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    Befristetes Arbeitsverhältnis
     

    Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

    Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

    • im Interesse der Arbeitnehmerin,
    • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
    • zu Ausbildungszwecken,
    • für die Zeit der Saison oder
    • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

    abgeschlossen wurde.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Befristetes Arbeitsverhältnis
       

      Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

      Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

      • im Interesse der Arbeitnehmerin,
      • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
      • zu Ausbildungszwecken,
      • für die Zeit der Saison oder
      • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

      abgeschlossen wurde.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Befristetes Arbeitsverhältnis
         

        Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

        Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

        • im Interesse der Arbeitnehmerin,
        • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
        • zu Ausbildungszwecken,
        • für die Zeit der Saison oder
        • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

        abgeschlossen wurde.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Befristetes Arbeitsverhältnis
           

          Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

          Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

          • im Interesse der Arbeitnehmerin,
          • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
          • zu Ausbildungszwecken,
          • für die Zeit der Saison oder
          • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

          abgeschlossen wurde.

          Rechtsgrundlagen

          §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

          Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Befristetes Arbeitsverhältnis
             

            Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

            Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

            • im Interesse der Arbeitnehmerin,
            • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
            • zu Ausbildungszwecken,
            • für die Zeit der Saison oder
            • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

            abgeschlossen wurde.

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              Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

              Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

              • im Interesse der Arbeitnehmerin,
              • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
              • zu Ausbildungszwecken,
              • für die Zeit der Saison oder
              • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

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                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                • zu Ausbildungszwecken,
                • für die Zeit der Saison oder
                • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                abgeschlossen wurde.

                Rechtsgrundlagen

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                Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
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                  Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                  Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                  • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                  • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                  • zu Ausbildungszwecken,
                  • für die Zeit der Saison oder
                  • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                  abgeschlossen wurde.

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                    Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                    Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                    • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                    • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                    • zu Ausbildungszwecken,
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                    abgeschlossen wurde.

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                      Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                      Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                      • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                      • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                      • zu Ausbildungszwecken,
                      • für die Zeit der Saison oder
                      • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                      abgeschlossen wurde.

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                        Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                        Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                        • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                        • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                        • zu Ausbildungszwecken,
                        • für die Zeit der Saison oder
                        • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                        abgeschlossen wurde.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                          Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                          Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                          • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                          • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                          • zu Ausbildungszwecken,
                          • für die Zeit der Saison oder
                          • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                          abgeschlossen wurde.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
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                            Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                            Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                            • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                            • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                            • zu Ausbildungszwecken,
                            • für die Zeit der Saison oder
                            • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                            abgeschlossen wurde.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                              Befristetes Arbeitsverhältnis
                               

                              Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                              Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                              • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                              • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                              • zu Ausbildungszwecken,
                              • für die Zeit der Saison oder
                              • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                              abgeschlossen wurde.

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                              §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Befristetes Arbeitsverhältnis
                                 

                                Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                • zu Ausbildungszwecken,
                                • für die Zeit der Saison oder
                                • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                abgeschlossen wurde.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Befristetes Arbeitsverhältnis
                                   

                                  Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                  Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                  • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                  • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                  • zu Ausbildungszwecken,
                                  • für die Zeit der Saison oder
                                  • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                  abgeschlossen wurde.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Befristetes Arbeitsverhältnis
                                     

                                    Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                    Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                    • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                    • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                    • zu Ausbildungszwecken,
                                    • für die Zeit der Saison oder
                                    • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                    abgeschlossen wurde.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
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                                      Befristetes Arbeitsverhältnis
                                       

                                      Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                      Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                      • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                      • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                      • zu Ausbildungszwecken,
                                      • für die Zeit der Saison oder
                                      • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                      abgeschlossen wurde.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Befristetes Arbeitsverhältnis
                                         

                                        Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                        Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                        • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                        • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                        • zu Ausbildungszwecken,
                                        • für die Zeit der Saison oder
                                        • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                        abgeschlossen wurde.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Befristetes Arbeitsverhältnis
                                           

                                          Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                          Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                          • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                          • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                          • zu Ausbildungszwecken,
                                          • für die Zeit der Saison oder
                                          • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                          abgeschlossen wurde.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Befristetes Arbeitsverhältnis
                                             

                                            Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                            Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                            • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                            • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                            • zu Ausbildungszwecken,
                                            • für die Zeit der Saison oder
                                            • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                            abgeschlossen wurde.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Befristetes Arbeitsverhältnis
                                               

                                              Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                              Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                              • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                              • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                              • zu Ausbildungszwecken,
                                              • für die Zeit der Saison oder
                                              • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                              abgeschlossen wurde.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                 

                                                Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                • zu Ausbildungszwecken,
                                                • für die Zeit der Saison oder
                                                • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                abgeschlossen wurde.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                   

                                                  Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                  Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                  • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                  • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                  • zu Ausbildungszwecken,
                                                  • für die Zeit der Saison oder
                                                  • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                  abgeschlossen wurde.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                     

                                                    Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                    • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                    Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                    • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                    • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                    • zu Ausbildungszwecken,
                                                    • für die Zeit der Saison oder
                                                    • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                    abgeschlossen wurde.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                       

                                                      Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                      • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                      Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                      • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                      • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                      • zu Ausbildungszwecken,
                                                      • für die Zeit der Saison oder
                                                      • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                      abgeschlossen wurde.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                         

                                                        Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                        • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                        Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                        • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                        • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                        • zu Ausbildungszwecken,
                                                        • für die Zeit der Saison oder
                                                        • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                        abgeschlossen wurde.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                           

                                                          Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                          • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                          Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                          • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                          • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                          • zu Ausbildungszwecken,
                                                          • für die Zeit der Saison oder
                                                          • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                          abgeschlossen wurde.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                             

                                                            Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                            • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                            Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                            • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                            • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                            • zu Ausbildungszwecken,
                                                            • für die Zeit der Saison oder
                                                            • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                            abgeschlossen wurde.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                               

                                                              Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                              • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                              Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                              • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                              • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                              • zu Ausbildungszwecken,
                                                              • für die Zeit der Saison oder
                                                              • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                              abgeschlossen wurde.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                                 

                                                                Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                                • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                                Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                                • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                                • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                                • zu Ausbildungszwecken,
                                                                • für die Zeit der Saison oder
                                                                • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                                abgeschlossen wurde.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                                   

                                                                  Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:

                                                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (USP)
                                                                  • Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes

                                                                  Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung

                                                                  • im Interesse der Arbeitnehmerin,
                                                                  • für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
                                                                  • zu Ausbildungszwecken,
                                                                  • für die Zeit der Saison oder
                                                                  • zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,

                                                                  abgeschlossen wurde.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz