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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
    Am Schlossberg 7
    3203 Rabenstein an der Pielach

    Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

    Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

    Bauschutt (kostenpflichtig)
    Firma Prohaska
    Marktplatz 14
    3203 Rabenstein an der Pielach

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 10 Uhr
    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

    Grünschnittsammelstelle

    Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
    Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

    Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

    Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
    Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

    Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Rabenstein
    Marktplatz 6
    3203 Rabenstein an der Pielach

    Telefon: +43 2723 2250 11
    Fax: +43 2723 2250 44
    E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag und Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr
    • Donnerstag
      • 7 bis 15 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 13 Uhr

    Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

    • Montag, Dienstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
      Am Schlossberg 7
      3203 Rabenstein an der Pielach

      Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

      Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

      Bauschutt (kostenpflichtig)
      Firma Prohaska
      Marktplatz 14
      3203 Rabenstein an der Pielach

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 10 Uhr
      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

      Grünschnittsammelstelle

      Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
      Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

      Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

      Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
      Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

      Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Rabenstein
      Marktplatz 6
      3203 Rabenstein an der Pielach

      Telefon: +43 2723 2250 11
      Fax: +43 2723 2250 44
      E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag und Dienstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Mittwoch
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr
      • Donnerstag
        • 7 bis 15 Uhr
      • Freitag
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      Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

      • Montag, Dienstag und Freitag
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      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
        Am Schlossberg 7
        3203 Rabenstein an der Pielach

        Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

        Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

        Bauschutt (kostenpflichtig)
        Firma Prohaska
        Marktplatz 14
        3203 Rabenstein an der Pielach

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 10 Uhr
        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

        Grünschnittsammelstelle

        Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
        Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

        Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

        Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
        Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

        Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

        Kontaktdaten der Gemeinde

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        Telefon: +43 2723 2250 11
        Fax: +43 2723 2250 44
        E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag und Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Mittwoch
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 20 Uhr
        • Donnerstag
          • 7 bis 15 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 13 Uhr

        Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

        • Montag, Dienstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
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          • 8 bis 12 Uhr
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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
          Am Schlossberg 7
          3203 Rabenstein an der Pielach

          Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

          Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

          Bauschutt (kostenpflichtig)
          Firma Prohaska
          Marktplatz 14
          3203 Rabenstein an der Pielach

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 10 Uhr
          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

          Grünschnittsammelstelle

          Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
          Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

          Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

          Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
          Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

          Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Rabenstein
          Marktplatz 6
          3203 Rabenstein an der Pielach

          Telefon: +43 2723 2250 11
          Fax: +43 2723 2250 44
          E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag und Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 20 Uhr
          • Donnerstag
            • 7 bis 15 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 13 Uhr

          Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

          • Montag, Dienstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
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            • 13 bis 20 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

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            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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            Am Schlossberg 7
            3203 Rabenstein an der Pielach

            Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

            Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

            Bauschutt (kostenpflichtig)
            Firma Prohaska
            Marktplatz 14
            3203 Rabenstein an der Pielach

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 10 Uhr
            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

            Grünschnittsammelstelle

            Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
            Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

            Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

            Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
            Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

            Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Rabenstein
            Marktplatz 6
            3203 Rabenstein an der Pielach

            Telefon: +43 2723 2250 11
            Fax: +43 2723 2250 44
            E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag und Dienstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Mittwoch
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            • Montag, Dienstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
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              • 13 bis 20 Uhr

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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
              Am Schlossberg 7
              3203 Rabenstein an der Pielach

              Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

              Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

              Bauschutt (kostenpflichtig)
              Firma Prohaska
              Marktplatz 14
              3203 Rabenstein an der Pielach

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 10 Uhr
              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

              Grünschnittsammelstelle

              Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
              Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

              Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

              Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
              Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

              Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Rabenstein
              Marktplatz 6
              3203 Rabenstein an der Pielach

              Telefon: +43 2723 2250 11
              Fax: +43 2723 2250 44
              E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag und Dienstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Mittwoch
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 20 Uhr
              • Donnerstag
                • 7 bis 15 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 13 Uhr

              Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

              • Montag, Dienstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 20 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                Am Schlossberg 7
                3203 Rabenstein an der Pielach

                Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                Bauschutt (kostenpflichtig)
                Firma Prohaska
                Marktplatz 14
                3203 Rabenstein an der Pielach

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 10 Uhr
                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                Grünschnittsammelstelle

                Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Rabenstein
                Marktplatz 6
                3203 Rabenstein an der Pielach

                Telefon: +43 2723 2250 11
                Fax: +43 2723 2250 44
                E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag und Dienstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Mittwoch
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 20 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7 bis 15 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 13 Uhr

                Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                • Montag, Dienstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 20 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                  Am Schlossberg 7
                  3203 Rabenstein an der Pielach

                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                  Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                  Bauschutt (kostenpflichtig)
                  Firma Prohaska
                  Marktplatz 14
                  3203 Rabenstein an der Pielach

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 10 Uhr
                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                  Grünschnittsammelstelle

                  Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                  Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                  Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                  Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                  Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                  Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Rabenstein
                  Marktplatz 6
                  3203 Rabenstein an der Pielach

                  Telefon: +43 2723 2250 11
                  Fax: +43 2723 2250 44
                  E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag und Dienstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7 bis 15 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 13 Uhr

                  Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                  • Montag, Dienstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                    Am Schlossberg 7
                    3203 Rabenstein an der Pielach

                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                    Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                    Bauschutt (kostenpflichtig)
                    Firma Prohaska
                    Marktplatz 14
                    3203 Rabenstein an der Pielach

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 10 Uhr
                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                    Grünschnittsammelstelle

                    Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                    Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                    Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                    Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                    Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                    Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Rabenstein
                    Marktplatz 6
                    3203 Rabenstein an der Pielach

                    Telefon: +43 2723 2250 11
                    Fax: +43 2723 2250 44
                    E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag und Dienstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7 bis 15 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 13 Uhr

                    Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                    • Montag, Dienstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                      Am Schlossberg 7
                      3203 Rabenstein an der Pielach

                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                      Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                      Bauschutt (kostenpflichtig)
                      Firma Prohaska
                      Marktplatz 14
                      3203 Rabenstein an der Pielach

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 10 Uhr
                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                      Grünschnittsammelstelle

                      Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                      Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                      Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                      Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                      Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                      Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Rabenstein
                      Marktplatz 6
                      3203 Rabenstein an der Pielach

                      Telefon: +43 2723 2250 11
                      Fax: +43 2723 2250 44
                      E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag und Dienstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7 bis 15 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 13 Uhr

                      Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                      • Montag, Dienstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                        Am Schlossberg 7
                        3203 Rabenstein an der Pielach

                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                        Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                        Bauschutt (kostenpflichtig)
                        Firma Prohaska
                        Marktplatz 14
                        3203 Rabenstein an der Pielach

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 10 Uhr
                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                        Grünschnittsammelstelle

                        Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                        Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                        Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                        Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                        Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                        Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Rabenstein
                        Marktplatz 6
                        3203 Rabenstein an der Pielach

                        Telefon: +43 2723 2250 11
                        Fax: +43 2723 2250 44
                        E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag und Dienstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7 bis 15 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 13 Uhr

                        Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                        • Montag, Dienstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                          Am Schlossberg 7
                          3203 Rabenstein an der Pielach

                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                          Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                          Bauschutt (kostenpflichtig)
                          Firma Prohaska
                          Marktplatz 14
                          3203 Rabenstein an der Pielach

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 10 Uhr
                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                          Grünschnittsammelstelle

                          Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                          Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                          Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                          Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                          Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                          Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Rabenstein
                          Marktplatz 6
                          3203 Rabenstein an der Pielach

                          Telefon: +43 2723 2250 11
                          Fax: +43 2723 2250 44
                          E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag und Dienstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7 bis 15 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 13 Uhr

                          Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                          • Montag, Dienstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                            Am Schlossberg 7
                            3203 Rabenstein an der Pielach

                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                            Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                            Bauschutt (kostenpflichtig)
                            Firma Prohaska
                            Marktplatz 14
                            3203 Rabenstein an der Pielach

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 10 Uhr
                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                            Grünschnittsammelstelle

                            Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                            Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                            Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                            Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                            Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                            Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Rabenstein
                            Marktplatz 6
                            3203 Rabenstein an der Pielach

                            Telefon: +43 2723 2250 11
                            Fax: +43 2723 2250 44
                            E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag und Dienstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7 bis 15 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 13 Uhr

                            Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                            • Montag, Dienstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                              Am Schlossberg 7
                              3203 Rabenstein an der Pielach

                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                              Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                              Bauschutt (kostenpflichtig)
                              Firma Prohaska
                              Marktplatz 14
                              3203 Rabenstein an der Pielach

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 10 Uhr
                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                              Grünschnittsammelstelle

                              Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                              Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                              Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                              Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                              Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                              Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Rabenstein
                              Marktplatz 6
                              3203 Rabenstein an der Pielach

                              Telefon: +43 2723 2250 11
                              Fax: +43 2723 2250 44
                              E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag und Dienstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7 bis 15 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 13 Uhr

                              Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                Am Schlossberg 7
                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                Bauschutt (kostenpflichtig)
                                Firma Prohaska
                                Marktplatz 14
                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 10 Uhr
                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                Grünschnittsammelstelle

                                Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Rabenstein
                                Marktplatz 6
                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                Telefon: +43 2723 2250 11
                                Fax: +43 2723 2250 44
                                E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag und Dienstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7 bis 15 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 13 Uhr

                                Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                  Am Schlossberg 7
                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                  Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                  Bauschutt (kostenpflichtig)
                                  Firma Prohaska
                                  Marktplatz 14
                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 10 Uhr
                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                  Grünschnittsammelstelle

                                  Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                  Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                  Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                  Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                  Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                  Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Rabenstein
                                  Marktplatz 6
                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                  Telefon: +43 2723 2250 11
                                  Fax: +43 2723 2250 44
                                  E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag und Dienstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7 bis 15 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 13 Uhr

                                  Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                    Am Schlossberg 7
                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                    Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                    Bauschutt (kostenpflichtig)
                                    Firma Prohaska
                                    Marktplatz 14
                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 10 Uhr
                                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                    Grünschnittsammelstelle

                                    Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                    Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                    Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                    Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                    Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                    Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Rabenstein
                                    Marktplatz 6
                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                    Telefon: +43 2723 2250 11
                                    Fax: +43 2723 2250 44
                                    E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag und Dienstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7 bis 15 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 13 Uhr

                                    Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                    • Montag, Dienstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                      Am Schlossberg 7
                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                      Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                      Bauschutt (kostenpflichtig)
                                      Firma Prohaska
                                      Marktplatz 14
                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 10 Uhr
                                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                      Grünschnittsammelstelle

                                      Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                      Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                      Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                      Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                      Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                      Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Rabenstein
                                      Marktplatz 6
                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                      Telefon: +43 2723 2250 11
                                      Fax: +43 2723 2250 44
                                      E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag und Dienstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7 bis 15 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 13 Uhr

                                      Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                      • Montag, Dienstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                        Am Schlossberg 7
                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                        Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                        Bauschutt (kostenpflichtig)
                                        Firma Prohaska
                                        Marktplatz 14
                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 10 Uhr
                                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                        Grünschnittsammelstelle

                                        Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                        Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                        Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                        Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                        Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                        Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Rabenstein
                                        Marktplatz 6
                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                        Telefon: +43 2723 2250 11
                                        Fax: +43 2723 2250 44
                                        E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag und Dienstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7 bis 15 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 13 Uhr

                                        Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                        • Montag, Dienstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                          Am Schlossberg 7
                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                          Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                          Bauschutt (kostenpflichtig)
                                          Firma Prohaska
                                          Marktplatz 14
                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 10 Uhr
                                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                          Grünschnittsammelstelle

                                          Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                          Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                          Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                          Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                          Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                          Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Rabenstein
                                          Marktplatz 6
                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                          Telefon: +43 2723 2250 11
                                          Fax: +43 2723 2250 44
                                          E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag und Dienstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7 bis 15 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 13 Uhr

                                          Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                          • Montag, Dienstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                            Am Schlossberg 7
                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                            Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                            Bauschutt (kostenpflichtig)
                                            Firma Prohaska
                                            Marktplatz 14
                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 10 Uhr
                                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                            Grünschnittsammelstelle

                                            Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                            Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                            Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                            Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                            Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                            Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Rabenstein
                                            Marktplatz 6
                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                            Telefon: +43 2723 2250 11
                                            Fax: +43 2723 2250 44
                                            E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag und Dienstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7 bis 15 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 13 Uhr

                                            Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                            • Montag, Dienstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                              Am Schlossberg 7
                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                              Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                              Bauschutt (kostenpflichtig)
                                              Firma Prohaska
                                              Marktplatz 14
                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 10 Uhr
                                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                              Grünschnittsammelstelle

                                              Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                              Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                              Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                              Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                              Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                              Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Rabenstein
                                              Marktplatz 6
                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                              Telefon: +43 2723 2250 11
                                              Fax: +43 2723 2250 44
                                              E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag und Dienstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7 bis 15 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 13 Uhr

                                              Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                Am Schlossberg 7
                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                Firma Prohaska
                                                Marktplatz 14
                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                Grünschnittsammelstelle

                                                Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Rabenstein
                                                Marktplatz 6
                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                Telefon: +43 2723 2250 11
                                                Fax: +43 2723 2250 44
                                                E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag und Dienstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 13 Uhr

                                                Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                  Am Schlossberg 7
                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                  Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                  Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                  Firma Prohaska
                                                  Marktplatz 14
                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                  Grünschnittsammelstelle

                                                  Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                  Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                  Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                  Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                  Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                  Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Rabenstein
                                                  Marktplatz 6
                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                  Telefon: +43 2723 2250 11
                                                  Fax: +43 2723 2250 44
                                                  E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag und Dienstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 13 Uhr

                                                  Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                    Am Schlossberg 7
                                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                    Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                    Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                    Firma Prohaska
                                                    Marktplatz 14
                                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 10 Uhr
                                                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                    Grünschnittsammelstelle

                                                    Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                    Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                    Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                    Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                    Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                    Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Rabenstein
                                                    Marktplatz 6
                                                    3203 Rabenstein an der Pielach

                                                    Telefon: +43 2723 2250 11
                                                    Fax: +43 2723 2250 44
                                                    E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag und Dienstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 13 Uhr

                                                    Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                    • Montag, Dienstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                      Am Schlossberg 7
                                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                      Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                      Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                      Firma Prohaska
                                                      Marktplatz 14
                                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 10 Uhr
                                                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                      Grünschnittsammelstelle

                                                      Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                      Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                      Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                      Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                      Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                      Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Rabenstein
                                                      Marktplatz 6
                                                      3203 Rabenstein an der Pielach

                                                      Telefon: +43 2723 2250 11
                                                      Fax: +43 2723 2250 44
                                                      E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag und Dienstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 13 Uhr

                                                      Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                      • Montag, Dienstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                        Am Schlossberg 7
                                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                        Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                        Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                        Firma Prohaska
                                                        Marktplatz 14
                                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 10 Uhr
                                                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                        Grünschnittsammelstelle

                                                        Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                        Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                        Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                        Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                        Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                        Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Rabenstein
                                                        Marktplatz 6
                                                        3203 Rabenstein an der Pielach

                                                        Telefon: +43 2723 2250 11
                                                        Fax: +43 2723 2250 44
                                                        E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag und Dienstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 13 Uhr

                                                        Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                        • Montag, Dienstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                          Am Schlossberg 7
                                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                          Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                          Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                          Firma Prohaska
                                                          Marktplatz 14
                                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 10 Uhr
                                                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                          Grünschnittsammelstelle

                                                          Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                          Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                          Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                          Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                          Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                          Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Rabenstein
                                                          Marktplatz 6
                                                          3203 Rabenstein an der Pielach

                                                          Telefon: +43 2723 2250 11
                                                          Fax: +43 2723 2250 44
                                                          E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag und Dienstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 13 Uhr

                                                          Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                          • Montag, Dienstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                            Am Schlossberg 7
                                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                            Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                            Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                            Firma Prohaska
                                                            Marktplatz 14
                                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 10 Uhr
                                                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                            Grünschnittsammelstelle

                                                            Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                            Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                            Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                            Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                            Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                            Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Rabenstein
                                                            Marktplatz 6
                                                            3203 Rabenstein an der Pielach

                                                            Telefon: +43 2723 2250 11
                                                            Fax: +43 2723 2250 44
                                                            E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag und Dienstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 13 Uhr

                                                            Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                            • Montag, Dienstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                              Am Schlossberg 7
                                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                              Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                              Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                              Firma Prohaska
                                                              Marktplatz 14
                                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 10 Uhr
                                                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                              Grünschnittsammelstelle

                                                              Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                              Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                              Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                              Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                              Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                              Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Rabenstein
                                                              Marktplatz 6
                                                              3203 Rabenstein an der Pielach

                                                              Telefon: +43 2723 2250 11
                                                              Fax: +43 2723 2250 44
                                                              E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag und Dienstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 13 Uhr

                                                              Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                              • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                                Am Schlossberg 7
                                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                                Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                                Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                                Firma Prohaska
                                                                Marktplatz 14
                                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                                Grünschnittsammelstelle

                                                                Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                                Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                                Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                                Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                                Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                                Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Rabenstein
                                                                Marktplatz 6
                                                                3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                Telefon: +43 2723 2250 11
                                                                Fax: +43 2723 2250 44
                                                                E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag und Dienstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 13 Uhr

                                                                Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                                • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
                                                                  Am Schlossberg 7
                                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

                                                                  Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

                                                                  Bauschutt (kostenpflichtig)
                                                                  Firma Prohaska
                                                                  Marktplatz 14
                                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

                                                                  Grünschnittsammelstelle

                                                                  Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
                                                                  Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

                                                                  Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

                                                                  Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
                                                                  Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

                                                                  Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Rabenstein
                                                                  Marktplatz 6
                                                                  3203 Rabenstein an der Pielach

                                                                  Telefon: +43 2723 2250 11
                                                                  Fax: +43 2723 2250 44
                                                                  E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag und Dienstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 13 Uhr

                                                                  Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

                                                                  • Montag, Dienstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                                  Homepage

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