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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 13 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 13 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

    Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

    • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
    •  Im Bereich der Randzone:
      • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
      • Samstag ab 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

    Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

    Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
    • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
    • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
      Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
      Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
    • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

     

    Alte Kläranlage an der Bundesstraße

    Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

    Öffnungszeiten:

    • Montag (werktags)
      • 13 bis 16:30 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 8 bis 11:30 Uhr

    Reinhalteverband Gasteinertal
    Unterbergerstraße 20
    5632 Dorfgastein

    Telefon: +43 6433-7510-0

    Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 11 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
    Kurpromenade 2
    5630 Bad Hofgastein

    Telefon: +43 6432 6240-0
    Fax: +43 6432 6240-40
    E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 13 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Samstag
        • ab 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 13 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Samstag
        • ab 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

      Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

      • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
      •  Im Bereich der Randzone:
        • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
        • Samstag ab 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

      Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

      Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
      • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
      • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
      • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
        Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
        Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
      • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

       

      Alte Kläranlage an der Bundesstraße

      Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

      Öffnungszeiten:

      • Montag (werktags)
        • 13 bis 16:30 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 8 bis 11:30 Uhr

      Reinhalteverband Gasteinertal
      Unterbergerstraße 20
      5632 Dorfgastein

      Telefon: +43 6433-7510-0

      Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 11 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
      Kurpromenade 2
      5630 Bad Hofgastein

      Telefon: +43 6432 6240-0
      Fax: +43 6432 6240-40
      E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
          • 13 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Samstag
          • ab 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
          • 13 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Samstag
          • ab 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

        Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

        • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
        •  Im Bereich der Randzone:
          • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
          • Samstag ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

        Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

        Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
        • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
        • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
        • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
          Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
          Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
        • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

         

        Alte Kläranlage an der Bundesstraße

        Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

        Öffnungszeiten:

        • Montag (werktags)
          • 13 bis 16:30 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 8 bis 11:30 Uhr

        Reinhalteverband Gasteinertal
        Unterbergerstraße 20
        5632 Dorfgastein

        Telefon: +43 6433-7510-0

        Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag und Donnerstag
          • 8 bis 11 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
        Kurpromenade 2
        5630 Bad Hofgastein

        Telefon: +43 6432 6240-0
        Fax: +43 6432 6240-40
        E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 13 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 13 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

          Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

          • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
          •  Im Bereich der Randzone:
            • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
            • Samstag ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

          Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

          Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
          • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
          • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
          • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
            Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
            Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
          • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

           

          Alte Kläranlage an der Bundesstraße

          Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

          Öffnungszeiten:

          • Montag (werktags)
            • 13 bis 16:30 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 8 bis 11:30 Uhr

          Reinhalteverband Gasteinertal
          Unterbergerstraße 20
          5632 Dorfgastein

          Telefon: +43 6433-7510-0

          Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 11 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
          Kurpromenade 2
          5630 Bad Hofgastein

          Telefon: +43 6432 6240-0
          Fax: +43 6432 6240-40
          E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 13 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 13 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

            Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

            • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
            •  Im Bereich der Randzone:
              • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
              • Samstag ab 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

            Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

            Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
            • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
            • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
            • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
              Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
              Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
            • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

             

            Alte Kläranlage an der Bundesstraße

            Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

            Öffnungszeiten:

            • Montag (werktags)
              • 13 bis 16:30 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 8 bis 11:30 Uhr

            Reinhalteverband Gasteinertal
            Unterbergerstraße 20
            5632 Dorfgastein

            Telefon: +43 6433-7510-0

            Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 11 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
            Kurpromenade 2
            5630 Bad Hofgastein

            Telefon: +43 6432 6240-0
            Fax: +43 6432 6240-40
            E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

              verboten:

              • Montag bis Freitag 
                • 13 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Samstag
                • ab 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

              verboten:

              • Montag bis Freitag 
                • 13 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Samstag
                • ab 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

              Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

              • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
              •  Im Bereich der Randzone:
                • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                • Samstag ab 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

              Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

              Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
              • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
              • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
              • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
              • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

               

              Alte Kläranlage an der Bundesstraße

              Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

              Öffnungszeiten:

              • Montag (werktags)
                • 13 bis 16:30 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 8 bis 11:30 Uhr

              Reinhalteverband Gasteinertal
              Unterbergerstraße 20
              5632 Dorfgastein

              Telefon: +43 6433-7510-0

              Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 11 Uhr
                • 13 bis 16 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
              Kurpromenade 2
              5630 Bad Hofgastein

              Telefon: +43 6432 6240-0
              Fax: +43 6432 6240-40
              E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr

              Homepage

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              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                verboten:

                • Montag bis Freitag 
                  • 13 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Samstag
                  • ab 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                verboten:

                • Montag bis Freitag 
                  • 13 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Samstag
                  • ab 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                •  Im Bereich der Randzone:
                  • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                  • Samstag ab 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                  Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                  Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                 

                Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                Öffnungszeiten:

                • Montag (werktags)
                  • 13 bis 16:30 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 8 bis 11:30 Uhr

                Reinhalteverband Gasteinertal
                Unterbergerstraße 20
                5632 Dorfgastein

                Telefon: +43 6433-7510-0

                Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 11 Uhr
                  • 13 bis 16 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                Kurpromenade 2
                5630 Bad Hofgastein

                Telefon: +43 6432 6240-0
                Fax: +43 6432 6240-40
                E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 13 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 13 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                  Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                  • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                  •  Im Bereich der Randzone:
                    • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                    • Samstag ab 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                  Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                  Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                  • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                  • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                  • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                    Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                    Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                  • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                   

                  Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                  Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag (werktags)
                    • 13 bis 16:30 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 8 bis 11:30 Uhr

                  Reinhalteverband Gasteinertal
                  Unterbergerstraße 20
                  5632 Dorfgastein

                  Telefon: +43 6433-7510-0

                  Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 11 Uhr
                    • 13 bis 16 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                  Kurpromenade 2
                  5630 Bad Hofgastein

                  Telefon: +43 6432 6240-0
                  Fax: +43 6432 6240-40
                  E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 13 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 13 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                    Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                    • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                    •  Im Bereich der Randzone:
                      • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                      • Samstag ab 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                    Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                    Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                    • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                    • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                    • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                      Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                      Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                    • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                     

                    Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                    Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag (werktags)
                      • 13 bis 16:30 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 8 bis 11:30 Uhr

                    Reinhalteverband Gasteinertal
                    Unterbergerstraße 20
                    5632 Dorfgastein

                    Telefon: +43 6433-7510-0

                    Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 11 Uhr
                      • 13 bis 16 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                    Kurpromenade 2
                    5630 Bad Hofgastein

                    Telefon: +43 6432 6240-0
                    Fax: +43 6432 6240-40
                    E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 13 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 13 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                      Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                      • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                      •  Im Bereich der Randzone:
                        • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                        • Samstag ab 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                      Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                      Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                      • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                      • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                      • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                        Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                        Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                      • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                       

                      Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                      Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag (werktags)
                        • 13 bis 16:30 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 8 bis 11:30 Uhr

                      Reinhalteverband Gasteinertal
                      Unterbergerstraße 20
                      5632 Dorfgastein

                      Telefon: +43 6433-7510-0

                      Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 11 Uhr
                        • 13 bis 16 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                      Kurpromenade 2
                      5630 Bad Hofgastein

                      Telefon: +43 6432 6240-0
                      Fax: +43 6432 6240-40
                      E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 13 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 13 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                        Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                        • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                        •  Im Bereich der Randzone:
                          • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                          • Samstag ab 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                        Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                        Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                        • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                        • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                        • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                          Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                          Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                        • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                         

                        Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                        Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag (werktags)
                          • 13 bis 16:30 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 8 bis 11:30 Uhr

                        Reinhalteverband Gasteinertal
                        Unterbergerstraße 20
                        5632 Dorfgastein

                        Telefon: +43 6433-7510-0

                        Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 11 Uhr
                          • 13 bis 16 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                        Kurpromenade 2
                        5630 Bad Hofgastein

                        Telefon: +43 6432 6240-0
                        Fax: +43 6432 6240-40
                        E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 13 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 13 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                          Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                          • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                          •  Im Bereich der Randzone:
                            • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                            • Samstag ab 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                          Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                          Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                          • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                          • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                          • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                            Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                            Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                          • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                           

                          Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                          Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag (werktags)
                            • 13 bis 16:30 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 8 bis 11:30 Uhr

                          Reinhalteverband Gasteinertal
                          Unterbergerstraße 20
                          5632 Dorfgastein

                          Telefon: +43 6433-7510-0

                          Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 11 Uhr
                            • 13 bis 16 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                          Kurpromenade 2
                          5630 Bad Hofgastein

                          Telefon: +43 6432 6240-0
                          Fax: +43 6432 6240-40
                          E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 13 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 13 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                            Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                            • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                            •  Im Bereich der Randzone:
                              • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                              • Samstag ab 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                            Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                            Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                            • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                            • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                            • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                              Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                              Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                            • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                             

                            Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                            Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag (werktags)
                              • 13 bis 16:30 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 8 bis 11:30 Uhr

                            Reinhalteverband Gasteinertal
                            Unterbergerstraße 20
                            5632 Dorfgastein

                            Telefon: +43 6433-7510-0

                            Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 11 Uhr
                              • 13 bis 16 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                            Kurpromenade 2
                            5630 Bad Hofgastein

                            Telefon: +43 6432 6240-0
                            Fax: +43 6432 6240-40
                            E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 13 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 13 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                              Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                              • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                              •  Im Bereich der Randzone:
                                • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                • Samstag ab 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                              Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                              Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                              • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                              • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                              • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                              • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                               

                              Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                              Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag (werktags)
                                • 13 bis 16:30 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 8 bis 11:30 Uhr

                              Reinhalteverband Gasteinertal
                              Unterbergerstraße 20
                              5632 Dorfgastein

                              Telefon: +43 6433-7510-0

                              Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 11 Uhr
                                • 13 bis 16 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                              Kurpromenade 2
                              5630 Bad Hofgastein

                              Telefon: +43 6432 6240-0
                              Fax: +43 6432 6240-40
                              E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 13 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 13 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                •  Im Bereich der Randzone:
                                  • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                  • Samstag ab 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                  Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                  Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                 

                                Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag (werktags)
                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 8 bis 11:30 Uhr

                                Reinhalteverband Gasteinertal
                                Unterbergerstraße 20
                                5632 Dorfgastein

                                Telefon: +43 6433-7510-0

                                Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 11 Uhr
                                  • 13 bis 16 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                Kurpromenade 2
                                5630 Bad Hofgastein

                                Telefon: +43 6432 6240-0
                                Fax: +43 6432 6240-40
                                E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr

                                Homepage

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                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 13 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 13 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                  Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                  • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                  •  Im Bereich der Randzone:
                                    • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                    • Samstag ab 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                  Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                  Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                  • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                  • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                  • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                    Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                    Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                  • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                   

                                  Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                  Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag (werktags)
                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 8 bis 11:30 Uhr

                                  Reinhalteverband Gasteinertal
                                  Unterbergerstraße 20
                                  5632 Dorfgastein

                                  Telefon: +43 6433-7510-0

                                  Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 11 Uhr
                                    • 13 bis 16 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                  Kurpromenade 2
                                  5630 Bad Hofgastein

                                  Telefon: +43 6432 6240-0
                                  Fax: +43 6432 6240-40
                                  E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 13 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 13 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                    Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                    • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                    •  Im Bereich der Randzone:
                                      • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                      • Samstag ab 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                    Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                    Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                    • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                    • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                    • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                      Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                      Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                    • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                     

                                    Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                    Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag (werktags)
                                      • 13 bis 16:30 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 8 bis 11:30 Uhr

                                    Reinhalteverband Gasteinertal
                                    Unterbergerstraße 20
                                    5632 Dorfgastein

                                    Telefon: +43 6433-7510-0

                                    Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 11 Uhr
                                      • 13 bis 16 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                    Kurpromenade 2
                                    5630 Bad Hofgastein

                                    Telefon: +43 6432 6240-0
                                    Fax: +43 6432 6240-40
                                    E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 13 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 13 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                      Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                      • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                      •  Im Bereich der Randzone:
                                        • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                        • Samstag ab 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                      Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                      Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                      • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                      • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                      • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                        Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                        Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                      • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                       

                                      Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                      Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag (werktags)
                                        • 13 bis 16:30 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 8 bis 11:30 Uhr

                                      Reinhalteverband Gasteinertal
                                      Unterbergerstraße 20
                                      5632 Dorfgastein

                                      Telefon: +43 6433-7510-0

                                      Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 11 Uhr
                                        • 13 bis 16 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                      Kurpromenade 2
                                      5630 Bad Hofgastein

                                      Telefon: +43 6432 6240-0
                                      Fax: +43 6432 6240-40
                                      E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 13 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 13 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                        Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                        • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                        •  Im Bereich der Randzone:
                                          • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                          • Samstag ab 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                        Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                        Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                        • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                        • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                        • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                          Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                          Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                        • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                         

                                        Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                        Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag (werktags)
                                          • 13 bis 16:30 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 8 bis 11:30 Uhr

                                        Reinhalteverband Gasteinertal
                                        Unterbergerstraße 20
                                        5632 Dorfgastein

                                        Telefon: +43 6433-7510-0

                                        Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 11 Uhr
                                          • 13 bis 16 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                        Kurpromenade 2
                                        5630 Bad Hofgastein

                                        Telefon: +43 6432 6240-0
                                        Fax: +43 6432 6240-40
                                        E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 13 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 13 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                          Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                          • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                          •  Im Bereich der Randzone:
                                            • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                            • Samstag ab 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                          Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                          Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                          • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                          • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                          • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                            Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                            Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                          • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                           

                                          Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                          Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag (werktags)
                                            • 13 bis 16:30 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 8 bis 11:30 Uhr

                                          Reinhalteverband Gasteinertal
                                          Unterbergerstraße 20
                                          5632 Dorfgastein

                                          Telefon: +43 6433-7510-0

                                          Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 11 Uhr
                                            • 13 bis 16 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                          Kurpromenade 2
                                          5630 Bad Hofgastein

                                          Telefon: +43 6432 6240-0
                                          Fax: +43 6432 6240-40
                                          E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 13 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 13 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                            Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                            • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                            •  Im Bereich der Randzone:
                                              • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                              • Samstag ab 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                            Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                            Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                            • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                            • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                            • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                              Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                              Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                            • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                             

                                            Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                            Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag (werktags)
                                              • 13 bis 16:30 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 8 bis 11:30 Uhr

                                            Reinhalteverband Gasteinertal
                                            Unterbergerstraße 20
                                            5632 Dorfgastein

                                            Telefon: +43 6433-7510-0

                                            Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 11 Uhr
                                              • 13 bis 16 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                            Kurpromenade 2
                                            5630 Bad Hofgastein

                                            Telefon: +43 6432 6240-0
                                            Fax: +43 6432 6240-40
                                            E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 13 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 13 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                              Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                              • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                              •  Im Bereich der Randzone:
                                                • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                • Samstag ab 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                              Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                              Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                              • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                              • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                              • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                              • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                               

                                              Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                              Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag (werktags)
                                                • 13 bis 16:30 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 8 bis 11:30 Uhr

                                              Reinhalteverband Gasteinertal
                                              Unterbergerstraße 20
                                              5632 Dorfgastein

                                              Telefon: +43 6433-7510-0

                                              Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 11 Uhr
                                                • 13 bis 16 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                              Kurpromenade 2
                                              5630 Bad Hofgastein

                                              Telefon: +43 6432 6240-0
                                              Fax: +43 6432 6240-40
                                              E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 13 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 13 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                •  Im Bereich der Randzone:
                                                  • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                  • Samstag ab 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                  Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                  Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                 

                                                Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag (werktags)
                                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 8 bis 11:30 Uhr

                                                Reinhalteverband Gasteinertal
                                                Unterbergerstraße 20
                                                5632 Dorfgastein

                                                Telefon: +43 6433-7510-0

                                                Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                Kurpromenade 2
                                                5630 Bad Hofgastein

                                                Telefon: +43 6432 6240-0
                                                Fax: +43 6432 6240-40
                                                E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 13 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 13 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                  Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                  • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                  •  Im Bereich der Randzone:
                                                    • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                    • Samstag ab 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                  Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                  Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                  • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                  • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                  • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                    Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                    Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                  • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                   

                                                  Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                  Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag (werktags)
                                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 8 bis 11:30 Uhr

                                                  Reinhalteverband Gasteinertal
                                                  Unterbergerstraße 20
                                                  5632 Dorfgastein

                                                  Telefon: +43 6433-7510-0

                                                  Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                  Kurpromenade 2
                                                  5630 Bad Hofgastein

                                                  Telefon: +43 6432 6240-0
                                                  Fax: +43 6432 6240-40
                                                  E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 13 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                    Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 13 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                    Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                    • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                    •  Im Bereich der Randzone:
                                                      • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                      • Samstag ab 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                    Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                    Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                    • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                    • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                    • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                      Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                      Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                    • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                     

                                                    Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                    Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag (werktags)
                                                      • 13 bis 16:30 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 8 bis 11:30 Uhr

                                                    Reinhalteverband Gasteinertal
                                                    Unterbergerstraße 20
                                                    5632 Dorfgastein

                                                    Telefon: +43 6433-7510-0

                                                    Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 11 Uhr
                                                      • 13 bis 16 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                    Kurpromenade 2
                                                    5630 Bad Hofgastein

                                                    Telefon: +43 6432 6240-0
                                                    Fax: +43 6432 6240-40
                                                    E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 13 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                      Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 13 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                      Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                      • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                      •  Im Bereich der Randzone:
                                                        • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                        • Samstag ab 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                      Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                      Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                      • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                      • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                      • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                        Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                        Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                      • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                       

                                                      Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                      Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag (werktags)
                                                        • 13 bis 16:30 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 8 bis 11:30 Uhr

                                                      Reinhalteverband Gasteinertal
                                                      Unterbergerstraße 20
                                                      5632 Dorfgastein

                                                      Telefon: +43 6433-7510-0

                                                      Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 11 Uhr
                                                        • 13 bis 16 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                      Kurpromenade 2
                                                      5630 Bad Hofgastein

                                                      Telefon: +43 6432 6240-0
                                                      Fax: +43 6432 6240-40
                                                      E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 13 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                        Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 13 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                        Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                        • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                        •  Im Bereich der Randzone:
                                                          • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                          • Samstag ab 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                        Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                        Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                        • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                        • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                        • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                          Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                          Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                        • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                         

                                                        Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                        Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag (werktags)
                                                          • 13 bis 16:30 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 8 bis 11:30 Uhr

                                                        Reinhalteverband Gasteinertal
                                                        Unterbergerstraße 20
                                                        5632 Dorfgastein

                                                        Telefon: +43 6433-7510-0

                                                        Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 11 Uhr
                                                          • 13 bis 16 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                        Kurpromenade 2
                                                        5630 Bad Hofgastein

                                                        Telefon: +43 6432 6240-0
                                                        Fax: +43 6432 6240-40
                                                        E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 13 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                          Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 13 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                          Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                          • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                          •  Im Bereich der Randzone:
                                                            • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                            • Samstag ab 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                          Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                          Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                          • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                          • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                          • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                            Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                            Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                          • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                           

                                                          Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                          Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag (werktags)
                                                            • 13 bis 16:30 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 8 bis 11:30 Uhr

                                                          Reinhalteverband Gasteinertal
                                                          Unterbergerstraße 20
                                                          5632 Dorfgastein

                                                          Telefon: +43 6433-7510-0

                                                          Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 11 Uhr
                                                            • 13 bis 16 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                          Kurpromenade 2
                                                          5630 Bad Hofgastein

                                                          Telefon: +43 6432 6240-0
                                                          Fax: +43 6432 6240-40
                                                          E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 13 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                            Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 13 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                            Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                            • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                            •  Im Bereich der Randzone:
                                                              • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                              • Samstag ab 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                            Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                            Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                            • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                            • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                            • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                              Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                              Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                            • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                             

                                                            Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                            Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag (werktags)
                                                              • 13 bis 16:30 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 8 bis 11:30 Uhr

                                                            Reinhalteverband Gasteinertal
                                                            Unterbergerstraße 20
                                                            5632 Dorfgastein

                                                            Telefon: +43 6433-7510-0

                                                            Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 11 Uhr
                                                              • 13 bis 16 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                            Kurpromenade 2
                                                            5630 Bad Hofgastein

                                                            Telefon: +43 6432 6240-0
                                                            Fax: +43 6432 6240-40
                                                            E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 13 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                              Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 13 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                              Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                              • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                              •  Im Bereich der Randzone:
                                                                • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                                • Samstag ab 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                              Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                              Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                              • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                              • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                              • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                                Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                              • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                               

                                                              Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                              Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag (werktags)
                                                                • 13 bis 16:30 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 8 bis 11:30 Uhr

                                                              Reinhalteverband Gasteinertal
                                                              Unterbergerstraße 20
                                                              5632 Dorfgastein

                                                              Telefon: +43 6433-7510-0

                                                              Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 11 Uhr
                                                                • 13 bis 16 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                              Kurpromenade 2
                                                              5630 Bad Hofgastein

                                                              Telefon: +43 6432 6240-0
                                                              Fax: +43 6432 6240-40
                                                              E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 13 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                                Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 13 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                                Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                                • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                                •  Im Bereich der Randzone:
                                                                  • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                                  • Samstag ab 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                                Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                                Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                                • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                                • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                                • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                  Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                                  Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                                • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                 

                                                                Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                                Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag (werktags)
                                                                  • 13 bis 16:30 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 8 bis 11:30 Uhr

                                                                Reinhalteverband Gasteinertal
                                                                Unterbergerstraße 20
                                                                5632 Dorfgastein

                                                                Telefon: +43 6433-7510-0

                                                                Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                                Kurpromenade 2
                                                                5630 Bad Hofgastein

                                                                Telefon: +43 6432 6240-0
                                                                Fax: +43 6432 6240-40
                                                                E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

                                                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 13 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

                                                                  Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 13 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

                                                                  Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

                                                                  • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
                                                                  •  Im Bereich der Randzone:
                                                                    • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
                                                                    • Samstag ab 13 Uhr
                                                                    • Sonn- und Feiertag ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

                                                                  Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

                                                                  Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
                                                                  • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
                                                                  • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
                                                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                                  • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                    Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
                                                                    Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
                                                                  • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                   

                                                                  Alte Kläranlage an der Bundesstraße

                                                                  Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag (werktags)
                                                                    • 13 bis 16:30 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 8 bis 11:30 Uhr

                                                                  Reinhalteverband Gasteinertal
                                                                  Unterbergerstraße 20
                                                                  5632 Dorfgastein

                                                                  Telefon: +43 6433-7510-0

                                                                  Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
                                                                  Kurpromenade 2
                                                                  5630 Bad Hofgastein

                                                                  Telefon: +43 6432 6240-0
                                                                  Fax: +43 6432 6240-40
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion