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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig  

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Informationen der Gemeinde:
    Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

    • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
    • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
    • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
    • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
    • Traföß: Kreuzung Eggenreich
    • Zlatten: Zlattengraben

    Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
    Am Hofacker 23
    8132 Pernegg an der Mur

    Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

    Sperrmülltage:

    • jeden ersten Freitag im Monat 
      • 10 bis 17 Uhr
    • jeden dritten Freitag im Monat
      • 9 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Pernegg an der Mur
    Kirchdorf 16
    8132 Pernegg an der Mur

    Telefon: +43 3867 8044 0
    E-Mail: gde@pernegg.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr 
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr 
      • 14 bis 17 Uhr 
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig  

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag) 
        • 20 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Informationen der Gemeinde:
      Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

      • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
      • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
      • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
      • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
      • Traföß: Kreuzung Eggenreich
      • Zlatten: Zlattengraben

      Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
      Am Hofacker 23
      8132 Pernegg an der Mur

      Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

      Sperrmülltage:

      • jeden ersten Freitag im Monat 
        • 10 bis 17 Uhr
      • jeden dritten Freitag im Monat
        • 9 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Pernegg an der Mur
      Kirchdorf 16
      8132 Pernegg an der Mur

      Telefon: +43 3867 8044 0
      E-Mail: gde@pernegg.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr 
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr 
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr 
        • 14 bis 17 Uhr 
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig  

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag) 
          • 20 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Informationen der Gemeinde:
        Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

        • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
        • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
        • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
        • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
        • Traföß: Kreuzung Eggenreich
        • Zlatten: Zlattengraben

        Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
        Am Hofacker 23
        8132 Pernegg an der Mur

        Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

        Sperrmülltage:

        • jeden ersten Freitag im Monat 
          • 10 bis 17 Uhr
        • jeden dritten Freitag im Monat
          • 9 bis 12 Uhr 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Pernegg an der Mur
        Kirchdorf 16
        8132 Pernegg an der Mur

        Telefon: +43 3867 8044 0
        E-Mail: gde@pernegg.at

        Amtsstunden:

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig  

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag) 
            • 20 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Informationen der Gemeinde:
          Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

          • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
          • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
          • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
          • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
          • Traföß: Kreuzung Eggenreich
          • Zlatten: Zlattengraben

          Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
          Am Hofacker 23
          8132 Pernegg an der Mur

          Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

          Sperrmülltage:

          • jeden ersten Freitag im Monat 
            • 10 bis 17 Uhr
          • jeden dritten Freitag im Monat
            • 9 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Pernegg an der Mur
          Kirchdorf 16
          8132 Pernegg an der Mur

          Telefon: +43 3867 8044 0
          E-Mail: gde@pernegg.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr 
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr 
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr 
            • 14 bis 17 Uhr 
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig  

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag) 
              • 20 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Informationen der Gemeinde:
            Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

            • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
            • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
            • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
            • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
            • Traföß: Kreuzung Eggenreich
            • Zlatten: Zlattengraben

            Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
            Am Hofacker 23
            8132 Pernegg an der Mur

            Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

            Sperrmülltage:

            • jeden ersten Freitag im Monat 
              • 10 bis 17 Uhr
            • jeden dritten Freitag im Monat
              • 9 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Pernegg an der Mur
            Kirchdorf 16
            8132 Pernegg an der Mur

            Telefon: +43 3867 8044 0
            E-Mail: gde@pernegg.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr 
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr 
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr 
              • 14 bis 17 Uhr 
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 14 Uhr
                • 19 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig  

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

              verboten:

              •  werktags (Montag bis Samstag) 
                • 20 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Informationen der Gemeinde:
              Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

              • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
              • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
              • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
              • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
              • Traföß: Kreuzung Eggenreich
              • Zlatten: Zlattengraben

              Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
              Am Hofacker 23
              8132 Pernegg an der Mur

              Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

              Sperrmülltage:

              • jeden ersten Freitag im Monat 
                • 10 bis 17 Uhr
              • jeden dritten Freitag im Monat
                • 9 bis 12 Uhr 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Pernegg an der Mur
              Kirchdorf 16
              8132 Pernegg an der Mur

              Telefon: +43 3867 8044 0
              E-Mail: gde@pernegg.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr 
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr 
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr 
                • 14 bis 17 Uhr 
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 19 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig  

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                verboten:

                •  werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Informationen der Gemeinde:
                Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                • Zlatten: Zlattengraben

                Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                Am Hofacker 23
                8132 Pernegg an der Mur

                Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                Sperrmülltage:

                • jeden ersten Freitag im Monat 
                  • 10 bis 17 Uhr
                • jeden dritten Freitag im Monat
                  • 9 bis 12 Uhr 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                Kirchdorf 16
                8132 Pernegg an der Mur

                Telefon: +43 3867 8044 0
                E-Mail: gde@pernegg.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr 
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr 
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr 
                  • 14 bis 17 Uhr 
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig  

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                  verboten:

                  •  werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Informationen der Gemeinde:
                  Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                  • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                  • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                  • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                  • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                  • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                  • Zlatten: Zlattengraben

                  Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                  Am Hofacker 23
                  8132 Pernegg an der Mur

                  Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                  Sperrmülltage:

                  • jeden ersten Freitag im Monat 
                    • 10 bis 17 Uhr
                  • jeden dritten Freitag im Monat
                    • 9 bis 12 Uhr 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                  Kirchdorf 16
                  8132 Pernegg an der Mur

                  Telefon: +43 3867 8044 0
                  E-Mail: gde@pernegg.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr 
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr 
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr 
                    • 14 bis 17 Uhr 
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig  

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                    verboten:

                    •  werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Informationen der Gemeinde:
                    Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                    • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                    • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                    • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                    • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                    • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                    • Zlatten: Zlattengraben

                    Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                    Am Hofacker 23
                    8132 Pernegg an der Mur

                    Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                    Sperrmülltage:

                    • jeden ersten Freitag im Monat 
                      • 10 bis 17 Uhr
                    • jeden dritten Freitag im Monat
                      • 9 bis 12 Uhr 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                    Kirchdorf 16
                    8132 Pernegg an der Mur

                    Telefon: +43 3867 8044 0
                    E-Mail: gde@pernegg.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr 
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr 
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr 
                      • 14 bis 17 Uhr 
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig  

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                      verboten:

                      •  werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Informationen der Gemeinde:
                      Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                      • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                      • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                      • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                      • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                      • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                      • Zlatten: Zlattengraben

                      Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                      Am Hofacker 23
                      8132 Pernegg an der Mur

                      Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                      Sperrmülltage:

                      • jeden ersten Freitag im Monat 
                        • 10 bis 17 Uhr
                      • jeden dritten Freitag im Monat
                        • 9 bis 12 Uhr 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                      Kirchdorf 16
                      8132 Pernegg an der Mur

                      Telefon: +43 3867 8044 0
                      E-Mail: gde@pernegg.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr 
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr 
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr 
                        • 14 bis 17 Uhr 
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig  

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                        verboten:

                        •  werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Informationen der Gemeinde:
                        Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                        • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                        • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                        • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                        • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                        • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                        • Zlatten: Zlattengraben

                        Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                        Am Hofacker 23
                        8132 Pernegg an der Mur

                        Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                        Sperrmülltage:

                        • jeden ersten Freitag im Monat 
                          • 10 bis 17 Uhr
                        • jeden dritten Freitag im Monat
                          • 9 bis 12 Uhr 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                        Kirchdorf 16
                        8132 Pernegg an der Mur

                        Telefon: +43 3867 8044 0
                        E-Mail: gde@pernegg.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr 
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr 
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr 
                          • 14 bis 17 Uhr 
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig  

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                          verboten:

                          •  werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Informationen der Gemeinde:
                          Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                          • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                          • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                          • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                          • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                          • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                          • Zlatten: Zlattengraben

                          Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                          Am Hofacker 23
                          8132 Pernegg an der Mur

                          Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                          Sperrmülltage:

                          • jeden ersten Freitag im Monat 
                            • 10 bis 17 Uhr
                          • jeden dritten Freitag im Monat
                            • 9 bis 12 Uhr 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                          Kirchdorf 16
                          8132 Pernegg an der Mur

                          Telefon: +43 3867 8044 0
                          E-Mail: gde@pernegg.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr 
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr 
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr 
                            • 14 bis 17 Uhr 
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig  

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                            verboten:

                            •  werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Informationen der Gemeinde:
                            Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                            • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                            • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                            • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                            • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                            • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                            • Zlatten: Zlattengraben

                            Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                            Am Hofacker 23
                            8132 Pernegg an der Mur

                            Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                            Sperrmülltage:

                            • jeden ersten Freitag im Monat 
                              • 10 bis 17 Uhr
                            • jeden dritten Freitag im Monat
                              • 9 bis 12 Uhr 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                            Kirchdorf 16
                            8132 Pernegg an der Mur

                            Telefon: +43 3867 8044 0
                            E-Mail: gde@pernegg.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr 
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr 
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr 
                              • 14 bis 17 Uhr 
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig  

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                              verboten:

                              •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Informationen der Gemeinde:
                              Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                              • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                              • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                              • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                              • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                              • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                              • Zlatten: Zlattengraben

                              Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                              Am Hofacker 23
                              8132 Pernegg an der Mur

                              Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                              Sperrmülltage:

                              • jeden ersten Freitag im Monat 
                                • 10 bis 17 Uhr
                              • jeden dritten Freitag im Monat
                                • 9 bis 12 Uhr 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                              Kirchdorf 16
                              8132 Pernegg an der Mur

                              Telefon: +43 3867 8044 0
                              E-Mail: gde@pernegg.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr 
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr 
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr 
                                • 14 bis 17 Uhr 
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig  

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                verboten:

                                •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Informationen der Gemeinde:
                                Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                • Zlatten: Zlattengraben

                                Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                Am Hofacker 23
                                8132 Pernegg an der Mur

                                Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                Sperrmülltage:

                                • jeden ersten Freitag im Monat 
                                  • 10 bis 17 Uhr
                                • jeden dritten Freitag im Monat
                                  • 9 bis 12 Uhr 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                Kirchdorf 16
                                8132 Pernegg an der Mur

                                Telefon: +43 3867 8044 0
                                E-Mail: gde@pernegg.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig  

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                  verboten:

                                  •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Informationen der Gemeinde:
                                  Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                  • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                  • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                  • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                  • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                  • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                  • Zlatten: Zlattengraben

                                  Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                  Am Hofacker 23
                                  8132 Pernegg an der Mur

                                  Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                  Sperrmülltage:

                                  • jeden ersten Freitag im Monat 
                                    • 10 bis 17 Uhr
                                  • jeden dritten Freitag im Monat
                                    • 9 bis 12 Uhr 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                  Kirchdorf 16
                                  8132 Pernegg an der Mur

                                  Telefon: +43 3867 8044 0
                                  E-Mail: gde@pernegg.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig  

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                    verboten:

                                    •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Informationen der Gemeinde:
                                    Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                    • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                    • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                    • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                    • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                    • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                    • Zlatten: Zlattengraben

                                    Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                    Am Hofacker 23
                                    8132 Pernegg an der Mur

                                    Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                    Sperrmülltage:

                                    • jeden ersten Freitag im Monat 
                                      • 10 bis 17 Uhr
                                    • jeden dritten Freitag im Monat
                                      • 9 bis 12 Uhr 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                    Kirchdorf 16
                                    8132 Pernegg an der Mur

                                    Telefon: +43 3867 8044 0
                                    E-Mail: gde@pernegg.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr 
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                      • 14 bis 17 Uhr 
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig  

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                      verboten:

                                      •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Informationen der Gemeinde:
                                      Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                      • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                      • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                      • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                      • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                      • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                      • Zlatten: Zlattengraben

                                      Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                      Am Hofacker 23
                                      8132 Pernegg an der Mur

                                      Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                      Sperrmülltage:

                                      • jeden ersten Freitag im Monat 
                                        • 10 bis 17 Uhr
                                      • jeden dritten Freitag im Monat
                                        • 9 bis 12 Uhr 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                      Kirchdorf 16
                                      8132 Pernegg an der Mur

                                      Telefon: +43 3867 8044 0
                                      E-Mail: gde@pernegg.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr 
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                        • 14 bis 17 Uhr 
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig  

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                        verboten:

                                        •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Informationen der Gemeinde:
                                        Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                        • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                        • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                        • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                        • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                        • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                        • Zlatten: Zlattengraben

                                        Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                        Am Hofacker 23
                                        8132 Pernegg an der Mur

                                        Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                        Sperrmülltage:

                                        • jeden ersten Freitag im Monat 
                                          • 10 bis 17 Uhr
                                        • jeden dritten Freitag im Monat
                                          • 9 bis 12 Uhr 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                        Kirchdorf 16
                                        8132 Pernegg an der Mur

                                        Telefon: +43 3867 8044 0
                                        E-Mail: gde@pernegg.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr 
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                          • 14 bis 17 Uhr 
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig  

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                          verboten:

                                          •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Informationen der Gemeinde:
                                          Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                          • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                          • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                          • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                          • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                          • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                          • Zlatten: Zlattengraben

                                          Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                          Am Hofacker 23
                                          8132 Pernegg an der Mur

                                          Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                          Sperrmülltage:

                                          • jeden ersten Freitag im Monat 
                                            • 10 bis 17 Uhr
                                          • jeden dritten Freitag im Monat
                                            • 9 bis 12 Uhr 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                          Kirchdorf 16
                                          8132 Pernegg an der Mur

                                          Telefon: +43 3867 8044 0
                                          E-Mail: gde@pernegg.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr 
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                            • 14 bis 17 Uhr 
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig  

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                            verboten:

                                            •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Informationen der Gemeinde:
                                            Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                            • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                            • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                            • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                            • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                            • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                            • Zlatten: Zlattengraben

                                            Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                            Am Hofacker 23
                                            8132 Pernegg an der Mur

                                            Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                            Sperrmülltage:

                                            • jeden ersten Freitag im Monat 
                                              • 10 bis 17 Uhr
                                            • jeden dritten Freitag im Monat
                                              • 9 bis 12 Uhr 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                            Kirchdorf 16
                                            8132 Pernegg an der Mur

                                            Telefon: +43 3867 8044 0
                                            E-Mail: gde@pernegg.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr 
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                              • 14 bis 17 Uhr 
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig  

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                              verboten:

                                              •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Informationen der Gemeinde:
                                              Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                              • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                              • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                              • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                              • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                              • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                              • Zlatten: Zlattengraben

                                              Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                              Am Hofacker 23
                                              8132 Pernegg an der Mur

                                              Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                              Sperrmülltage:

                                              • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                • 10 bis 17 Uhr
                                              • jeden dritten Freitag im Monat
                                                • 9 bis 12 Uhr 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                              Kirchdorf 16
                                              8132 Pernegg an der Mur

                                              Telefon: +43 3867 8044 0
                                              E-Mail: gde@pernegg.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr 
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                • 14 bis 17 Uhr 
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig  

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                verboten:

                                                •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Informationen der Gemeinde:
                                                Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                • Zlatten: Zlattengraben

                                                Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                Am Hofacker 23
                                                8132 Pernegg an der Mur

                                                Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                Sperrmülltage:

                                                • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                  • 10 bis 17 Uhr
                                                • jeden dritten Freitag im Monat
                                                  • 9 bis 12 Uhr 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                Kirchdorf 16
                                                8132 Pernegg an der Mur

                                                Telefon: +43 3867 8044 0
                                                E-Mail: gde@pernegg.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig  

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                  verboten:

                                                  •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Informationen der Gemeinde:
                                                  Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                  • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                  • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                  • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                  • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                  • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                  • Zlatten: Zlattengraben

                                                  Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                  Am Hofacker 23
                                                  8132 Pernegg an der Mur

                                                  Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                  Sperrmülltage:

                                                  • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                    • 10 bis 17 Uhr
                                                  • jeden dritten Freitag im Monat
                                                    • 9 bis 12 Uhr 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                  Kirchdorf 16
                                                  8132 Pernegg an der Mur

                                                  Telefon: +43 3867 8044 0
                                                  E-Mail: gde@pernegg.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig  

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                    verboten:

                                                    •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Informationen der Gemeinde:
                                                    Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                    • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                    • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                    • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                    • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                    • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                    • Zlatten: Zlattengraben

                                                    Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                    Am Hofacker 23
                                                    8132 Pernegg an der Mur

                                                    Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                    Sperrmülltage:

                                                    • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                      • 10 bis 17 Uhr
                                                    • jeden dritten Freitag im Monat
                                                      • 9 bis 12 Uhr 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                    Kirchdorf 16
                                                    8132 Pernegg an der Mur

                                                    Telefon: +43 3867 8044 0
                                                    E-Mail: gde@pernegg.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr 
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                                      • 14 bis 17 Uhr 
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig  

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                      verboten:

                                                      •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Informationen der Gemeinde:
                                                      Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                      • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                      • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                      • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                      • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                      • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                      • Zlatten: Zlattengraben

                                                      Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                      Am Hofacker 23
                                                      8132 Pernegg an der Mur

                                                      Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                      Sperrmülltage:

                                                      • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                        • 10 bis 17 Uhr
                                                      • jeden dritten Freitag im Monat
                                                        • 9 bis 12 Uhr 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                      Kirchdorf 16
                                                      8132 Pernegg an der Mur

                                                      Telefon: +43 3867 8044 0
                                                      E-Mail: gde@pernegg.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr 
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                                        • 14 bis 17 Uhr 
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig  

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                        verboten:

                                                        •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Informationen der Gemeinde:
                                                        Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                        • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                        • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                        • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                        • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                        • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                        • Zlatten: Zlattengraben

                                                        Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                        Am Hofacker 23
                                                        8132 Pernegg an der Mur

                                                        Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                        Sperrmülltage:

                                                        • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                          • 10 bis 17 Uhr
                                                        • jeden dritten Freitag im Monat
                                                          • 9 bis 12 Uhr 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                        Kirchdorf 16
                                                        8132 Pernegg an der Mur

                                                        Telefon: +43 3867 8044 0
                                                        E-Mail: gde@pernegg.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr 
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                                          • 14 bis 17 Uhr 
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig  

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                          verboten:

                                                          •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Informationen der Gemeinde:
                                                          Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                          • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                          • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                          • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                          • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                          • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                          • Zlatten: Zlattengraben

                                                          Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                          Am Hofacker 23
                                                          8132 Pernegg an der Mur

                                                          Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                          Sperrmülltage:

                                                          • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                            • 10 bis 17 Uhr
                                                          • jeden dritten Freitag im Monat
                                                            • 9 bis 12 Uhr 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                          Kirchdorf 16
                                                          8132 Pernegg an der Mur

                                                          Telefon: +43 3867 8044 0
                                                          E-Mail: gde@pernegg.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr 
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                                            • 14 bis 17 Uhr 
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig  

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                            verboten:

                                                            •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Informationen der Gemeinde:
                                                            Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                            • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                            • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                            • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                            • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                            • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                            • Zlatten: Zlattengraben

                                                            Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                            Am Hofacker 23
                                                            8132 Pernegg an der Mur

                                                            Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                            Sperrmülltage:

                                                            • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                              • 10 bis 17 Uhr
                                                            • jeden dritten Freitag im Monat
                                                              • 9 bis 12 Uhr 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                            Kirchdorf 16
                                                            8132 Pernegg an der Mur

                                                            Telefon: +43 3867 8044 0
                                                            E-Mail: gde@pernegg.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr 
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                                              • 14 bis 17 Uhr 
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig  

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                              verboten:

                                                              •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Informationen der Gemeinde:
                                                              Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                              • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                              • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                              • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                              • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                              • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                              • Zlatten: Zlattengraben

                                                              Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                              Am Hofacker 23
                                                              8132 Pernegg an der Mur

                                                              Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                              Sperrmülltage:

                                                              • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                                • 10 bis 17 Uhr
                                                              • jeden dritten Freitag im Monat
                                                                • 9 bis 12 Uhr 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                              Kirchdorf 16
                                                              8132 Pernegg an der Mur

                                                              Telefon: +43 3867 8044 0
                                                              E-Mail: gde@pernegg.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr 
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                                • 14 bis 17 Uhr 
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig  

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                                verboten:

                                                                •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Informationen der Gemeinde:
                                                                Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                                • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                                • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                                • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                                • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                                • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                                • Zlatten: Zlattengraben

                                                                Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                                Am Hofacker 23
                                                                8132 Pernegg an der Mur

                                                                Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                                Sperrmülltage:

                                                                • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                                  • 10 bis 17 Uhr
                                                                • jeden dritten Freitag im Monat
                                                                  • 9 bis 12 Uhr 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                                Kirchdorf 16
                                                                8132 Pernegg an der Mur

                                                                Telefon: +43 3867 8044 0
                                                                E-Mail: gde@pernegg.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                                  • 14 bis 17 Uhr 
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Pernegg an der Mur

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und dergleichen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig  

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen

                                                                  verboten:

                                                                  •  werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Informationen der Gemeinde:
                                                                  Von der Gemeinde wurden an nachstehenden Plätzen Hundekotbehälter mit Sackerlspender für Hundekot aufgestellt:

                                                                  • Kirchdorf: Parkplatz hinter dem Gemeindeamt und Gehsteig Griessl Richtung Murbrücke, Müllsammelstelle Schweighofer (nur Tonne), Verbund (Nähe Bürogebäude und Nähe Schauturbine), Sportplatz, Kanalweg
                                                                  • Pernegg: Bereich Bahnunterführung, Bereich Haus Eisentopf "Bahnstraße 12" (Müllsammelstelle) und Kreuzung Allee – Murweg, Hofackerstraße, Kreuzung Murweg-Bahnstraße, Köllersdorf (Nähe Jauk)
                                                                  • Mautstatt: Nähe Bushaltestelle – Gh. Gosch
                                                                  • Mixnitz: Neue Welt – Bereich "Kindergarten Mixnitz", Kreisverkehr, Heubergstraße – Gemeindewohnhaus, Müllsammelstelle Bärenschutz
                                                                  • Traföß: Kreuzung Eggenreich
                                                                  • Zlatten: Zlattengraben

                                                                  Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihren Hund bei der Gemeinde angemeldet haben, können kostenlos Hundekotsäcke im Gemeindeamt abholen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                                  Am Hofacker 23
                                                                  8132 Pernegg an der Mur

                                                                  Abfallarten: Kartonverpackungen, Altholz, Alteisen, Altmetalle, Altautos, PKW-Reifen, LKW-Reifen, Bauschutt, Sperrmüll, Lacke, Druckgasverpackungen (Spraydosen), Medizinische Abfälle, Öle (Speise- und Motoröle), Autobatterien, Laborabfälle, Chemikalien, Kunststoffdispersionen, Laugen und Laugengemische, Elektro-Altgeräte (Kühlschränke, Fernseher etc.), Pflanzenschutzmittel etc.

                                                                  Sperrmülltage:

                                                                  • jeden ersten Freitag im Monat 
                                                                    • 10 bis 17 Uhr
                                                                  • jeden dritten Freitag im Monat
                                                                    • 9 bis 12 Uhr 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Pernegg an der Mur
                                                                  Kirchdorf 16
                                                                  8132 Pernegg an der Mur

                                                                  Telefon: +43 3867 8044 0
                                                                  E-Mail: gde@pernegg.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                                    • 14 bis 17 Uhr 
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Website der Gemeinde Pernegg an der Mur
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion