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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Altheim

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags 
      • von 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

    verboten:

    • werktags
      • von 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
    • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Altheim
    Waghamer Straße 32
    4950 Altheim

    Telefon: +43 772 344 070

    Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 13 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 17:30 Uhr
      • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
    • Samstag
      • 8:30 bis 12 Uhr
    • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kompostieranlage Zauner
    Weidenthal 3

    Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag und Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtheim Altheim
    Braunauer Straße 7
    4950 Altheim

    Telefon: +43 772 342 25 50
    Fax: +43 772 342 255 87
    E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Altheim

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      verboten:

      • werktags 
        • von 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • bis 7 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

      verboten:

      • werktags
        • von 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • bis 7 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
      • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Altheim
      Waghamer Straße 32
      4950 Altheim

      Telefon: +43 772 344 070

      Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 13 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 17:30 Uhr
        • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
      • Samstag
        • 8:30 bis 12 Uhr
      • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kompostieranlage Zauner
      Weidenthal 3

      Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag und Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtheim Altheim
      Braunauer Straße 7
      4950 Altheim

      Telefon: +43 772 342 25 50
      Fax: +43 772 342 255 87
      E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        verboten:

        • werktags 
          • von 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • bis 7 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

        verboten:

        • werktags
          • von 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • bis 7 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
        • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Altheim
        Waghamer Straße 32
        4950 Altheim

        Telefon: +43 772 344 070

        Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 13 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
          • 15 bis 18 Uhr
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          • 8 bis 17:30 Uhr
          • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
        • Samstag
          • 8:30 bis 12 Uhr
        • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kompostieranlage Zauner
        Weidenthal 3

        Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag und Freitag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtheim Altheim
        Braunauer Straße 7
        4950 Altheim

        Telefon: +43 772 342 25 50
        Fax: +43 772 342 255 87
        E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

          verboten:

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          Autowaschen

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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
          • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Altheim
          Waghamer Straße 32
          4950 Altheim

          Telefon: +43 772 344 070

          Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 13 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 17:30 Uhr
            • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
          • Samstag
            • 8:30 bis 12 Uhr
          • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kompostieranlage Zauner
          Weidenthal 3

          Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag und Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtheim Altheim
          Braunauer Straße 7
          4950 Altheim

          Telefon: +43 772 342 25 50
          Fax: +43 772 342 255 87
          E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Altheim

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            verboten:

            • werktags 
              • von 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • bis 7 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

            verboten:

            • werktags
              • von 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • bis 7 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
            • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Altheim
            Waghamer Straße 32
            4950 Altheim

            Telefon: +43 772 344 070

            Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 13 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 17:30 Uhr
              • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
            • Samstag
              • 8:30 bis 12 Uhr
            • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kompostieranlage Zauner
            Weidenthal 3

            Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag und Freitag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

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            Stadtheim Altheim
            Braunauer Straße 7
            4950 Altheim

            Telefon: +43 772 342 25 50
            Fax: +43 772 342 255 87
            E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Altheim

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              verboten:

              • werktags 
                • von 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • bis 7 Uhr
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

              verboten:

              • werktags
                • von 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • bis 7 Uhr
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
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              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
              • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum Altheim
              Waghamer Straße 32
              4950 Altheim

              Telefon: +43 772 344 070

              Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

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              • Montag
                • 8 bis 13 Uhr
                • 15 bis 18 Uhr
              • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                • 15 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 17:30 Uhr
                • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
              • Samstag
                • 8:30 bis 12 Uhr
              • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kompostieranlage Zauner
              Weidenthal 3

              Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag und Freitag
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtheim Altheim
              Braunauer Straße 7
              4950 Altheim

              Telefon: +43 772 342 25 50
              Fax: +43 772 342 255 87
              E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Altheim

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                verboten:

                • werktags 
                  • von 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • bis 7 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                verboten:

                • werktags
                  • von 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • bis 7 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum Altheim
                Waghamer Straße 32
                4950 Altheim

                Telefon: +43 772 344 070

                Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 13 Uhr
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 17:30 Uhr
                  • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                • Samstag
                  • 8:30 bis 12 Uhr
                • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kompostieranlage Zauner
                Weidenthal 3

                Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag und Freitag
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtheim Altheim
                Braunauer Straße 7
                4950 Altheim

                Telefon: +43 772 342 25 50
                Fax: +43 772 342 255 87
                E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  verboten:

                  • werktags 
                    • von 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 7 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                  verboten:

                  • werktags
                    • von 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 7 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                  • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum Altheim
                  Waghamer Straße 32
                  4950 Altheim

                  Telefon: +43 772 344 070

                  Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 13 Uhr
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 17:30 Uhr
                    • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                  • Samstag
                    • 8:30 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kompostieranlage Zauner
                  Weidenthal 3

                  Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag und Freitag
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtheim Altheim
                  Braunauer Straße 7
                  4950 Altheim

                  Telefon: +43 772 342 25 50
                  Fax: +43 772 342 255 87
                  E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    verboten:

                    • werktags 
                      • von 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 7 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                    verboten:

                    • werktags
                      • von 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 7 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                    • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum Altheim
                    Waghamer Straße 32
                    4950 Altheim

                    Telefon: +43 772 344 070

                    Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 13 Uhr
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 17:30 Uhr
                      • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                    • Samstag
                      • 8:30 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kompostieranlage Zauner
                    Weidenthal 3

                    Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag und Freitag
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtheim Altheim
                    Braunauer Straße 7
                    4950 Altheim

                    Telefon: +43 772 342 25 50
                    Fax: +43 772 342 255 87
                    E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Altheim

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      verboten:

                      • werktags 
                        • von 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 7 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                      verboten:

                      • werktags
                        • von 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 7 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                      • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum Altheim
                      Waghamer Straße 32
                      4950 Altheim

                      Telefon: +43 772 344 070

                      Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 13 Uhr
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 17:30 Uhr
                        • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                      • Samstag
                        • 8:30 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kompostieranlage Zauner
                      Weidenthal 3

                      Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag und Freitag
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtheim Altheim
                      Braunauer Straße 7
                      4950 Altheim

                      Telefon: +43 772 342 25 50
                      Fax: +43 772 342 255 87
                      E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                        Leben in der Stadt Altheim

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                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        verboten:

                        • werktags 
                          • von 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 7 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                        verboten:

                        • werktags
                          • von 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 7 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                        • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum Altheim
                        Waghamer Straße 32
                        4950 Altheim

                        Telefon: +43 772 344 070

                        Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 13 Uhr
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 17:30 Uhr
                          • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                        • Samstag
                          • 8:30 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kompostieranlage Zauner
                        Weidenthal 3

                        Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag und Freitag
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtheim Altheim
                        Braunauer Straße 7
                        4950 Altheim

                        Telefon: +43 772 342 25 50
                        Fax: +43 772 342 255 87
                        E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Altheim

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          verboten:

                          • werktags 
                            • von 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 7 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                          verboten:

                          • werktags
                            • von 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 7 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                          • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum Altheim
                          Waghamer Straße 32
                          4950 Altheim

                          Telefon: +43 772 344 070

                          Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 13 Uhr
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 17:30 Uhr
                            • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                          • Samstag
                            • 8:30 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kompostieranlage Zauner
                          Weidenthal 3

                          Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag und Freitag
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtheim Altheim
                          Braunauer Straße 7
                          4950 Altheim

                          Telefon: +43 772 342 25 50
                          Fax: +43 772 342 255 87
                          E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Altheim

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            verboten:

                            • werktags 
                              • von 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 7 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                            verboten:

                            • werktags
                              • von 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 7 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                            • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum Altheim
                            Waghamer Straße 32
                            4950 Altheim

                            Telefon: +43 772 344 070

                            Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 13 Uhr
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 17:30 Uhr
                              • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                            • Samstag
                              • 8:30 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kompostieranlage Zauner
                            Weidenthal 3

                            Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag und Freitag
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtheim Altheim
                            Braunauer Straße 7
                            4950 Altheim

                            Telefon: +43 772 342 25 50
                            Fax: +43 772 342 255 87
                            E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Altheim

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              verboten:

                              • werktags 
                                • von 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 7 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                              verboten:

                              • werktags
                                • von 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 7 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                              • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum Altheim
                              Waghamer Straße 32
                              4950 Altheim

                              Telefon: +43 772 344 070

                              Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 13 Uhr
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 17:30 Uhr
                                • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                              • Samstag
                                • 8:30 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kompostieranlage Zauner
                              Weidenthal 3

                              Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag und Freitag
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtheim Altheim
                              Braunauer Straße 7
                              4950 Altheim

                              Telefon: +43 772 342 25 50
                              Fax: +43 772 342 255 87
                              E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Altheim

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                verboten:

                                • werktags 
                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                verboten:

                                • werktags
                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum Altheim
                                Waghamer Straße 32
                                4950 Altheim

                                Telefon: +43 772 344 070

                                Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 13 Uhr
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 17:30 Uhr
                                  • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                • Samstag
                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kompostieranlage Zauner
                                Weidenthal 3

                                Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag und Freitag
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtheim Altheim
                                Braunauer Straße 7
                                4950 Altheim

                                Telefon: +43 772 342 25 50
                                Fax: +43 772 342 255 87
                                E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Altheim

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  verboten:

                                  • werktags 
                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                  verboten:

                                  • werktags
                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                  • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum Altheim
                                  Waghamer Straße 32
                                  4950 Altheim

                                  Telefon: +43 772 344 070

                                  Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 13 Uhr
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 17:30 Uhr
                                    • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                  • Samstag
                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kompostieranlage Zauner
                                  Weidenthal 3

                                  Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag und Freitag
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtheim Altheim
                                  Braunauer Straße 7
                                  4950 Altheim

                                  Telefon: +43 772 342 25 50
                                  Fax: +43 772 342 255 87
                                  E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Altheim

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    verboten:

                                    • werktags 
                                      • von 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                    verboten:

                                    • werktags
                                      • von 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                    • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum Altheim
                                    Waghamer Straße 32
                                    4950 Altheim

                                    Telefon: +43 772 344 070

                                    Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 13 Uhr
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 17:30 Uhr
                                      • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                    • Samstag
                                      • 8:30 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kompostieranlage Zauner
                                    Weidenthal 3

                                    Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag und Freitag
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtheim Altheim
                                    Braunauer Straße 7
                                    4950 Altheim

                                    Telefon: +43 772 342 25 50
                                    Fax: +43 772 342 255 87
                                    E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Altheim

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      verboten:

                                      • werktags 
                                        • von 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                      verboten:

                                      • werktags
                                        • von 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                      • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum Altheim
                                      Waghamer Straße 32
                                      4950 Altheim

                                      Telefon: +43 772 344 070

                                      Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 13 Uhr
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 17:30 Uhr
                                        • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                      • Samstag
                                        • 8:30 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kompostieranlage Zauner
                                      Weidenthal 3

                                      Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag und Freitag
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtheim Altheim
                                      Braunauer Straße 7
                                      4950 Altheim

                                      Telefon: +43 772 342 25 50
                                      Fax: +43 772 342 255 87
                                      E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Altheim

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        verboten:

                                        • werktags 
                                          • von 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                        verboten:

                                        • werktags
                                          • von 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                        • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum Altheim
                                        Waghamer Straße 32
                                        4950 Altheim

                                        Telefon: +43 772 344 070

                                        Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 13 Uhr
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 17:30 Uhr
                                          • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                        • Samstag
                                          • 8:30 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kompostieranlage Zauner
                                        Weidenthal 3

                                        Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag und Freitag
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtheim Altheim
                                        Braunauer Straße 7
                                        4950 Altheim

                                        Telefon: +43 772 342 25 50
                                        Fax: +43 772 342 255 87
                                        E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Altheim

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          verboten:

                                          • werktags 
                                            • von 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                          verboten:

                                          • werktags
                                            • von 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                          • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum Altheim
                                          Waghamer Straße 32
                                          4950 Altheim

                                          Telefon: +43 772 344 070

                                          Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 13 Uhr
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 17:30 Uhr
                                            • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                          • Samstag
                                            • 8:30 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kompostieranlage Zauner
                                          Weidenthal 3

                                          Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag und Freitag
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtheim Altheim
                                          Braunauer Straße 7
                                          4950 Altheim

                                          Telefon: +43 772 342 25 50
                                          Fax: +43 772 342 255 87
                                          E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Altheim

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            verboten:

                                            • werktags 
                                              • von 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                            verboten:

                                            • werktags
                                              • von 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                            • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum Altheim
                                            Waghamer Straße 32
                                            4950 Altheim

                                            Telefon: +43 772 344 070

                                            Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 13 Uhr
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 17:30 Uhr
                                              • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                            • Samstag
                                              • 8:30 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kompostieranlage Zauner
                                            Weidenthal 3

                                            Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag und Freitag
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtheim Altheim
                                            Braunauer Straße 7
                                            4950 Altheim

                                            Telefon: +43 772 342 25 50
                                            Fax: +43 772 342 255 87
                                            E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Altheim

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              verboten:

                                              • werktags 
                                                • von 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                              verboten:

                                              • werktags
                                                • von 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                              • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum Altheim
                                              Waghamer Straße 32
                                              4950 Altheim

                                              Telefon: +43 772 344 070

                                              Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 13 Uhr
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 17:30 Uhr
                                                • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                              • Samstag
                                                • 8:30 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kompostieranlage Zauner
                                              Weidenthal 3

                                              Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag und Freitag
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtheim Altheim
                                              Braunauer Straße 7
                                              4950 Altheim

                                              Telefon: +43 772 342 25 50
                                              Fax: +43 772 342 255 87
                                              E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Altheim

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                verboten:

                                                • werktags 
                                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                verboten:

                                                • werktags
                                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                Waghamer Straße 32
                                                4950 Altheim

                                                Telefon: +43 772 344 070

                                                Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 13 Uhr
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 17:30 Uhr
                                                  • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                • Samstag
                                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kompostieranlage Zauner
                                                Weidenthal 3

                                                Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag und Freitag
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtheim Altheim
                                                Braunauer Straße 7
                                                4950 Altheim

                                                Telefon: +43 772 342 25 50
                                                Fax: +43 772 342 255 87
                                                E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Altheim

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  verboten:

                                                  • werktags 
                                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                  verboten:

                                                  • werktags
                                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                  • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                  Waghamer Straße 32
                                                  4950 Altheim

                                                  Telefon: +43 772 344 070

                                                  Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 13 Uhr
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 17:30 Uhr
                                                    • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                  • Samstag
                                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kompostieranlage Zauner
                                                  Weidenthal 3

                                                  Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag und Freitag
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtheim Altheim
                                                  Braunauer Straße 7
                                                  4950 Altheim

                                                  Telefon: +43 772 342 25 50
                                                  Fax: +43 772 342 255 87
                                                  E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Altheim

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    verboten:

                                                    • werktags 
                                                      • von 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                    verboten:

                                                    • werktags
                                                      • von 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                    • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                    Waghamer Straße 32
                                                    4950 Altheim

                                                    Telefon: +43 772 344 070

                                                    Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 13 Uhr
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 17:30 Uhr
                                                      • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                    • Samstag
                                                      • 8:30 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kompostieranlage Zauner
                                                    Weidenthal 3

                                                    Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag und Freitag
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtheim Altheim
                                                    Braunauer Straße 7
                                                    4950 Altheim

                                                    Telefon: +43 772 342 25 50
                                                    Fax: +43 772 342 255 87
                                                    E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Altheim

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      verboten:

                                                      • werktags 
                                                        • von 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                      verboten:

                                                      • werktags
                                                        • von 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                      • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                      Waghamer Straße 32
                                                      4950 Altheim

                                                      Telefon: +43 772 344 070

                                                      Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 13 Uhr
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 17:30 Uhr
                                                        • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                      • Samstag
                                                        • 8:30 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kompostieranlage Zauner
                                                      Weidenthal 3

                                                      Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag und Freitag
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtheim Altheim
                                                      Braunauer Straße 7
                                                      4950 Altheim

                                                      Telefon: +43 772 342 25 50
                                                      Fax: +43 772 342 255 87
                                                      E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Altheim

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        verboten:

                                                        • werktags 
                                                          • von 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                        verboten:

                                                        • werktags
                                                          • von 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                        • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                        Waghamer Straße 32
                                                        4950 Altheim

                                                        Telefon: +43 772 344 070

                                                        Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 13 Uhr
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 17:30 Uhr
                                                          • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                        • Samstag
                                                          • 8:30 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kompostieranlage Zauner
                                                        Weidenthal 3

                                                        Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag und Freitag
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtheim Altheim
                                                        Braunauer Straße 7
                                                        4950 Altheim

                                                        Telefon: +43 772 342 25 50
                                                        Fax: +43 772 342 255 87
                                                        E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Altheim

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          verboten:

                                                          • werktags 
                                                            • von 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                          verboten:

                                                          • werktags
                                                            • von 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                          • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                          Waghamer Straße 32
                                                          4950 Altheim

                                                          Telefon: +43 772 344 070

                                                          Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 13 Uhr
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 17:30 Uhr
                                                            • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                          • Samstag
                                                            • 8:30 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kompostieranlage Zauner
                                                          Weidenthal 3

                                                          Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag und Freitag
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtheim Altheim
                                                          Braunauer Straße 7
                                                          4950 Altheim

                                                          Telefon: +43 772 342 25 50
                                                          Fax: +43 772 342 255 87
                                                          E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Altheim

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            verboten:

                                                            • werktags 
                                                              • von 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                            verboten:

                                                            • werktags
                                                              • von 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                            • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                            Waghamer Straße 32
                                                            4950 Altheim

                                                            Telefon: +43 772 344 070

                                                            Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 13 Uhr
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 17:30 Uhr
                                                              • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                            • Samstag
                                                              • 8:30 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kompostieranlage Zauner
                                                            Weidenthal 3

                                                            Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag und Freitag
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtheim Altheim
                                                            Braunauer Straße 7
                                                            4950 Altheim

                                                            Telefon: +43 772 342 25 50
                                                            Fax: +43 772 342 255 87
                                                            E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                            Homepage

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                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Altheim

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              verboten:

                                                              • werktags 
                                                                • von 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                              verboten:

                                                              • werktags
                                                                • von 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                              • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                              Waghamer Straße 32
                                                              4950 Altheim

                                                              Telefon: +43 772 344 070

                                                              Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 13 Uhr
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 17:30 Uhr
                                                                • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                              • Samstag
                                                                • 8:30 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kompostieranlage Zauner
                                                              Weidenthal 3

                                                              Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag und Freitag
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtheim Altheim
                                                              Braunauer Straße 7
                                                              4950 Altheim

                                                              Telefon: +43 772 342 25 50
                                                              Fax: +43 772 342 255 87
                                                              E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Altheim

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                verboten:

                                                                • werktags 
                                                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                                verboten:

                                                                • werktags
                                                                  • von 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                                • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                                Waghamer Straße 32
                                                                4950 Altheim

                                                                Telefon: +43 772 344 070

                                                                Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 17:30 Uhr
                                                                  • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                                • Samstag
                                                                  • 8:30 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kompostieranlage Zauner
                                                                Weidenthal 3

                                                                Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag und Freitag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtheim Altheim
                                                                Braunauer Straße 7
                                                                4950 Altheim

                                                                Telefon: +43 772 342 25 50
                                                                Fax: +43 772 342 255 87
                                                                E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Altheim

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags 
                                                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Heckenscheren, Sägen, Schlagbohrmaschinen etc.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags
                                                                    • von 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Es ist verboten, von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen zu verwenden, wenn eine Störung anderer Personen eintreten kann.
                                                                  • Mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper, Modellboote und sonstige Modellfahrzeuge, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen, dürfen nicht von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, Samstag bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verwendet werden.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum Altheim
                                                                  Waghamer Straße 32
                                                                  4950 Altheim

                                                                  Telefon: +43 772 344 070

                                                                  Abfallarten: Elektroaltgeräte und Batterien, Glas, Kartonagen, Kunststoff, Metall, Papier, Problemstoffe, sonstige Altstoffe und Abfälle, sonstige Verpackungen, Wiederverwendung (Textilien, Bildschirmgeräte, Hausrat, Schuhe usw.)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 17:30 Uhr
                                                                    • 8 bis 18 Uhr (nur vom 15.04. bis zum 31.10.)
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8:30 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich für Firmen jeden Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kompostieranlage Zauner
                                                                  Weidenthal 3

                                                                  Abfallarten: Grün- und Strauchschnittabfällen 

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag und Freitag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtheim Altheim
                                                                  Braunauer Straße 7
                                                                  4950 Altheim

                                                                  Telefon: +43 772 342 25 50
                                                                  Fax: +43 772 342 255 87
                                                                  E-Mail: office@altheim.ooe.gv.at 

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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