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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

    Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

    Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Störungen durch Verunreinigungen

    • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
    • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

    Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

    • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
    • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
    • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

    Bekämpfung von Ratten

    • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
    • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

    Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

    • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
    • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
      nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
    Alte Bundesstraße 2
    5151 Nußdorf am Haunsberg

    Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 9 bis 13 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
    Färberstraße 4
    5110 Oberndorf bei Salzburg

    Telefon: +436272 4225
    Fax: +436272 4225 14
    E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Stadt|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

      verboten: 

      • Montag bis Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

      verboten: 

      • Montag bis Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

      Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

      Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Störungen durch Verunreinigungen

      • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
      • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

      Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

      • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
      • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
      • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

      Bekämpfung von Ratten

      • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
      • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

      Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

      • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
      • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
        nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
      Alte Bundesstraße 2
      5151 Nußdorf am Haunsberg

      Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 9 bis 13 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
      Färberstraße 4
      5110 Oberndorf bei Salzburg

      Telefon: +436272 4225
      Fax: +436272 4225 14
      E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Stadt|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

        verboten: 

        • Montag bis Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

        verboten: 

        • Montag bis Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

        Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

        Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Störungen durch Verunreinigungen

        • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
        • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

        Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

        • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
        • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
        • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

        Bekämpfung von Ratten

        • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
        • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

        Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

        • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
        • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
          nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
        Alte Bundesstraße 2
        5151 Nußdorf am Haunsberg

        Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 9 bis 13 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
        Färberstraße 4
        5110 Oberndorf bei Salzburg

        Telefon: +436272 4225
        Fax: +436272 4225 14
        E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Stadt|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

          verboten: 

          • Montag bis Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

          verboten: 

          • Montag bis Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

          Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

          Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Störungen durch Verunreinigungen

          • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
          • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

          Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

          • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
          • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
          • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

          Bekämpfung von Ratten

          • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
          • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

          Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

          • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
          • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
            nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
          Alte Bundesstraße 2
          5151 Nußdorf am Haunsberg

          Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 9 bis 13 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
          Färberstraße 4
          5110 Oberndorf bei Salzburg

          Telefon: +436272 4225
          Fax: +436272 4225 14
          E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Stadt|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten: 

            • Montag bis Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten: 

            • Montag bis Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

            Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

            Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            Störungen durch Verunreinigungen

            • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
            • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

            Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

            • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
            • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
            • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

            Bekämpfung von Ratten

            • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
            • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

            Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

            • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
            • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
              nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
            Alte Bundesstraße 2
            5151 Nußdorf am Haunsberg

            Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 9 bis 13 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
            Färberstraße 4
            5110 Oberndorf bei Salzburg

            Telefon: +436272 4225
            Fax: +436272 4225 14
            E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Stadt|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

              verboten: 

              • Montag bis Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

              verboten: 

              • Montag bis Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

              Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

              Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              Störungen durch Verunreinigungen

              • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
              • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

              Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

              • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
              • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
              • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

              Bekämpfung von Ratten

              • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
              • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

              Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

              • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
              • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
              Alte Bundesstraße 2
              5151 Nußdorf am Haunsberg

              Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 9 bis 13 Uhr
              • Mittwoch und Freitag
                • 9 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
              Färberstraße 4
              5110 Oberndorf bei Salzburg

              Telefon: +436272 4225
              Fax: +436272 4225 14
              E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Stadt|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                verboten: 

                • Montag bis Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                verboten: 

                • Montag bis Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                Störungen durch Verunreinigungen

                • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                Bekämpfung von Ratten

                • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                  nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                Alte Bundesstraße 2
                5151 Nußdorf am Haunsberg

                Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 9 bis 13 Uhr
                • Mittwoch und Freitag
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                Färberstraße 4
                5110 Oberndorf bei Salzburg

                Telefon: +436272 4225
                Fax: +436272 4225 14
                E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Stadt|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                  verboten: 

                  • Montag bis Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                  verboten: 

                  • Montag bis Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                  Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                  Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  Störungen durch Verunreinigungen

                  • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                  • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                  Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                  • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                  • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                  • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                  Bekämpfung von Ratten

                  • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                  • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                  Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                  • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                  • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                    nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                  Alte Bundesstraße 2
                  5151 Nußdorf am Haunsberg

                  Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 9 bis 13 Uhr
                  • Mittwoch und Freitag
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                  Färberstraße 4
                  5110 Oberndorf bei Salzburg

                  Telefon: +436272 4225
                  Fax: +436272 4225 14
                  E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Stadt|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                    verboten: 

                    • Montag bis Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                    verboten: 

                    • Montag bis Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                    Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                    Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    Störungen durch Verunreinigungen

                    • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                    • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                    Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                    • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                    • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                    • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                    Bekämpfung von Ratten

                    • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                    • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                    Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                    • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                    • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                      nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                    Alte Bundesstraße 2
                    5151 Nußdorf am Haunsberg

                    Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 9 bis 13 Uhr
                    • Mittwoch und Freitag
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                    Färberstraße 4
                    5110 Oberndorf bei Salzburg

                    Telefon: +436272 4225
                    Fax: +436272 4225 14
                    E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Stadt|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                      verboten: 

                      • Montag bis Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                      verboten: 

                      • Montag bis Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                      Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                      Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      Störungen durch Verunreinigungen

                      • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                      • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                      Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                      • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                      • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                      • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                      Bekämpfung von Ratten

                      • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                      • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                      Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                      • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                      • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                        nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                      Alte Bundesstraße 2
                      5151 Nußdorf am Haunsberg

                      Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 9 bis 13 Uhr
                      • Mittwoch und Freitag
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                      Färberstraße 4
                      5110 Oberndorf bei Salzburg

                      Telefon: +436272 4225
                      Fax: +436272 4225 14
                      E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Stadt|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                        verboten: 

                        • Montag bis Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                        verboten: 

                        • Montag bis Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                        Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                        Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        Störungen durch Verunreinigungen

                        • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                        • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                        Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                        • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                        • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                        • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                        Bekämpfung von Ratten

                        • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                        • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                        Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                        • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                        • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                          nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                        Alte Bundesstraße 2
                        5151 Nußdorf am Haunsberg

                        Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 9 bis 13 Uhr
                        • Mittwoch und Freitag
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                        Färberstraße 4
                        5110 Oberndorf bei Salzburg

                        Telefon: +436272 4225
                        Fax: +436272 4225 14
                        E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Stadt|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                          verboten: 

                          • Montag bis Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                          verboten: 

                          • Montag bis Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                          Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                          Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          Störungen durch Verunreinigungen

                          • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                          • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                          Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                          • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                          • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                          • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                          Bekämpfung von Ratten

                          • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                          • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                          Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                          • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                          • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                            nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                          Alte Bundesstraße 2
                          5151 Nußdorf am Haunsberg

                          Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 9 bis 13 Uhr
                          • Mittwoch und Freitag
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                          Färberstraße 4
                          5110 Oberndorf bei Salzburg

                          Telefon: +436272 4225
                          Fax: +436272 4225 14
                          E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Stadt|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                            verboten: 

                            • Montag bis Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                            verboten: 

                            • Montag bis Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                            Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                            Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            Störungen durch Verunreinigungen

                            • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                            • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                            Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                            • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                            • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                            • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                            Bekämpfung von Ratten

                            • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                            • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                            Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                            • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                            • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                              nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                            Alte Bundesstraße 2
                            5151 Nußdorf am Haunsberg

                            Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 9 bis 13 Uhr
                            • Mittwoch und Freitag
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                            Färberstraße 4
                            5110 Oberndorf bei Salzburg

                            Telefon: +436272 4225
                            Fax: +436272 4225 14
                            E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Stadt|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                              verboten: 

                              • Montag bis Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                              verboten: 

                              • Montag bis Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                              Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                              Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              Störungen durch Verunreinigungen

                              • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                              • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                              Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                              • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                              • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                              • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                              Bekämpfung von Ratten

                              • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                              • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                              Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                              • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                              • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                              Alte Bundesstraße 2
                              5151 Nußdorf am Haunsberg

                              Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 9 bis 13 Uhr
                              • Mittwoch und Freitag
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                              Färberstraße 4
                              5110 Oberndorf bei Salzburg

                              Telefon: +436272 4225
                              Fax: +436272 4225 14
                              E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Stadt|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                verboten: 

                                • Montag bis Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                verboten: 

                                • Montag bis Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                Störungen durch Verunreinigungen

                                • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                Bekämpfung von Ratten

                                • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                  nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                Alte Bundesstraße 2
                                5151 Nußdorf am Haunsberg

                                Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 9 bis 13 Uhr
                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                Färberstraße 4
                                5110 Oberndorf bei Salzburg

                                Telefon: +436272 4225
                                Fax: +436272 4225 14
                                E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Stadt|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                  verboten: 

                                  • Montag bis Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                  verboten: 

                                  • Montag bis Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                  Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                  Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  Störungen durch Verunreinigungen

                                  • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                  • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                  Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                  • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                  • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                  • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                  Bekämpfung von Ratten

                                  • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                  • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                  Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                  • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                  • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                    nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                  Alte Bundesstraße 2
                                  5151 Nußdorf am Haunsberg

                                  Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 9 bis 13 Uhr
                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                  Färberstraße 4
                                  5110 Oberndorf bei Salzburg

                                  Telefon: +436272 4225
                                  Fax: +436272 4225 14
                                  E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Stadt|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                    verboten: 

                                    • Montag bis Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                    verboten: 

                                    • Montag bis Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                    Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                    Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    Störungen durch Verunreinigungen

                                    • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                    • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                    Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                    • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                    • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                    • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                    Bekämpfung von Ratten

                                    • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                    • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                    Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                    • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                    • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                      nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                    Alte Bundesstraße 2
                                    5151 Nußdorf am Haunsberg

                                    Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 9 bis 13 Uhr
                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                    Färberstraße 4
                                    5110 Oberndorf bei Salzburg

                                    Telefon: +436272 4225
                                    Fax: +436272 4225 14
                                    E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Stadt|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                      verboten: 

                                      • Montag bis Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                      verboten: 

                                      • Montag bis Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                      Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                      Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      Störungen durch Verunreinigungen

                                      • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                      • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                      Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                      • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                      • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                      • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                      Bekämpfung von Ratten

                                      • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                      • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                      Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                      • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                      • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                        nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                      Alte Bundesstraße 2
                                      5151 Nußdorf am Haunsberg

                                      Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 9 bis 13 Uhr
                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                      Färberstraße 4
                                      5110 Oberndorf bei Salzburg

                                      Telefon: +436272 4225
                                      Fax: +436272 4225 14
                                      E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

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                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Stadt|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                        verboten: 

                                        • Montag bis Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                        verboten: 

                                        • Montag bis Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                        Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                        Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        Störungen durch Verunreinigungen

                                        • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                        • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                        Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                        • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                        • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                        • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                        Bekämpfung von Ratten

                                        • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                        • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                        Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                        • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                        • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                          nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                        Alte Bundesstraße 2
                                        5151 Nußdorf am Haunsberg

                                        Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 9 bis 13 Uhr
                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                        Färberstraße 4
                                        5110 Oberndorf bei Salzburg

                                        Telefon: +436272 4225
                                        Fax: +436272 4225 14
                                        E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

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                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                          verboten: 

                                          • Montag bis Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                          verboten: 

                                          • Montag bis Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                          Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                          Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          Störungen durch Verunreinigungen

                                          • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                          • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                          Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                          • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                          • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                          • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                          Bekämpfung von Ratten

                                          • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                          • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                          Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                          • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                          • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                            nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                          Alte Bundesstraße 2
                                          5151 Nußdorf am Haunsberg

                                          Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 9 bis 13 Uhr
                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                          Färberstraße 4
                                          5110 Oberndorf bei Salzburg

                                          Telefon: +436272 4225
                                          Fax: +436272 4225 14
                                          E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Stadt|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                            verboten: 

                                            • Montag bis Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                            verboten: 

                                            • Montag bis Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                            Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                            Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            Störungen durch Verunreinigungen

                                            • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                            • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                            Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                            • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                            • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                            • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                            Bekämpfung von Ratten

                                            • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                            • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                            Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                            • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                            • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                              nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                            Alte Bundesstraße 2
                                            5151 Nußdorf am Haunsberg

                                            Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 9 bis 13 Uhr
                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                            Färberstraße 4
                                            5110 Oberndorf bei Salzburg

                                            Telefon: +436272 4225
                                            Fax: +436272 4225 14
                                            E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Stadt|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                              verboten: 

                                              • Montag bis Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                              verboten: 

                                              • Montag bis Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                              Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                              Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              Störungen durch Verunreinigungen

                                              • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                              • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                              Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                              • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                              • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                              • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                              Bekämpfung von Ratten

                                              • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                              • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                              Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                              • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                              • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                              Alte Bundesstraße 2
                                              5151 Nußdorf am Haunsberg

                                              Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 9 bis 13 Uhr
                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                              Färberstraße 4
                                              5110 Oberndorf bei Salzburg

                                              Telefon: +436272 4225
                                              Fax: +436272 4225 14
                                              E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Stadt|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                verboten: 

                                                • Montag bis Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                verboten: 

                                                • Montag bis Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                Störungen durch Verunreinigungen

                                                • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                Bekämpfung von Ratten

                                                • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                  nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                Alte Bundesstraße 2
                                                5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 9 bis 13 Uhr
                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                Färberstraße 4
                                                5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                Telefon: +436272 4225
                                                Fax: +436272 4225 14
                                                E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Stadt|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                  verboten: 

                                                  • Montag bis Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                  verboten: 

                                                  • Montag bis Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                  Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                  Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  Störungen durch Verunreinigungen

                                                  • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                  • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                  Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                  • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                  • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                  • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                  Bekämpfung von Ratten

                                                  • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                  • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                  Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                  • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                  • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                    nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                  Alte Bundesstraße 2
                                                  5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                  Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 9 bis 13 Uhr
                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                  Färberstraße 4
                                                  5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                  Telefon: +436272 4225
                                                  Fax: +436272 4225 14
                                                  E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Stadt|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                    verboten: 

                                                    • Montag bis Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                    verboten: 

                                                    • Montag bis Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                    Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                    Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    Störungen durch Verunreinigungen

                                                    • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                    • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                    Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                    • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                    • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                    • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                    Bekämpfung von Ratten

                                                    • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                    • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                    Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                    • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                    • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                      nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                    Alte Bundesstraße 2
                                                    5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                    Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 9 bis 13 Uhr
                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                    Färberstraße 4
                                                    5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                    Telefon: +436272 4225
                                                    Fax: +436272 4225 14
                                                    E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Stadt|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                      verboten: 

                                                      • Montag bis Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                      gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                      verboten: 

                                                      • Montag bis Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                      Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                      Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      Störungen durch Verunreinigungen

                                                      • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                      • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                      Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                      • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                      • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                      • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                      Bekämpfung von Ratten

                                                      • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                      • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                      Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                      • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                      • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                        nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                      Alte Bundesstraße 2
                                                      5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                      Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 9 bis 13 Uhr
                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                      Färberstraße 4
                                                      5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                      Telefon: +436272 4225
                                                      Fax: +436272 4225 14
                                                      E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Stadt|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                        verboten: 

                                                        • Montag bis Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                        gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                        verboten: 

                                                        • Montag bis Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                        Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                        Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        Störungen durch Verunreinigungen

                                                        • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                        • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                        Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                        • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                        • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                        • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                        Bekämpfung von Ratten

                                                        • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                        • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                        Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                        • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                        • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                          nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                        Alte Bundesstraße 2
                                                        5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                        Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 9 bis 13 Uhr
                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                        Färberstraße 4
                                                        5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                        Telefon: +436272 4225
                                                        Fax: +436272 4225 14
                                                        E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Stadt|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                          verboten: 

                                                          • Montag bis Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                          gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                          verboten: 

                                                          • Montag bis Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                          Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                          Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          Störungen durch Verunreinigungen

                                                          • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                          • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                          Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                          • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                          • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                          • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                          Bekämpfung von Ratten

                                                          • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                          • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                          Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                          • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                          • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                            nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                          Alte Bundesstraße 2
                                                          5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                          Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 9 bis 13 Uhr
                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                          Färberstraße 4
                                                          5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                          Telefon: +436272 4225
                                                          Fax: +436272 4225 14
                                                          E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Stadt|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                            verboten: 

                                                            • Montag bis Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                            gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                            verboten: 

                                                            • Montag bis Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                            Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                            Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            Störungen durch Verunreinigungen

                                                            • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                            • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                            Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                            • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                            • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                            • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                            Bekämpfung von Ratten

                                                            • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                            • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                            Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                            • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                            • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                              nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                            Alte Bundesstraße 2
                                                            5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                            Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 9 bis 13 Uhr
                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                            Färberstraße 4
                                                            5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                            Telefon: +436272 4225
                                                            Fax: +436272 4225 14
                                                            E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Stadt|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                              verboten: 

                                                              • Montag bis Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                              gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                              verboten: 

                                                              • Montag bis Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                              Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                              Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              Störungen durch Verunreinigungen

                                                              • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                              • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                              Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                              • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                              • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                              • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                              Bekämpfung von Ratten

                                                              • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                              • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                              Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                              • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                              • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                                nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                              Alte Bundesstraße 2
                                                              5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                              Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 9 bis 13 Uhr
                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                              Färberstraße 4
                                                              5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                              Telefon: +436272 4225
                                                              Fax: +436272 4225 14
                                                              E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Stadt|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                verboten: 

                                                                • Montag bis Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                                gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                verboten: 

                                                                • Montag bis Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                                Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                                Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                Störungen durch Verunreinigungen

                                                                • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                                • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                                Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                                • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                                • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                                • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                                Bekämpfung von Ratten

                                                                • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                                • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                                Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                                • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                                • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                                  nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                                Alte Bundesstraße 2
                                                                5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                                Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 9 bis 13 Uhr
                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                                Färberstraße 4
                                                                5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                                Telefon: +436272 4225
                                                                Fax: +436272 4225 14
                                                                E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Stadt|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Oberndorf bei Salzburg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                  verboten: 

                                                                  • Montag bis Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                  verboten: 

                                                                  • Montag bis Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.

                                                                  Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.

                                                                  Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  Störungen durch Verunreinigungen

                                                                  • Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen und ähnlichem), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Getränkedosen, Kaugummis, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.
                                                                  • Die Entsorgung von in Haushalten angefallenen Abfällen in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. In diese dürfen ausschließlich geringe Mengen Kleinabfälle eingebracht werden.

                                                                  Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken

                                                                  • Nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
                                                                  • Als Verunreinigen gilt insbesondere das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
                                                                  • Auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

                                                                  Bekämpfung von Ratten

                                                                  • Ratten sind auf allen Liegenschaften im Gemeindegebiet zu bekämpfen, auf denen ein Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls begründet angenommen werden kann.
                                                                  • Wird ein Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Bekämpfungsmaßnahmen so lange fortzuführen, bis keine Anzeichen vom Rattenbefall mehr feststellbar sind und die Gefahr eines solchen nicht mehr gegeben ist.

                                                                  Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung

                                                                  • Einrichtungen zur Heimtierhaltung (Heimtierunterkünfte usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, dass kein die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
                                                                  • Bereits verwendete Einstreu darf auf Grundstücken (nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen) nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er
                                                                    nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Behältern aufbewahrt wird.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
                                                                  Alte Bundesstraße 2
                                                                  5151 Nußdorf am Haunsberg

                                                                  Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 9 bis 13 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
                                                                  Färberstraße 4
                                                                  5110 Oberndorf bei Salzburg

                                                                  Telefon: +436272 4225
                                                                  Fax: +436272 4225 14
                                                                  E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at 

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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