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    Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

    Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
    • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

    Ziele

    • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
    • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

    Inhalt

    • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
    • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

    Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

    Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

    Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

      Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
      • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

      Ziele

      • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
      • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

      Inhalt

      • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
      • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

      Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

      Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

      Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
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        Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

        Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
        • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

        Ziele

        • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
        • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

        Inhalt

        • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
        • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

        Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

        Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

        Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
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          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
          • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

          Ziele

          • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
          • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

          Inhalt

          • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
          • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

          Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

          Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

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            Ziele

            • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
            • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

            Inhalt

            • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
            • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

            Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

            Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

            Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
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              Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
              • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

              Ziele

              • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
              • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

              Inhalt

              • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
              • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

              Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

              Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

              Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
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                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                Ziele

                • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                Inhalt

                • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

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                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                  • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                  Ziele

                  • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                  • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                  Inhalt

                  • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                  • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                  Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                  Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

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                    Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                    • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                    Ziele

                    • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                    • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                    Inhalt

                    • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                    • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                    Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                    Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                    Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                      Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                      • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                      Ziele

                      • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                      • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                      Inhalt

                      • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                      • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                      Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                      Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                      Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                        Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                        • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                        Ziele

                        • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                        • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                        Inhalt

                        • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                        • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                        Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                        Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                        Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                          Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                          • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                          Ziele

                          • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                          • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                          Inhalt

                          • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                          • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                          Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                          Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                          Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                            Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                            • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                            Ziele

                            • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                            • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                            Inhalt

                            • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                            • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                            Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                            Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                            Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                              Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                              • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                              Ziele

                              • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                              • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                              Inhalt

                              • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                              • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                              Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                              Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                              Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                Ziele

                                • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                Inhalt

                                • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                  Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                  • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                  Ziele

                                  • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                  • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                  Inhalt

                                  • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                  • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                  Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                  Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                  Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                    Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                    • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                    Ziele

                                    • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                    • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                    Inhalt

                                    • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                    • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                    Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                    Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                    Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                      Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                      • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                      Ziele

                                      • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                      • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                      Inhalt

                                      • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                      • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                      Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                      Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                      Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                        Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                        • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                        Ziele

                                        • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                        • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                        Inhalt

                                        • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                        • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                        Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                        Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                        Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                          Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                          • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                          Ziele

                                          • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                          • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                          Inhalt

                                          • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                          • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                          Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                          Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                          Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                            Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                            • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                            Ziele

                                            • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                            • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                            Inhalt

                                            • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                            • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                            Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                            Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                            Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                              Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                              • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                              Ziele

                                              • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                              • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                              Inhalt

                                              • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                              • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                              Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                              Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                              Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                Ziele

                                                • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                Inhalt

                                                • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                  Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                  • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                  Ziele

                                                  • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                  • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                  Inhalt

                                                  • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                  • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                  Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                  Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                    Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                    • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                    Ziele

                                                    • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                    • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                    Inhalt

                                                    • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                    • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                    Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                    Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                      Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                      • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                      Ziele

                                                      • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                      • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                      Inhalt

                                                      • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                      • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                      Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                      Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                        Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                        • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                        Ziele

                                                        • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                        • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                        Inhalt

                                                        • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                        • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                        Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                        Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                          Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                          • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                          Ziele

                                                          • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                          • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                          Inhalt

                                                          • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                          • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                          Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                          Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                            Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                            • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                            Ziele

                                                            • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                            • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                            Inhalt

                                                            • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                            • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                            Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                            Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                              Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                              • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                              Ziele

                                                              • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                              • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                              Inhalt

                                                              • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                              • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                              Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                              Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                                Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                                • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                                Ziele

                                                                • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                                • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                                Inhalt

                                                                • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                                • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                                Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                                Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Beschluss des Nationalrates: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz u.a.

                                                                  Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
                                                                  • Inkrafttreten: teils rückwirdend mit 1. Juli 2025, teils mit 1. Juli 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
                                                                  • Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.

                                                                  Inhalt

                                                                  • Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
                                                                  • Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.

                                                                  Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.

                                                                  Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.12.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion