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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

    Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

      Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

      Hauptgesichtspunkte

      Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

      Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

        Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

        Hauptgesichtspunkte

        Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

        Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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          Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

          Hauptgesichtspunkte

          Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

          Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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            Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

            Hauptgesichtspunkte

            Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

            Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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              Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

              Hauptgesichtspunkte

              Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                Hauptgesichtspunkte

                Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                  Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
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                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                          Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                            Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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                              Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                                Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
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                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
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                                    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
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                                      Hauptgesichtspunkte

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                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
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                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                          Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                            Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                              Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                  Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                      Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                        Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                          Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                            Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                              Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                                Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                                  Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
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