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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

    Allgemeine Informationen

    In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

    Hinweis:

    Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

    Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

    Zuständigkeit nach EU-Verordnung

    Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

    Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

    Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

    Tipp:

    Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

    Kriterien für Beschäftigung

    Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

    Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

    Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

    • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
    • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
    • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

    Änderung der Zuständigkeit

    Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

    Hinweis:

    Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

    Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

    Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

    Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

    Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

    Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

    Tipp:

    Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

    Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

    Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

    Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

    Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

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      In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

      Hinweis:

      Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

      Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

      Zuständigkeit nach EU-Verordnung

      Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

      Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

      Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

      Tipp:

      Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

      Kriterien für Beschäftigung

      Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

      Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

      Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

      • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
      • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
      • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

      Änderung der Zuständigkeit

      Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

      Hinweis:

      Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

      Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

      Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

      Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

      Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

      Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

      Tipp:

      Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

      Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

      Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

      Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

      Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

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        In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

        Hinweis:

        Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

        Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

        Zuständigkeit nach EU-Verordnung

        Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

        Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

        Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

        Tipp:

        Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

        Kriterien für Beschäftigung

        Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

        Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

        Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

        • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
        • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
        • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

        Änderung der Zuständigkeit

        Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

        Hinweis:

        Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

        Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

        Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

        Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

        Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

        Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

        Tipp:

        Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

        Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

        Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

        Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

        Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

        Rechtsgrundlagen

        EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

        Zum Formular

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          Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

          Allgemeine Informationen

          In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

          Hinweis:

          Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

          Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

          Zuständigkeit nach EU-Verordnung

          Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

          Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

          Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

          Tipp:

          Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

          Kriterien für Beschäftigung

          Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

          Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

          Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

          • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
          • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
          • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

          Änderung der Zuständigkeit

          Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

          Hinweis:

          Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

          Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

          Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

          Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

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          Tipp:

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          Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

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          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

          Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

          Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

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            In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

            Hinweis:

            Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

            Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

            Zuständigkeit nach EU-Verordnung

            Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

            Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

            Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

            Tipp:

            Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

            Kriterien für Beschäftigung

            Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

            Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

            Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

            • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
            • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
            • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

            Änderung der Zuständigkeit

            Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

            Hinweis:

            Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

            Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

            Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

            Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

            Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

            Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

            Tipp:

            Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

            Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

            Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

            Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

            Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

            Rechtsgrundlagen

            EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

            Zum Formular

            Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

              Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

              Allgemeine Informationen

              In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

              Hinweis:

              Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

              Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

              Zuständigkeit nach EU-Verordnung

              Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

              Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

              Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

              Tipp:

              Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

              Kriterien für Beschäftigung

              Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

              Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

              Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

              • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
              • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
              • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

              Änderung der Zuständigkeit

              Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

              Hinweis:

              Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

              Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

              Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

              Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

              Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

              Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

              Tipp:

              Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

              Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

              Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

              Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

              Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

              Rechtsgrundlagen

              EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

              Zum Formular

              Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                Allgemeine Informationen

                In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                Hinweis:

                Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                Tipp:

                Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                Kriterien für Beschäftigung

                Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                Änderung der Zuständigkeit

                Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                Hinweis:

                Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                Tipp:

                Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                Rechtsgrundlagen

                EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                Zum Formular

                Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                  Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                  Allgemeine Informationen

                  In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                  Hinweis:

                  Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                  Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                  Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                  Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                  Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                  Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                  Tipp:

                  Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                  Kriterien für Beschäftigung

                  Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                  Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                  Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                  • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                  • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                  • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                  Änderung der Zuständigkeit

                  Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                  Hinweis:

                  Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                  Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                  Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                  Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                  Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                  Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                  Tipp:

                  Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                  Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                  Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                  Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                  Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                  Rechtsgrundlagen

                  EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                  Zum Formular

                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                    Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                    Allgemeine Informationen

                    In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                    Hinweis:

                    Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                    Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                    Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                    Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                    Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                    Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                    Tipp:

                    Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                    Kriterien für Beschäftigung

                    Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                    Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                    Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                    • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                    • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                    • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                    Änderung der Zuständigkeit

                    Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                    Hinweis:

                    Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                    Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                    Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                    Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                    Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                    Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                    Tipp:

                    Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                    Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                    Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                    Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                    Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Allgemeine Informationen

                      In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                      Hinweis:

                      Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                      Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                      Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                      Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                      Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                      Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                      Tipp:

                      Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                      Kriterien für Beschäftigung

                      Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                      Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                      Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                      • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                      • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                      • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                      Änderung der Zuständigkeit

                      Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                      Hinweis:

                      Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                      Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                      Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                      Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                      Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                      Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                      Tipp:

                      Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                      Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                      Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                      Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                      Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                      Rechtsgrundlagen

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                        Allgemeine Informationen

                        In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                        Hinweis:

                        Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                        Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                        Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                        Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                        Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                        Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                        Tipp:

                        Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                        Kriterien für Beschäftigung

                        Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                        Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                        Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                        • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                        • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                        • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                        Änderung der Zuständigkeit

                        Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                        Hinweis:

                        Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                        Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                        Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                        Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                        Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                        Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                        Tipp:

                        Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                        Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                        Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                        Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                        Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                        Rechtsgrundlagen

                        EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                          Allgemeine Informationen

                          In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                          Hinweis:

                          Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                          Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                          Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                          Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                          Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                          Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                          Tipp:

                          Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                          Kriterien für Beschäftigung

                          Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                          Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                          Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                          • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                          • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                          • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                          Änderung der Zuständigkeit

                          Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                          Hinweis:

                          Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                          Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                          Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                          Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                          Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                          Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                          Tipp:

                          Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                          Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                          Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                          Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                          Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                          Rechtsgrundlagen

                          EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                          Zum Formular

                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                            Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                            Allgemeine Informationen

                            In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                            Hinweis:

                            Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                            Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                            Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                            Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                            Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                            Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                            Tipp:

                            Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                            Kriterien für Beschäftigung

                            Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                            Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                            Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                            • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                            • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                            • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                            Änderung der Zuständigkeit

                            Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                            Hinweis:

                            Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                            Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                            Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                            Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                            Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                            Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                            Tipp:

                            Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                            Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                            Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                            Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                            Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                            Rechtsgrundlagen

                            EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                            Zum Formular

                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                              Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                              Allgemeine Informationen

                              In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                              Hinweis:

                              Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                              Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                              Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                              Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                              Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                              Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                              Tipp:

                              Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                              Kriterien für Beschäftigung

                              Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                              Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                              Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                              • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                              • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                              • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                              Änderung der Zuständigkeit

                              Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                              Hinweis:

                              Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                              Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                              Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                              Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                              Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                              Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                              Tipp:

                              Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                              Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                              Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                              Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                              Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                              Rechtsgrundlagen

                              EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                              Zum Formular

                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                Allgemeine Informationen

                                In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                Hinweis:

                                Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                Tipp:

                                Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                Kriterien für Beschäftigung

                                Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                Änderung der Zuständigkeit

                                Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                Hinweis:

                                Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                Tipp:

                                Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                Rechtsgrundlagen

                                EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                  Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                  Allgemeine Informationen

                                  In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                  Hinweis:

                                  Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                  Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                  Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                  Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                  Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                  Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                  Tipp:

                                  Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                  Kriterien für Beschäftigung

                                  Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                  Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                  Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                  • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                  • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                  • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                  Änderung der Zuständigkeit

                                  Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                  Hinweis:

                                  Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                  Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                  Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                  Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                  Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                  Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                  Tipp:

                                  Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                  Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                  Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                  Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                  Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                  Zum Formular

                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                    Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                    Allgemeine Informationen

                                    In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                    Hinweis:

                                    Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                    Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                    Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                    Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                    Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                    Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                    Tipp:

                                    Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                    Kriterien für Beschäftigung

                                    Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                    Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                    Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                    • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                    • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                    • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                    Änderung der Zuständigkeit

                                    Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                    Hinweis:

                                    Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                    Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                    Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                    Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                    Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                    Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                    Tipp:

                                    Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                    Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                    Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                    Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                    Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                    Zum Formular

                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                      Allgemeine Informationen

                                      In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                      Hinweis:

                                      Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                      Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                      Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                      Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                      Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                      Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                      Tipp:

                                      Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                      Kriterien für Beschäftigung

                                      Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                      Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                      Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                      • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                      • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                      • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                      Änderung der Zuständigkeit

                                      Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                      Hinweis:

                                      Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                      Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                      Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                      Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                      Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                      Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                      Tipp:

                                      Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                      Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                      Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                      Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                      Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                      Zum Formular

                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                        Allgemeine Informationen

                                        In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                        Hinweis:

                                        Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                        Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                        Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                        Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                        Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                        Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                        Tipp:

                                        Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                        Kriterien für Beschäftigung

                                        Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                        Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                        Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                        • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                        • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                        • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                        Änderung der Zuständigkeit

                                        Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                        Hinweis:

                                        Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                        Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                        Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                        Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                        Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                        Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                        Tipp:

                                        Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                        Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                        Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                        Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                        Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                        Zum Formular

                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                          Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                          Allgemeine Informationen

                                          In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                          Hinweis:

                                          Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                          Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                          Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                          Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                          Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                          Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                          Tipp:

                                          Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                          Kriterien für Beschäftigung

                                          Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                          Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                          Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                          • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                          • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                          • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                          Änderung der Zuständigkeit

                                          Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                          Hinweis:

                                          Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                          Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                          Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                          Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                          Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                          Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                          Tipp:

                                          Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                          Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                          Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                          Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                          Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                          Zum Formular

                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                            Allgemeine Informationen

                                            In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                            Hinweis:

                                            Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                            Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                            Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                            Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                            Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                            Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                            Tipp:

                                            Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                            Kriterien für Beschäftigung

                                            Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                            Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                            Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                            • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                            • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                            • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                            Änderung der Zuständigkeit

                                            Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                            Hinweis:

                                            Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                            Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                            Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                            Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                            Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                            Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                            Tipp:

                                            Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                            Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                            Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                            Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                            Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                            Zum Formular

                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                              Allgemeine Informationen

                                              In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                              Hinweis:

                                              Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                              Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                              Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                              Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                              Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                              Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                              Tipp:

                                              Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                              Kriterien für Beschäftigung

                                              Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                              Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                              Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                              • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                              • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                              • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                              Änderung der Zuständigkeit

                                              Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                              Hinweis:

                                              Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                              Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                              Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                              Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                              Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                              Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                              Tipp:

                                              Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                              Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                              Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                              Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                              Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                              Zum Formular

                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                Allgemeine Informationen

                                                In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                Hinweis:

                                                Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                Tipp:

                                                Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                Kriterien für Beschäftigung

                                                Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                Änderung der Zuständigkeit

                                                Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                Hinweis:

                                                Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                Tipp:

                                                Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                Zum Formular

                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                  Hinweis:

                                                  Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                  Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                  Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                  Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                  Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                  Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                  Tipp:

                                                  Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                  Kriterien für Beschäftigung

                                                  Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                  Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                  Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                  • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                  • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                  • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                  Änderung der Zuständigkeit

                                                  Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                  Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                  Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                  Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                  Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                  Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                  Tipp:

                                                  Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                  Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                  Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                  Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                  Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                  Zum Formular

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                    Hinweis:

                                                    Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                    Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                    Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                    Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                    Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                    Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                    Tipp:

                                                    Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                    Kriterien für Beschäftigung

                                                    Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                    Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                    Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                    • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                    • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                    • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                    Änderung der Zuständigkeit

                                                    Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                    Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                    Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                    Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                    Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                    Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                    Tipp:

                                                    Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                    Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                    Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                    Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                    Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                    Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                    Zum Formular

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                      Hinweis:

                                                      Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                      Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                      Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                      Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                      Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                      Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                      Tipp:

                                                      Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                      Kriterien für Beschäftigung

                                                      Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                      Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                      Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                      • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                      • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                      • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                      Änderung der Zuständigkeit

                                                      Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                      Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                      Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                      Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                      Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                      Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                      Tipp:

                                                      Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                      Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                      Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                      Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                      Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                      Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                      Zum Formular

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                        Hinweis:

                                                        Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                        Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                        Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                        Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                        Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                        Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                        Tipp:

                                                        Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                        Kriterien für Beschäftigung

                                                        Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                        Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                        Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                        • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                        • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                        • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                        Änderung der Zuständigkeit

                                                        Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                        Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                        Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                        Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                        Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                        Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                        Tipp:

                                                        Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                        Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                        Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                        Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                        Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                        Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                        Zum Formular

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                          Hinweis:

                                                          Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                          Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                          Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                          Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                          Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                          Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                          Tipp:

                                                          Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                          Kriterien für Beschäftigung

                                                          Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                          Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                          Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                          • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                          • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                          • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                          Änderung der Zuständigkeit

                                                          Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                          Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                          Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                          Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                          Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                          Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                          Tipp:

                                                          Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                          Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                          Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                          Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                          Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                          Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                          Zum Formular

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                            Hinweis:

                                                            Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                            Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                            Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                            Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                            Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                            Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                            Tipp:

                                                            Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                            Kriterien für Beschäftigung

                                                            Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                            Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                            Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                            • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                            • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                            • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                            Änderung der Zuständigkeit

                                                            Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                            Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                            Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                            Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                            Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                            Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                            Tipp:

                                                            Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                            Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                            Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                            Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                            Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                            Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                            Zum Formular

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                              Hinweis:

                                                              Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                              Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                              Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                              Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                              Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                              Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                              Tipp:

                                                              Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                              Kriterien für Beschäftigung

                                                              Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                              Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                              Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                              • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                              • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                              • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                              Änderung der Zuständigkeit

                                                              Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                              Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                              Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                              Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                              Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                              Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                              Tipp:

                                                              Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                              Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                              Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                              Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                              Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                              Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                              Zum Formular

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                                Hinweis:

                                                                Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                                Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                                Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                                Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                                Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                                Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                                Tipp:

                                                                Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                                Kriterien für Beschäftigung

                                                                Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                                Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                                Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                                • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                                • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                                • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                                Änderung der Zuständigkeit

                                                                Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                                Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                                Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                                Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                                Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                                Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                                Tipp:

                                                                Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                                Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                                Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                                Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                                Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                                Zum Formular

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.

                                                                  Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.

                                                                  Zuständigkeit nach EU-Verordnung

                                                                  Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.

                                                                  Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

                                                                  Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.

                                                                  Tipp:

                                                                  Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.

                                                                  Kriterien für Beschäftigung

                                                                  Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.

                                                                  Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).

                                                                  Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:

                                                                  • die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
                                                                  • ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
                                                                  • ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung

                                                                  Änderung der Zuständigkeit

                                                                  Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

                                                                  Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld

                                                                  Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.

                                                                  Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

                                                                  Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

                                                                  Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.

                                                                  Tipp:

                                                                  Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.

                                                                  Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.

                                                                  Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

                                                                  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

                                                                  Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

                                                                  Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

                                                                  Zum Formular

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt