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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Überackern

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
    Athalerstraße 20
    5122 Hochburg-Ach
    Telefon: +43 7727 3234

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 8 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Grün- und Strauchschnittabfälle
    beim Hildegardhof
    Mühltalstraße 22
    5123 Überackern

    Öffnungszeiten:

    • Samstag (März bis Mitte November)
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Bürgerservicestelle Überackern
    Dorfstraße 9
    5123 Überackern

    Telefon: +43 7727 2912
    E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

    Bürgerservice-Zeiten:

    • Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Montag und Mittwoch geschlossen

    Website der Gemeinde Überackern

    Statistische Daten der Gemeinde

    •    Störungen durch Nachbarn
    •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
    •    Haltung von Hunden
    •    Abfall
     

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Überackern

      Hinweis:

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
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      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
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      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

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      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
      Athalerstraße 20
      5122 Hochburg-Ach
      Telefon: +43 7727 3234

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        • 8 bis 18 Uhr
      • Samstag
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        • 14 bis 18 Uhr
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        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

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        Schneeräumung und Streupflicht

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        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
        Athalerstraße 20
        5122 Hochburg-Ach
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        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 8 bis 18 Uhr
        • Samstag
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        beim Hildegardhof
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        5123 Überackern

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        Kontaktdaten der Gemeinde

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          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
          Athalerstraße 20
          5122 Hochburg-Ach
          Telefon: +43 7727 3234

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 8 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Grün- und Strauchschnittabfälle
          beim Hildegardhof
          Mühltalstraße 22
          5123 Überackern

          Öffnungszeiten:

          • Samstag (März bis Mitte November)
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Bürgerservicestelle Überackern
          Dorfstraße 9
          5123 Überackern

          Telefon: +43 7727 2912
          E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

          Bürgerservice-Zeiten:

          • Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Montag und Mittwoch geschlossen

          Website der Gemeinde Überackern

          Statistische Daten der Gemeinde

          •    Störungen durch Nachbarn
          •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
          •    Haltung von Hunden
          •    Abfall
           

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Überackern

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

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            Athalerstraße 20
            5122 Hochburg-Ach
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            Bürgerservicestelle Überackern
            Dorfstraße 9
            5123 Überackern

            Telefon: +43 7727 2912
            E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

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            • Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
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            • Montag und Mittwoch geschlossen

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
              Athalerstraße 20
              5122 Hochburg-Ach
              Telefon: +43 7727 3234

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 8 bis 18 Uhr
              • Samstag
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              Grün- und Strauchschnittabfälle
              beim Hildegardhof
              Mühltalstraße 22
              5123 Überackern

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              • Samstag (März bis Mitte November)
                • 9 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

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              Dorfstraße 9
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              Rechtsgrundlagen

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              • Die zuständige Gemeinde|
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                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                Athalerstraße 20
                5122 Hochburg-Ach
                Telefon: +43 7727 3234

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 8 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Grün- und Strauchschnittabfälle
                beim Hildegardhof
                Mühltalstraße 22
                5123 Überackern

                Öffnungszeiten:

                • Samstag (März bis Mitte November)
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Bürgerservicestelle Überackern
                Dorfstraße 9
                5123 Überackern

                Telefon: +43 7727 2912
                E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                Bürgerservice-Zeiten:

                • Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Montag und Mittwoch geschlossen

                Website der Gemeinde Überackern

                Statistische Daten der Gemeinde

                •    Störungen durch Nachbarn
                •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                •    Haltung von Hunden
                •    Abfall
                 

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Überackern

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                  Athalerstraße 20
                  5122 Hochburg-Ach
                  Telefon: +43 7727 3234

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 8 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Grün- und Strauchschnittabfälle
                  beim Hildegardhof
                  Mühltalstraße 22
                  5123 Überackern

                  Öffnungszeiten:

                  • Samstag (März bis Mitte November)
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Bürgerservicestelle Überackern
                  Dorfstraße 9
                  5123 Überackern

                  Telefon: +43 7727 2912
                  E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                  Bürgerservice-Zeiten:

                  • Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Montag und Mittwoch geschlossen

                  Website der Gemeinde Überackern

                  Statistische Daten der Gemeinde

                  •    Störungen durch Nachbarn
                  •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                  •    Haltung von Hunden
                  •    Abfall
                   

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Überackern

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                    Athalerstraße 20
                    5122 Hochburg-Ach
                    Telefon: +43 7727 3234

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 8 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Grün- und Strauchschnittabfälle
                    beim Hildegardhof
                    Mühltalstraße 22
                    5123 Überackern

                    Öffnungszeiten:

                    • Samstag (März bis Mitte November)
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Bürgerservicestelle Überackern
                    Dorfstraße 9
                    5123 Überackern

                    Telefon: +43 7727 2912
                    E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                    Bürgerservice-Zeiten:

                    • Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Montag und Mittwoch geschlossen

                    Website der Gemeinde Überackern

                    Statistische Daten der Gemeinde

                    •    Störungen durch Nachbarn
                    •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                    •    Haltung von Hunden
                    •    Abfall
                     

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Überackern

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                      Athalerstraße 20
                      5122 Hochburg-Ach
                      Telefon: +43 7727 3234

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 8 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Grün- und Strauchschnittabfälle
                      beim Hildegardhof
                      Mühltalstraße 22
                      5123 Überackern

                      Öffnungszeiten:

                      • Samstag (März bis Mitte November)
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Bürgerservicestelle Überackern
                      Dorfstraße 9
                      5123 Überackern

                      Telefon: +43 7727 2912
                      E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                      Bürgerservice-Zeiten:

                      • Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Montag und Mittwoch geschlossen

                      Website der Gemeinde Überackern

                      Statistische Daten der Gemeinde

                      •    Störungen durch Nachbarn
                      •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                      •    Haltung von Hunden
                      •    Abfall
                       

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                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Überackern

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                        Athalerstraße 20
                        5122 Hochburg-Ach
                        Telefon: +43 7727 3234

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 8 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Grün- und Strauchschnittabfälle
                        beim Hildegardhof
                        Mühltalstraße 22
                        5123 Überackern

                        Öffnungszeiten:

                        • Samstag (März bis Mitte November)
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Bürgerservicestelle Überackern
                        Dorfstraße 9
                        5123 Überackern

                        Telefon: +43 7727 2912
                        E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                        Bürgerservice-Zeiten:

                        • Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Montag und Mittwoch geschlossen

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                        Statistische Daten der Gemeinde

                        •    Störungen durch Nachbarn
                        •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                        •    Haltung von Hunden
                        •    Abfall
                         

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Überackern

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                          Athalerstraße 20
                          5122 Hochburg-Ach
                          Telefon: +43 7727 3234

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 8 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Grün- und Strauchschnittabfälle
                          beim Hildegardhof
                          Mühltalstraße 22
                          5123 Überackern

                          Öffnungszeiten:

                          • Samstag (März bis Mitte November)
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Bürgerservicestelle Überackern
                          Dorfstraße 9
                          5123 Überackern

                          Telefon: +43 7727 2912
                          E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                          Bürgerservice-Zeiten:

                          • Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Montag und Mittwoch geschlossen

                          Website der Gemeinde Überackern

                          Statistische Daten der Gemeinde

                          •    Störungen durch Nachbarn
                          •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                          •    Haltung von Hunden
                          •    Abfall
                           

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Überackern

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                            Athalerstraße 20
                            5122 Hochburg-Ach
                            Telefon: +43 7727 3234

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 8 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Grün- und Strauchschnittabfälle
                            beim Hildegardhof
                            Mühltalstraße 22
                            5123 Überackern

                            Öffnungszeiten:

                            • Samstag (März bis Mitte November)
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Bürgerservicestelle Überackern
                            Dorfstraße 9
                            5123 Überackern

                            Telefon: +43 7727 2912
                            E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                            Bürgerservice-Zeiten:

                            • Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Montag und Mittwoch geschlossen

                            Website der Gemeinde Überackern

                            Statistische Daten der Gemeinde

                            •    Störungen durch Nachbarn
                            •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                            •    Haltung von Hunden
                            •    Abfall
                             

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Überackern

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                              Athalerstraße 20
                              5122 Hochburg-Ach
                              Telefon: +43 7727 3234

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 8 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Grün- und Strauchschnittabfälle
                              beim Hildegardhof
                              Mühltalstraße 22
                              5123 Überackern

                              Öffnungszeiten:

                              • Samstag (März bis Mitte November)
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Bürgerservicestelle Überackern
                              Dorfstraße 9
                              5123 Überackern

                              Telefon: +43 7727 2912
                              E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                              Bürgerservice-Zeiten:

                              • Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Montag und Mittwoch geschlossen

                              Website der Gemeinde Überackern

                              Statistische Daten der Gemeinde

                              •    Störungen durch Nachbarn
                              •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                              •    Haltung von Hunden
                              •    Abfall
                               

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Überackern

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                Athalerstraße 20
                                5122 Hochburg-Ach
                                Telefon: +43 7727 3234

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 8 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Grün- und Strauchschnittabfälle
                                beim Hildegardhof
                                Mühltalstraße 22
                                5123 Überackern

                                Öffnungszeiten:

                                • Samstag (März bis Mitte November)
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Bürgerservicestelle Überackern
                                Dorfstraße 9
                                5123 Überackern

                                Telefon: +43 7727 2912
                                E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                Bürgerservice-Zeiten:

                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Montag und Mittwoch geschlossen

                                Website der Gemeinde Überackern

                                Statistische Daten der Gemeinde

                                •    Störungen durch Nachbarn
                                •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                •    Haltung von Hunden
                                •    Abfall
                                 

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Überackern

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                  Athalerstraße 20
                                  5122 Hochburg-Ach
                                  Telefon: +43 7727 3234

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 8 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Grün- und Strauchschnittabfälle
                                  beim Hildegardhof
                                  Mühltalstraße 22
                                  5123 Überackern

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Samstag (März bis Mitte November)
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Bürgerservicestelle Überackern
                                  Dorfstraße 9
                                  5123 Überackern

                                  Telefon: +43 7727 2912
                                  E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                  Bürgerservice-Zeiten:

                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Montag und Mittwoch geschlossen

                                  Website der Gemeinde Überackern

                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  •    Störungen durch Nachbarn
                                  •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                  •    Haltung von Hunden
                                  •    Abfall
                                   

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Überackern

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                    Athalerstraße 20
                                    5122 Hochburg-Ach
                                    Telefon: +43 7727 3234

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 8 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Grün- und Strauchschnittabfälle
                                    beim Hildegardhof
                                    Mühltalstraße 22
                                    5123 Überackern

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Samstag (März bis Mitte November)
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Bürgerservicestelle Überackern
                                    Dorfstraße 9
                                    5123 Überackern

                                    Telefon: +43 7727 2912
                                    E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                    Bürgerservice-Zeiten:

                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Montag und Mittwoch geschlossen

                                    Website der Gemeinde Überackern

                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    •    Störungen durch Nachbarn
                                    •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                    •    Haltung von Hunden
                                    •    Abfall
                                     

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Überackern

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                      Athalerstraße 20
                                      5122 Hochburg-Ach
                                      Telefon: +43 7727 3234

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 8 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Grün- und Strauchschnittabfälle
                                      beim Hildegardhof
                                      Mühltalstraße 22
                                      5123 Überackern

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Samstag (März bis Mitte November)
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Bürgerservicestelle Überackern
                                      Dorfstraße 9
                                      5123 Überackern

                                      Telefon: +43 7727 2912
                                      E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                      Bürgerservice-Zeiten:

                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Montag und Mittwoch geschlossen

                                      Website der Gemeinde Überackern

                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      •    Störungen durch Nachbarn
                                      •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                      •    Haltung von Hunden
                                      •    Abfall
                                       

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Überackern

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                        Athalerstraße 20
                                        5122 Hochburg-Ach
                                        Telefon: +43 7727 3234

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 8 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Grün- und Strauchschnittabfälle
                                        beim Hildegardhof
                                        Mühltalstraße 22
                                        5123 Überackern

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Samstag (März bis Mitte November)
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Bürgerservicestelle Überackern
                                        Dorfstraße 9
                                        5123 Überackern

                                        Telefon: +43 7727 2912
                                        E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                        Bürgerservice-Zeiten:

                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Montag und Mittwoch geschlossen

                                        Website der Gemeinde Überackern

                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        •    Störungen durch Nachbarn
                                        •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                        •    Haltung von Hunden
                                        •    Abfall
                                         

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Überackern

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                          Athalerstraße 20
                                          5122 Hochburg-Ach
                                          Telefon: +43 7727 3234

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 8 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Grün- und Strauchschnittabfälle
                                          beim Hildegardhof
                                          Mühltalstraße 22
                                          5123 Überackern

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Samstag (März bis Mitte November)
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Bürgerservicestelle Überackern
                                          Dorfstraße 9
                                          5123 Überackern

                                          Telefon: +43 7727 2912
                                          E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                          Bürgerservice-Zeiten:

                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Montag und Mittwoch geschlossen

                                          Website der Gemeinde Überackern

                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          •    Störungen durch Nachbarn
                                          •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                          •    Haltung von Hunden
                                          •    Abfall
                                           

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Überackern

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                            Athalerstraße 20
                                            5122 Hochburg-Ach
                                            Telefon: +43 7727 3234

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 8 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Grün- und Strauchschnittabfälle
                                            beim Hildegardhof
                                            Mühltalstraße 22
                                            5123 Überackern

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Samstag (März bis Mitte November)
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Bürgerservicestelle Überackern
                                            Dorfstraße 9
                                            5123 Überackern

                                            Telefon: +43 7727 2912
                                            E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                            Bürgerservice-Zeiten:

                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Montag und Mittwoch geschlossen

                                            Website der Gemeinde Überackern

                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            •    Störungen durch Nachbarn
                                            •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                            •    Haltung von Hunden
                                            •    Abfall
                                             

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Überackern

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                              Athalerstraße 20
                                              5122 Hochburg-Ach
                                              Telefon: +43 7727 3234

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 8 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Grün- und Strauchschnittabfälle
                                              beim Hildegardhof
                                              Mühltalstraße 22
                                              5123 Überackern

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Samstag (März bis Mitte November)
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Bürgerservicestelle Überackern
                                              Dorfstraße 9
                                              5123 Überackern

                                              Telefon: +43 7727 2912
                                              E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                              Bürgerservice-Zeiten:

                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Montag und Mittwoch geschlossen

                                              Website der Gemeinde Überackern

                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              •    Störungen durch Nachbarn
                                              •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                              •    Haltung von Hunden
                                              •    Abfall
                                               

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Überackern

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                Athalerstraße 20
                                                5122 Hochburg-Ach
                                                Telefon: +43 7727 3234

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                beim Hildegardhof
                                                Mühltalstraße 22
                                                5123 Überackern

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Samstag (März bis Mitte November)
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Bürgerservicestelle Überackern
                                                Dorfstraße 9
                                                5123 Überackern

                                                Telefon: +43 7727 2912
                                                E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                Bürgerservice-Zeiten:

                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                Website der Gemeinde Überackern

                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                •    Störungen durch Nachbarn
                                                •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                •    Haltung von Hunden
                                                •    Abfall
                                                 

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Überackern

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                  Athalerstraße 20
                                                  5122 Hochburg-Ach
                                                  Telefon: +43 7727 3234

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                  beim Hildegardhof
                                                  Mühltalstraße 22
                                                  5123 Überackern

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Samstag (März bis Mitte November)
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Bürgerservicestelle Überackern
                                                  Dorfstraße 9
                                                  5123 Überackern

                                                  Telefon: +43 7727 2912
                                                  E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                  Bürgerservice-Zeiten:

                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                  Website der Gemeinde Überackern

                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  •    Störungen durch Nachbarn
                                                  •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                  •    Haltung von Hunden
                                                  •    Abfall
                                                   

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Überackern

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                    Athalerstraße 20
                                                    5122 Hochburg-Ach
                                                    Telefon: +43 7727 3234

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                    beim Hildegardhof
                                                    Mühltalstraße 22
                                                    5123 Überackern

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Samstag (März bis Mitte November)
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Bürgerservicestelle Überackern
                                                    Dorfstraße 9
                                                    5123 Überackern

                                                    Telefon: +43 7727 2912
                                                    E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                    Bürgerservice-Zeiten:

                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                    Website der Gemeinde Überackern

                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    •    Störungen durch Nachbarn
                                                    •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                    •    Haltung von Hunden
                                                    •    Abfall
                                                     

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Überackern

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                      Athalerstraße 20
                                                      5122 Hochburg-Ach
                                                      Telefon: +43 7727 3234

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                      beim Hildegardhof
                                                      Mühltalstraße 22
                                                      5123 Überackern

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Samstag (März bis Mitte November)
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Bürgerservicestelle Überackern
                                                      Dorfstraße 9
                                                      5123 Überackern

                                                      Telefon: +43 7727 2912
                                                      E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                      Bürgerservice-Zeiten:

                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                      Website der Gemeinde Überackern

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                                                      •    Störungen durch Nachbarn
                                                      •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                      •    Haltung von Hunden
                                                      •    Abfall
                                                       

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Überackern

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                        Athalerstraße 20
                                                        5122 Hochburg-Ach
                                                        Telefon: +43 7727 3234

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                        beim Hildegardhof
                                                        Mühltalstraße 22
                                                        5123 Überackern

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Samstag (März bis Mitte November)
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Bürgerservicestelle Überackern
                                                        Dorfstraße 9
                                                        5123 Überackern

                                                        Telefon: +43 7727 2912
                                                        E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                        Bürgerservice-Zeiten:

                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                        Website der Gemeinde Überackern

                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        •    Störungen durch Nachbarn
                                                        •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                        •    Haltung von Hunden
                                                        •    Abfall
                                                         

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Überackern

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                          Athalerstraße 20
                                                          5122 Hochburg-Ach
                                                          Telefon: +43 7727 3234

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                          beim Hildegardhof
                                                          Mühltalstraße 22
                                                          5123 Überackern

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Samstag (März bis Mitte November)
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Bürgerservicestelle Überackern
                                                          Dorfstraße 9
                                                          5123 Überackern

                                                          Telefon: +43 7727 2912
                                                          E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                          Bürgerservice-Zeiten:

                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                          Website der Gemeinde Überackern

                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          •    Störungen durch Nachbarn
                                                          •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                          •    Haltung von Hunden
                                                          •    Abfall
                                                           

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Überackern

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                            Athalerstraße 20
                                                            5122 Hochburg-Ach
                                                            Telefon: +43 7727 3234

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                            beim Hildegardhof
                                                            Mühltalstraße 22
                                                            5123 Überackern

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Samstag (März bis Mitte November)
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Bürgerservicestelle Überackern
                                                            Dorfstraße 9
                                                            5123 Überackern

                                                            Telefon: +43 7727 2912
                                                            E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                            Bürgerservice-Zeiten:

                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                            Website der Gemeinde Überackern

                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            •    Störungen durch Nachbarn
                                                            •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                            •    Haltung von Hunden
                                                            •    Abfall
                                                             

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Überackern

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                              Athalerstraße 20
                                                              5122 Hochburg-Ach
                                                              Telefon: +43 7727 3234

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                              beim Hildegardhof
                                                              Mühltalstraße 22
                                                              5123 Überackern

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Samstag (März bis Mitte November)
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Bürgerservicestelle Überackern
                                                              Dorfstraße 9
                                                              5123 Überackern

                                                              Telefon: +43 7727 2912
                                                              E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                              Bürgerservice-Zeiten:

                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                              Website der Gemeinde Überackern

                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              •    Störungen durch Nachbarn
                                                              •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                              •    Haltung von Hunden
                                                              •    Abfall
                                                               

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Überackern

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                                Athalerstraße 20
                                                                5122 Hochburg-Ach
                                                                Telefon: +43 7727 3234

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                                beim Hildegardhof
                                                                Mühltalstraße 22
                                                                5123 Überackern

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Samstag (März bis Mitte November)
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Bürgerservicestelle Überackern
                                                                Dorfstraße 9
                                                                5123 Überackern

                                                                Telefon: +43 7727 2912
                                                                E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                                Bürgerservice-Zeiten:

                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                                Website der Gemeinde Überackern

                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                •    Störungen durch Nachbarn
                                                                •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                                •    Haltung von Hunden
                                                                •    Abfall
                                                                 

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Überackern

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine individuellen Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallsammelzentrum Hochburg-Ach
                                                                  Athalerstraße 20
                                                                  5122 Hochburg-Ach
                                                                  Telefon: +43 7727 3234

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Grün- und Strauchschnittabfälle
                                                                  beim Hildegardhof
                                                                  Mühltalstraße 22
                                                                  5123 Überackern

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Samstag (März bis Mitte November)
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Bürgerservicestelle Überackern
                                                                  Dorfstraße 9
                                                                  5123 Überackern

                                                                  Telefon: +43 7727 2912
                                                                  E-Mail: gemeinde@ueberackern.ooe.gv.at

                                                                  Bürgerservice-Zeiten:

                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Montag und Mittwoch geschlossen

                                                                  Website der Gemeinde Überackern

                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  •    Störungen durch Nachbarn
                                                                  •    Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
                                                                  •    Haltung von Hunden
                                                                  •    Abfall
                                                                   

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion