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    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

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    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
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    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

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    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

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    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

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    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
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      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
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    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

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    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
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    Dauer

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    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
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      • die Ehegattin/der Ehegatte,
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    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

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    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

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    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

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    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
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    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

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    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

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      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
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    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

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    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
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    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

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    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

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    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

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    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
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      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung

    • Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Dazu gehören z.B.
      • Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind (Tanten, Onkeln …),
      • Andere Personen (Freundinnen/Freunde die keine eingetragenen Partnerinnen/Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte sind).
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
    • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

    Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:

    • Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
    • Vorlage eines ärztlichen Attests

    Dauer

    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung bestehen. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

    Zusätzliche Informationen

    Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf ein ärztliches Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.

    Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.

    Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.

    Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

    Eine Klage wegen der Kündigung kann unabhängig davon angestrebt werden, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber anführt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 16 Urlaubsgesetz (UrlG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft