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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Kompetenzen der Betreuungsperson

    Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
    • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
    • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
    • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
      • Unterstützung beim Essen und Trinken
      • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
      • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
      • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

    Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

    • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
    • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
      • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
      • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
      • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
      • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
      • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
    • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

    Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

    Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

    Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

    Achtung:

    Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

    Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

    Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kompetenzen der Betreuungsperson

      Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

      • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
      • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
      • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
      • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
        • Unterstützung beim Essen und Trinken
        • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
        • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
        • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

      Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

      • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
      • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
        • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
        • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
        • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
        • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
        • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
      • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

      Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

      Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

      Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

      Achtung:

      Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

      Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

      Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Kompetenzen der Betreuungsperson

        Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

        • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
        • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
        • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
        • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
          • Unterstützung beim Essen und Trinken
          • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
          • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
          • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

        Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

        • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
        • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
          • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
          • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
          • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
          • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
          • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
        • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

        Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

        Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

        Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

        Achtung:

        Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

        Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

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          Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

          • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
          • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
          • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
          • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
            • Unterstützung beim Essen und Trinken
            • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
            • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
            • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

          Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

          • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
          • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
            • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
            • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
            • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
            • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
            • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
          • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

          Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

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          Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

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            • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
            • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
            • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
            • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
              • Unterstützung beim Essen und Trinken
              • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
              • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
              • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

            Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

            • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
            • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
              • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
              • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
              • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
              • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
              • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
            • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

            Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

            Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

            Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

            Achtung:

            Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

            Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

            Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

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            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Kompetenzen der Betreuungsperson

              Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

              • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
              • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
              • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
              • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                • Unterstützung beim Essen und Trinken
                • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

              Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

              • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
              • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
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              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

              Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

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              Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

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              Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

              Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

              Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

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              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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                Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
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                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

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                Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Kompetenzen der Betreuungsperson

                  Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                  • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                    • Unterstützung beim Essen und Trinken
                    • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                    • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                    • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                  Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                  • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                  • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                    • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                    • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                    • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                    • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                    • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                  • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                  Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                  Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                  Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                  Achtung:

                  Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                  Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

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                    Kompetenzen der Betreuungsperson

                    Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                    • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                    • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                    • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                      • Unterstützung beim Essen und Trinken
                      • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                      • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                      • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                    Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                    • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                    • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                      • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                      • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                      • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                      • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                      • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                    • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                    Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                    Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                    Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                    Achtung:

                    Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                    Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                    Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                    Rechtsgrundlagen

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                      Kompetenzen der Betreuungsperson

                      Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                      • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                      • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                      • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                      • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                        • Unterstützung beim Essen und Trinken
                        • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                        • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                        • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                      Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                      • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                      • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                        • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                        • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                        • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                        • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                        • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                      • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                      Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                      Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                      Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                      Achtung:

                      Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                      Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                      Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

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                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Kompetenzen der Betreuungsperson

                        Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                        • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                        • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                        • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                        • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                          • Unterstützung beim Essen und Trinken
                          • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                          • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                          • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                        Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                        • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                        • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                          • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                          • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                          • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                          • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                          • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                        • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                        Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                        Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                        Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                        Achtung:

                        Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                        Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                        Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Kompetenzen der Betreuungsperson

                          Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                          • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                          • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                          • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                          • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                            • Unterstützung beim Essen und Trinken
                            • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                            • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                            • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                          Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                          • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                          • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                            • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                            • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                            • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                            • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                            • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                          • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                          Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                          Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                          Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                          Achtung:

                          Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                          Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                          Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                          Rechtsgrundlagen

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                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Kompetenzen der Betreuungsperson

                            Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                            • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                            • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                            • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                            • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                              • Unterstützung beim Essen und Trinken
                              • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                              • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                              • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                            Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                            • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                            • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                              • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                              • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                              • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                              • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                              • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                            • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                            Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                            Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                            Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                            Achtung:

                            Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                            Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                            Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Kompetenzen der Betreuungsperson

                              Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                              • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                              • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                              • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                              • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                              Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                              • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                              • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                              • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                              Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                              Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                              Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                              Achtung:

                              Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                              Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                              Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Kompetenzen der Betreuungsperson

                                Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                  • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                Achtung:

                                Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Kompetenzen der Betreuungsperson

                                  Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                  • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                    • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                    • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                    • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                    • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                  Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                  • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                  • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                    • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                    • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                    • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                    • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                    • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                  • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                  Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                  Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                  Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                  Achtung:

                                  Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                  Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                  Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Kompetenzen der Betreuungsperson

                                    Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                    • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                    • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                    • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                      • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                      • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                      • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                      • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                    Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                    • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                    • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                      • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                      • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                      • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                      • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                      • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                    • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                    Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                    Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                    Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                    Achtung:

                                    Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                    Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                    Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Kompetenzen der Betreuungsperson

                                      Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                      • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                      • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                      • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                      • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                        • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                        • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                        • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                        • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                      Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                      • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                      • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                        • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                        • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                        • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                        • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                        • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                      • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                      Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                      Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                      Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                      Achtung:

                                      Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                      Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                      Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Kompetenzen der Betreuungsperson

                                        Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                        • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                        • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                        • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                        • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                          • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                          • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                          • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                          • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                        Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                        • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                        • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                          • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                          • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                          • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                          • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                          • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                        • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                        Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                        Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                        Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                        Achtung:

                                        Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                        Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                        Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Kompetenzen der Betreuungsperson

                                          Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                          • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                          • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                          • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                          • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                            • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                            • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                            • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                            • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                          Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                          • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                          • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                            • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                            • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                            • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                            • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                            • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                          • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                          Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                          Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                          Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                          Achtung:

                                          Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                          Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                          Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Kompetenzen der Betreuungsperson

                                            Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                            • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                            • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                            • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                            • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                              • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                              • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                              • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                              • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                            Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                            • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                            • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                              • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                              • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                              • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                              • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                              • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                            • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                            Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                            Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                            Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                            Achtung:

                                            Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                            Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                            Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Kompetenzen der Betreuungsperson

                                              Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                              • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                              • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                              • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                              • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                              Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                              • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                              • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                              • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                              Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                              Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                              Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                              Achtung:

                                              Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                              Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                              Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                  • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                Achtung:

                                                Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                  Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                  • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                    • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                    • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                    • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                    • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                  Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                  • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                  • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                    • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                    • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                    • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                    • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                    • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                  • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                  Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                  Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                  Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                  Achtung:

                                                  Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                  Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                  Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                    Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                    • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                    • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                    • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                      • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                      • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                      • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                      • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                    Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                    • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                    • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                      • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                      • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                      • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                      • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                      • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                    • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                    Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                    Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                    Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                    Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                    Achtung:

                                                    Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                    Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                    Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                      Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                      • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                      • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                      • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                      • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                        • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                        • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                        • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                        • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                      Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                      • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                      • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                        • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                        • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                        • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                        • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                        • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                      • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                      Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                      Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                      Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                      Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                      Achtung:

                                                      Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                      Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                      Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                        Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                        • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                        • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                        • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                        • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                          • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                          • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                          • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                          • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                        Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                        • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                        • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                          • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                          • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                          • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                          • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                          • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                        • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                        Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                        Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                        Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                        Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                        Achtung:

                                                        Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                        Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                        Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                          Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                          • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                          • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                          • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                          • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                            • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                            • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                            • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                            • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                          Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                          • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                          • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                            • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                            • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                            • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                            • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                            • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                          • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                          Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                          Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                          Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                          Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                          Achtung:

                                                          Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                          Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                          Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                            Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                            • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                            • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                            • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                            • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                              • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                              • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                              • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                              • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                            Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                            • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                            • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                              • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                              • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                              • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                              • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                              • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                            • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                            Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                            Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                            Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                            Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                            Achtung:

                                                            Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                            Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                            Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                              Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                              • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                              • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                              • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                              • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                                • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                                • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                                • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                                • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                              Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                              • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                              • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                                • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                                • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                                • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                                • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                                • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                              • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                              Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                              Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                              Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                              Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                              Achtung:

                                                              Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                              Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                              Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                                Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                                • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                                • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                                • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                                • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                                  • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                                  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                                  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                                  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                                Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                                • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                                • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                                  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                                  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                                  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                                  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                                  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                                • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                                Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                                Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                                Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                                Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                                Achtung:

                                                                Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                                Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                                Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kompetenzen der Betreuungsperson

                                                                  Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

                                                                  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
                                                                  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
                                                                  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
                                                                  • Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
                                                                    • Unterstützung beim Essen und Trinken
                                                                    • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
                                                                    • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
                                                                    • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

                                                                  Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

                                                                  • Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
                                                                  • Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
                                                                    • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
                                                                    • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
                                                                    • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
                                                                    • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
                                                                    • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
                                                                  • Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.

                                                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.

                                                                  Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

                                                                  Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.

                                                                  Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer

                                                                  Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

                                                                  Achtung:

                                                                  Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.

                                                                  Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.

                                                                  Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz