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    Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

    Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

    Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

    Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

    Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

    Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Vorsorgevollmacht

      Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

      Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

      Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

      Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

      Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

      Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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        Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

        Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

        Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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          Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

          Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

          Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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            Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

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              Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

              Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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                Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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                  Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                  Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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                                  Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                  Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                  Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                  Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                  Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                  Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Vorsorgevollmacht

                                    Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                    Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                    Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                    Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                    Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                    Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                      Vorsorgevollmacht

                                      Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                      Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                      Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                      Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                      Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                      Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                        Vorsorgevollmacht

                                        Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                        Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                        Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                        Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                        Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                        Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

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                                          Vorsorgevollmacht

                                          Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                          Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                          Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                          Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                          Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                          Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

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                                            Vorsorgevollmacht

                                            Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                            Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                            Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                            Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                            Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                            Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                              Vorsorgevollmacht

                                              Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                              Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                              Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                              Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                              Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                              Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                                Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

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                                                  Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                  Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                  Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                  Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

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                                                    Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                    Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                    Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                    Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                    Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                    Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

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                                                      Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                      Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                      Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                      Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                      Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                      Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Vorsorgevollmacht

                                                        Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                        Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                        Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                        Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                        Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                        Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                                          Vorsorgevollmacht

                                                          Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                          Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                          Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                          Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                          Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                          Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                                            Vorsorgevollmacht

                                                            Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                            Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                            Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                            Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                            Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                            Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                                              Vorsorgevollmacht

                                                              Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                              Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                              Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                              Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                              Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                              Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

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                                                                Vorsorgevollmacht

                                                                Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                                Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                                Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                                Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                                Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                                Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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                                                                  Vorsorgevollmacht

                                                                  Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

                                                                  Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

                                                                  Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

                                                                  Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

                                                                  Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

                                                                  Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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