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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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    Letzte Aktualisierung: 27. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 27. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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    Letzte Aktualisierung: 27. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird auf 600 Euro angehoben.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. März 2024
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

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    Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Jahr 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund erfolgte eine weitere steuerliche Anerkennung, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 zur Anwendung.

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