
                          4060 Leonding

                          Telefon: +43 732 6878-0
                          Fax: +43 732 6878-998266
                          E-Mail: rathaus@leonding.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7:30 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr

                          Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Leonding

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                              • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum Leonding
                            Paschinger Straße 60
                            4060 Leonding

                            Telefon: +43 732 680 476

                            Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                            Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Leonding
                            Stadtplatz1
                            4060 Leonding

                            Telefon: +43 732 6878-0
                            Fax: +43 732 6878-998266
                            E-Mail: rathaus@leonding.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7:30 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr

                            Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Leonding

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum Leonding
                              Paschinger Straße 60
                              4060 Leonding

                              Telefon: +43 732 680 476

                              Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                              Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Leonding
                              Stadtplatz1
                              4060 Leonding

                              Telefon: +43 732 6878-0
                              Fax: +43 732 6878-998266
                              E-Mail: rathaus@leonding.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7:30 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr

                              Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Leonding

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                  • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum Leonding
                                Paschinger Straße 60
                                4060 Leonding

                                Telefon: +43 732 680 476

                                Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Leonding
                                Stadtplatz1
                                4060 Leonding

                                Telefon: +43 732 6878-0
                                Fax: +43 732 6878-998266
                                E-Mail: rathaus@leonding.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7:30 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Leonding

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                    • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum Leonding
                                  Paschinger Straße 60
                                  4060 Leonding

                                  Telefon: +43 732 680 476

                                  Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                  Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Leonding
                                  Stadtplatz1
                                  4060 Leonding

                                  Telefon: +43 732 6878-0
                                  Fax: +43 732 6878-998266
                                  E-Mail: rathaus@leonding.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7:30 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                  Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Leonding

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                      • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum Leonding
                                    Paschinger Straße 60
                                    4060 Leonding

                                    Telefon: +43 732 680 476

                                    Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                    Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Leonding
                                    Stadtplatz1
                                    4060 Leonding

                                    Telefon: +43 732 6878-0
                                    Fax: +43 732 6878-998266
                                    E-Mail: rathaus@leonding.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7:30 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                    Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Leonding

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                        • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum Leonding
                                      Paschinger Straße 60
                                      4060 Leonding

                                      Telefon: +43 732 680 476

                                      Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                      Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Leonding
                                      Stadtplatz1
                                      4060 Leonding

                                      Telefon: +43 732 6878-0
                                      Fax: +43 732 6878-998266
                                      E-Mail: rathaus@leonding.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7:30 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                      Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr

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                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Leonding

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                          • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum Leonding
                                        Paschinger Straße 60
                                        4060 Leonding

                                        Telefon: +43 732 680 476

                                        Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                        Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Leonding
                                        Stadtplatz1
                                        4060 Leonding

                                        Telefon: +43 732 6878-0
                                        Fax: +43 732 6878-998266
                                        E-Mail: rathaus@leonding.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7:30 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                        Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Leonding

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                            • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum Leonding
                                          Paschinger Straße 60
                                          4060 Leonding

                                          Telefon: +43 732 680 476

                                          Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                          Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Leonding
                                          Stadtplatz1
                                          4060 Leonding

                                          Telefon: +43 732 6878-0
                                          Fax: +43 732 6878-998266
                                          E-Mail: rathaus@leonding.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7:30 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                          Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Leonding

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                              • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum Leonding
                                            Paschinger Straße 60
                                            4060 Leonding

                                            Telefon: +43 732 680 476

                                            Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                            Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Leonding
                                            Stadtplatz1
                                            4060 Leonding

                                            Telefon: +43 732 6878-0
                                            Fax: +43 732 6878-998266
                                            E-Mail: rathaus@leonding.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7:30 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                            Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Leonding

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum Leonding
                                              Paschinger Straße 60
                                              4060 Leonding

                                              Telefon: +43 732 680 476

                                              Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                              Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Leonding
                                              Stadtplatz1
                                              4060 Leonding

                                              Telefon: +43 732 6878-0
                                              Fax: +43 732 6878-998266
                                              E-Mail: rathaus@leonding.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7:30 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                              Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Leonding

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                  • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                Paschinger Straße 60
                                                4060 Leonding

                                                Telefon: +43 732 680 476

                                                Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Leonding
                                                Stadtplatz1
                                                4060 Leonding

                                                Telefon: +43 732 6878-0
                                                Fax: +43 732 6878-998266
                                                E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                Homepage

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                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
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                                                  Leben in der Stadt Leonding

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                    • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                  Paschinger Straße 60
                                                  4060 Leonding

                                                  Telefon: +43 732 680 476

                                                  Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                  Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Leonding
                                                  Stadtplatz1
                                                  4060 Leonding

                                                  Telefon: +43 732 6878-0
                                                  Fax: +43 732 6878-998266
                                                  E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                  Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Leonding

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                    Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                      • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                    Paschinger Straße 60
                                                    4060 Leonding

                                                    Telefon: +43 732 680 476

                                                    Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                    Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Leonding
                                                    Stadtplatz1
                                                    4060 Leonding

                                                    Telefon: +43 732 6878-0
                                                    Fax: +43 732 6878-998266
                                                    E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                                    Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Leonding

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                      Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                        • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                      Paschinger Straße 60
                                                      4060 Leonding

                                                      Telefon: +43 732 680 476

                                                      Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                      Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Leonding
                                                      Stadtplatz1
                                                      4060 Leonding

                                                      Telefon: +43 732 6878-0
                                                      Fax: +43 732 6878-998266
                                                      E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                                      Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Leonding

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                        Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                          • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                        Paschinger Straße 60
                                                        4060 Leonding

                                                        Telefon: +43 732 680 476

                                                        Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                        Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Leonding
                                                        Stadtplatz1
                                                        4060 Leonding

                                                        Telefon: +43 732 6878-0
                                                        Fax: +43 732 6878-998266
                                                        E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                                        Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Leonding

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                          Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                            • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                          Paschinger Straße 60
                                                          4060 Leonding

                                                          Telefon: +43 732 680 476

                                                          Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                          Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Leonding
                                                          Stadtplatz1
                                                          4060 Leonding

                                                          Telefon: +43 732 6878-0
                                                          Fax: +43 732 6878-998266
                                                          E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                                          Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Leonding

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                            Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                              • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                            Paschinger Straße 60
                                                            4060 Leonding

                                                            Telefon: +43 732 680 476

                                                            Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                            Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Leonding
                                                            Stadtplatz1
                                                            4060 Leonding

                                                            Telefon: +43 732 6878-0
                                                            Fax: +43 732 6878-998266
                                                            E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                                            Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Leonding

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                              Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                                • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                              Paschinger Straße 60
                                                              4060 Leonding

                                                              Telefon: +43 732 680 476

                                                              Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                              Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Leonding
                                                              Stadtplatz1
                                                              4060 Leonding

                                                              Telefon: +43 732 6878-0
                                                              Fax: +43 732 6878-998266
                                                              E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                                              Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Leonding

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                                Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                                  • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                                Paschinger Straße 60
                                                                4060 Leonding

                                                                Telefon: +43 732 680 476

                                                                Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                                Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Leonding
                                                                Stadtplatz1
                                                                4060 Leonding

                                                                Telefon: +43 732 6878-0
                                                                Fax: +43 732 6878-998266
                                                                E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Leonding

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.

                                                                  Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
                                                                    • Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum Leonding
                                                                  Paschinger Straße 60
                                                                  4060 Leonding

                                                                  Telefon: +43 732 680 476

                                                                  Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.

                                                                  Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Leonding
                                                                  Stadtplatz1
                                                                  4060 Leonding

                                                                  Telefon: +43 732 6878-0
                                                                  Fax: +43 732 6878-998266
                                                                  E-Mail: rathaus@leonding.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                  Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr

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