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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Salzburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
    • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
    • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
      • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
      • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
      • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
      • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
        Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
        • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
        • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
        •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
        •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
        •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
        •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
        •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Recyclinghof Stadt Salzburg
    Siezenheimer Straße 20
    5020 Salzburg

    Telefon: +43 662 8072 / 4561
    Fax: +43 662 8072 / 4545
    E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat Salzburg
    Mirabellplatz 4
    5024 Salzburg

    Telefon: +43 662 8072 / 2000
    Fax: +43 662 8072 / 3003
    E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

    Bürgerservice:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Salzburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 8 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
      • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
      • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
        • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
        • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
        • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
        • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
          Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
          • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
          • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
          •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
          •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
          •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
          •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
          •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Recyclinghof Stadt Salzburg
      Siezenheimer Straße 20
      5020 Salzburg

      Telefon: +43 662 8072 / 4561
      Fax: +43 662 8072 / 4545
      E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

      Kontaktdaten der Stadt

      Magistrat Salzburg
      Mirabellplatz 4
      5024 Salzburg

      Telefon: +43 662 8072 / 2000
      Fax: +43 662 8072 / 3003
      E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

      Bürgerservice:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7:30 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 13 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Salzburg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 8 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
        • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
        • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
          • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
          • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
          • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
          • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
            Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
            • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
            • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
            •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
            •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
            •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
            •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
            •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Recyclinghof Stadt Salzburg
        Siezenheimer Straße 20
        5020 Salzburg

        Telefon: +43 662 8072 / 4561
        Fax: +43 662 8072 / 4545
        E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

        Kontaktdaten der Stadt

        Magistrat Salzburg
        Mirabellplatz 4
        5024 Salzburg

        Telefon: +43 662 8072 / 2000
        Fax: +43 662 8072 / 3003
        E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

        Bürgerservice:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7:30 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 13 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Salzburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr

          Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 8 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
          • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
          • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
            • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
            • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
            • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
            • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
              Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
              • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
              • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
              •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
              •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
              •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
              •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
              •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Recyclinghof Stadt Salzburg
          Siezenheimer Straße 20
          5020 Salzburg

          Telefon: +43 662 8072 / 4561
          Fax: +43 662 8072 / 4545
          E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

          Kontaktdaten der Stadt

          Magistrat Salzburg
          Mirabellplatz 4
          5024 Salzburg

          Telefon: +43 662 8072 / 2000
          Fax: +43 662 8072 / 3003
          E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

          Bürgerservice:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7:30 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 13 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Salzburg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
            • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
            • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
              • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
              • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
              • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
              • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Recyclinghof Stadt Salzburg
            Siezenheimer Straße 20
            5020 Salzburg

            Telefon: +43 662 8072 / 4561
            Fax: +43 662 8072 / 4545
            E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

            Kontaktdaten der Stadt

            Magistrat Salzburg
            Mirabellplatz 4
            5024 Salzburg

            Telefon: +43 662 8072 / 2000
            Fax: +43 662 8072 / 3003
            E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

            Bürgerservice:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7:30 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 13 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Salzburg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr

              Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 8 bis 12 Uhr
                • 15 bis 18 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

              Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
              • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
              • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                  Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                  • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                  • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                  •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                  •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                  •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                  •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                  •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Recyclinghof Stadt Salzburg
              Siezenheimer Straße 20
              5020 Salzburg

              Telefon: +43 662 8072 / 4561
              Fax: +43 662 8072 / 4545
              E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr

              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

              Kontaktdaten der Stadt

              Magistrat Salzburg
              Mirabellplatz 4
              5024 Salzburg

              Telefon: +43 662 8072 / 2000
              Fax: +43 662 8072 / 3003
              E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

              Bürgerservice:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7:30 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 13 Uhr

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Salzburg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 18 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                  • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                  • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                  • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                  • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                    Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                    • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                    • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                    •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                    •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                    •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                    •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                    •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Recyclinghof Stadt Salzburg
                Siezenheimer Straße 20
                5020 Salzburg

                Telefon: +43 662 8072 / 4561
                Fax: +43 662 8072 / 4545
                E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                Kontaktdaten der Stadt

                Magistrat Salzburg
                Mirabellplatz 4
                5024 Salzburg

                Telefon: +43 662 8072 / 2000
                Fax: +43 662 8072 / 3003
                E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                Bürgerservice:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7:30 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 13 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Salzburg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 18 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                  Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                  • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                  • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                    • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                    • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                    • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                    • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                      Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                      • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                      • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                      •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                      •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                      •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                      •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                      •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Recyclinghof Stadt Salzburg
                  Siezenheimer Straße 20
                  5020 Salzburg

                  Telefon: +43 662 8072 / 4561
                  Fax: +43 662 8072 / 4545
                  E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Magistrat Salzburg
                  Mirabellplatz 4
                  5024 Salzburg

                  Telefon: +43 662 8072 / 2000
                  Fax: +43 662 8072 / 3003
                  E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                  Bürgerservice:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7:30 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 13 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Salzburg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 18 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                    Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                    • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                    • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                      • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                      • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                      • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                      • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                        Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                        • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                        • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                        •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                        •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                        •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                        •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                        •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Recyclinghof Stadt Salzburg
                    Siezenheimer Straße 20
                    5020 Salzburg

                    Telefon: +43 662 8072 / 4561
                    Fax: +43 662 8072 / 4545
                    E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr

                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Magistrat Salzburg
                    Mirabellplatz 4
                    5024 Salzburg

                    Telefon: +43 662 8072 / 2000
                    Fax: +43 662 8072 / 3003
                    E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                    Bürgerservice:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7:30 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 13 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Salzburg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 18 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                      Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                      • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                      • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                        • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                        • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                        • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                        • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                          Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                          • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                          • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                          •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                          •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                          •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                          •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                          •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Recyclinghof Stadt Salzburg
                      Siezenheimer Straße 20
                      5020 Salzburg

                      Telefon: +43 662 8072 / 4561
                      Fax: +43 662 8072 / 4545
                      E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr

                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Magistrat Salzburg
                      Mirabellplatz 4
                      5024 Salzburg

                      Telefon: +43 662 8072 / 2000
                      Fax: +43 662 8072 / 3003
                      E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                      Bürgerservice:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7:30 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 13 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Salzburg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 18 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                        Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                        • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                        • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                          • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                          • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                          • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                          • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                            Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                            • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                            • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                            •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                            •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                            •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                            •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                            •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Recyclinghof Stadt Salzburg
                        Siezenheimer Straße 20
                        5020 Salzburg

                        Telefon: +43 662 8072 / 4561
                        Fax: +43 662 8072 / 4545
                        E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Magistrat Salzburg
                        Mirabellplatz 4
                        5024 Salzburg

                        Telefon: +43 662 8072 / 2000
                        Fax: +43 662 8072 / 3003
                        E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                        Bürgerservice:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7:30 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 13 Uhr

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                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Salzburg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 18 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                          Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                          • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                          • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                            • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                            • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                            • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                            • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                              Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                              • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                              • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                              •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                              •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                              •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                              •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                              •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Recyclinghof Stadt Salzburg
                          Siezenheimer Straße 20
                          5020 Salzburg

                          Telefon: +43 662 8072 / 4561
                          Fax: +43 662 8072 / 4545
                          E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr

                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Magistrat Salzburg
                          Mirabellplatz 4
                          5024 Salzburg

                          Telefon: +43 662 8072 / 2000
                          Fax: +43 662 8072 / 3003
                          E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                          Bürgerservice:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7:30 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 13 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Salzburg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 18 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                            Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                            • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                            • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                              • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                              • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                              • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                              • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Recyclinghof Stadt Salzburg
                            Siezenheimer Straße 20
                            5020 Salzburg

                            Telefon: +43 662 8072 / 4561
                            Fax: +43 662 8072 / 4545
                            E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Magistrat Salzburg
                            Mirabellplatz 4
                            5024 Salzburg

                            Telefon: +43 662 8072 / 2000
                            Fax: +43 662 8072 / 3003
                            E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                            Bürgerservice:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7:30 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 13 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Salzburg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 18 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                              Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                              • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                              • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                  Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                  • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                  • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                  •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                  •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                  •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                  •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                  •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Recyclinghof Stadt Salzburg
                              Siezenheimer Straße 20
                              5020 Salzburg

                              Telefon: +43 662 8072 / 4561
                              Fax: +43 662 8072 / 4545
                              E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr

                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Magistrat Salzburg
                              Mirabellplatz 4
                              5024 Salzburg

                              Telefon: +43 662 8072 / 2000
                              Fax: +43 662 8072 / 3003
                              E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                              Bürgerservice:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7:30 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 13 Uhr

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                              Rechtsgrundlagen

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                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Salzburg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 18 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                  • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                  • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                  • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                  • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                    Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                    • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                    • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                    •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                    •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                    •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                    •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                    •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Recyclinghof Stadt Salzburg
                                Siezenheimer Straße 20
                                5020 Salzburg

                                Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                Fax: +43 662 8072 / 4545
                                E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Magistrat Salzburg
                                Mirabellplatz 4
                                5024 Salzburg

                                Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                Fax: +43 662 8072 / 3003
                                E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                Bürgerservice:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Salzburg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 18 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                  Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                  • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                  • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                    • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                    • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                    • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                    • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                      Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                      • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                      • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                      •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                      •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                      •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                      •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                      •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Recyclinghof Stadt Salzburg
                                  Siezenheimer Straße 20
                                  5020 Salzburg

                                  Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                  Fax: +43 662 8072 / 4545
                                  E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Magistrat Salzburg
                                  Mirabellplatz 4
                                  5024 Salzburg

                                  Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                  Fax: +43 662 8072 / 3003
                                  E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                  Bürgerservice:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Salzburg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 18 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                    Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                    • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                    • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                      • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                      • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                      • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                      • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                        Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                        • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                        • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                        •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                        •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                        •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                        •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                        •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Recyclinghof Stadt Salzburg
                                    Siezenheimer Straße 20
                                    5020 Salzburg

                                    Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                    Fax: +43 662 8072 / 4545
                                    E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr

                                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Magistrat Salzburg
                                    Mirabellplatz 4
                                    5024 Salzburg

                                    Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                    Fax: +43 662 8072 / 3003
                                    E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                    Bürgerservice:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 13 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Salzburg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 18 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                      Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                      • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                      • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                        • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                        • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                        • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                        • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                          Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                          • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                          • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                          •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                          •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                          •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                          •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                          •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Recyclinghof Stadt Salzburg
                                      Siezenheimer Straße 20
                                      5020 Salzburg

                                      Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                      Fax: +43 662 8072 / 4545
                                      E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Magistrat Salzburg
                                      Mirabellplatz 4
                                      5024 Salzburg

                                      Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                      Fax: +43 662 8072 / 3003
                                      E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                      Bürgerservice:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 13 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Salzburg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 18 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                        Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                        • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                        • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                          • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                          • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                          • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                          • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                            Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                            • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                            • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                            •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                            •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                            •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                            •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                            •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Recyclinghof Stadt Salzburg
                                        Siezenheimer Straße 20
                                        5020 Salzburg

                                        Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                        Fax: +43 662 8072 / 4545
                                        E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr

                                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Magistrat Salzburg
                                        Mirabellplatz 4
                                        5024 Salzburg

                                        Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                        Fax: +43 662 8072 / 3003
                                        E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                        Bürgerservice:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 13 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Salzburg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 18 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                          Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                          • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                          • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                            • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                            • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                            • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                            • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                              Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                              • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                              • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                              •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                              •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                              •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                              •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                              •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Recyclinghof Stadt Salzburg
                                          Siezenheimer Straße 20
                                          5020 Salzburg

                                          Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                          Fax: +43 662 8072 / 4545
                                          E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Magistrat Salzburg
                                          Mirabellplatz 4
                                          5024 Salzburg

                                          Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                          Fax: +43 662 8072 / 3003
                                          E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                          Bürgerservice:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 13 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Salzburg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 18 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                            Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                            • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                            • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                              • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                              • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                              • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                              • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Recyclinghof Stadt Salzburg
                                            Siezenheimer Straße 20
                                            5020 Salzburg

                                            Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                            Fax: +43 662 8072 / 4545
                                            E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Magistrat Salzburg
                                            Mirabellplatz 4
                                            5024 Salzburg

                                            Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                            Fax: +43 662 8072 / 3003
                                            E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                            Bürgerservice:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 13 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Salzburg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 18 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                              Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                              • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                              • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                  Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                  • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                  • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                  •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                  •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                  •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                  •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                  •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Recyclinghof Stadt Salzburg
                                              Siezenheimer Straße 20
                                              5020 Salzburg

                                              Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                              Fax: +43 662 8072 / 4545
                                              E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Magistrat Salzburg
                                              Mirabellplatz 4
                                              5024 Salzburg

                                              Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                              Fax: +43 662 8072 / 3003
                                              E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                              Bürgerservice:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 13 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Salzburg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 18 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                  • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                  • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                  • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                  • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                    Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                    • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                    • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                    •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                    •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                    •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                    •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                    •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                Siezenheimer Straße 20
                                                5020 Salzburg

                                                Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Magistrat Salzburg
                                                Mirabellplatz 4
                                                5024 Salzburg

                                                Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                Bürgerservice:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
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                                                  Leben in der Stadt Salzburg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 18 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                  Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                  • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                  • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                    • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                    • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                    • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                    • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                      Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                      • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                      • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                      •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                      •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                      •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                      •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                      •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                  Siezenheimer Straße 20
                                                  5020 Salzburg

                                                  Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                  Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                  E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Magistrat Salzburg
                                                  Mirabellplatz 4
                                                  5024 Salzburg

                                                  Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                  Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                  E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                  Bürgerservice:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Salzburg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                    Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 18 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                    Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                    • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                    • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                      • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                      • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                      • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                      • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                        Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                        • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                        • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                        •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                        •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                        •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                        •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                        •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                    Siezenheimer Straße 20
                                                    5020 Salzburg

                                                    Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                    Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                    E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Magistrat Salzburg
                                                    Mirabellplatz 4
                                                    5024 Salzburg

                                                    Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                    Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                    E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                    Bürgerservice:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 13 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Salzburg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                      Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 18 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                      Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                      • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                      • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                        • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                        • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                        • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                        • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                          Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                          • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                          • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                          •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                          •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                          •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                          •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                          •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                      Siezenheimer Straße 20
                                                      5020 Salzburg

                                                      Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                      Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                      E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Magistrat Salzburg
                                                      Mirabellplatz 4
                                                      5024 Salzburg

                                                      Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                      Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                      E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                      Bürgerservice:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 13 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Salzburg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                        Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 18 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                        Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                        • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                        • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                          • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                          • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                          • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                          • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                            Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                            • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                            • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                            •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                            •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                            •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                            •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                            •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                        Siezenheimer Straße 20
                                                        5020 Salzburg

                                                        Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                        Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                        E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Magistrat Salzburg
                                                        Mirabellplatz 4
                                                        5024 Salzburg

                                                        Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                        Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                        E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                        Bürgerservice:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 13 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Salzburg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                          Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 18 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                          Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                          • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                          • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                            • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                            • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                            • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                            • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                              Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                              • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                              • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                              •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                              •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                              •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                              •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                              •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                          Siezenheimer Straße 20
                                                          5020 Salzburg

                                                          Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                          Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                          E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Magistrat Salzburg
                                                          Mirabellplatz 4
                                                          5024 Salzburg

                                                          Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                          Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                          E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                          Bürgerservice:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 13 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Salzburg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                            Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 18 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                            Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                            • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                            • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                              • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                              • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                              • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                              • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                                Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                                • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                                • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                                •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                            Siezenheimer Straße 20
                                                            5020 Salzburg

                                                            Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                            Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                            E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Magistrat Salzburg
                                                            Mirabellplatz 4
                                                            5024 Salzburg

                                                            Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                            Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                            E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                            Bürgerservice:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 13 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Salzburg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                              Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 18 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                              Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                              • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                              • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                                • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                                • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                                • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                                • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                                  Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                                  • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                                  • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                  •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                                  •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                  •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                  •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                  •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                              Siezenheimer Straße 20
                                                              5020 Salzburg

                                                              Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                              Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                              E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Magistrat Salzburg
                                                              Mirabellplatz 4
                                                              5024 Salzburg

                                                              Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                              Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                              E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                              Bürgerservice:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 13 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Salzburg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                                Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 18 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                                • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                                • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                                  • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                                  • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                                  • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                                  • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                                    Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                                    • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                                    • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                    •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                                    •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                    •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                    •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                    •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                                Siezenheimer Straße 20
                                                                5020 Salzburg

                                                                Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                                Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                                E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Magistrat Salzburg
                                                                Mirabellplatz 4
                                                                5024 Salzburg

                                                                Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                                Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                                E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                                Bürgerservice:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Salzburg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

                                                                  Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 18 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                  Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
                                                                  • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
                                                                  • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
                                                                    • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
                                                                    • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
                                                                    • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
                                                                    • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
                                                                      Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
                                                                      • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
                                                                      • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                      •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
                                                                      •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                      •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                      •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
                                                                      •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Recyclinghof Stadt Salzburg
                                                                  Siezenheimer Straße 20
                                                                  5020 Salzburg

                                                                  Telefon: +43 662 8072 / 4561
                                                                  Fax: +43 662 8072 / 4545
                                                                  E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Magistrat Salzburg
                                                                  Mirabellplatz 4
                                                                  5024 Salzburg

                                                                  Telefon: +43 662 8072 / 2000
                                                                  Fax: +43 662 8072 / 3003
                                                                  E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

                                                                  Bürgerservice:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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