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    "Blaulichtsteuer"

    Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

    Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

    Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

    Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

    Weitere Informationen

    Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall

    Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      "Blaulichtsteuer"

      Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

      Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

      Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

      Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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        Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

        Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

        Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

        Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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          Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

          Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

          Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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            Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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            Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                        Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                          Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                          Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                          Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                            Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                              Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                  Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                      Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                        Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                        Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          "Blaulichtsteuer"

                                          Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                          Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                          Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                          Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

                                          Weitere Informationen

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                                            Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                            Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                            Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                            Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                              Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                              Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                              Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                              Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                  Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                  Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                  Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                    Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                    Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                    Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                      Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                      Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

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                                                        Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                                        Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                        Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                        Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                          Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                                          Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                          Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                          Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                            Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                                            Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                            Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                            Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

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                                                              Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

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                                                                "Blaulichtsteuer"

                                                                Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                                                Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                                Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                                Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

                                                                Weitere Informationen

                                                                Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  "Blaulichtsteuer"

                                                                  Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr

                                                                  Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.

                                                                  Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.

                                                                  Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.

                                                                  Weitere Informationen

                                                                  Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion