Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Putativösterreicherin/Putativösterreicher

    Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

    Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

    Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

    Rechtsgrundlagen

    § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres