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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

    Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
    • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
    • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
    • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

    Inhalt

    • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
    • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
    • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
    • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

    Hauptgesichtspunkte

    Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

    Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundeskanzleramt

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

      Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
      • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
      • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
      • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

      Inhalt

      • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
      • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
      • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
      • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

      Hauptgesichtspunkte

      Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

      Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
        • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
        • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
        • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

        Inhalt

        • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
        • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
        • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
        • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

        Hauptgesichtspunkte

        Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

        Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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          • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
          • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
          • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
          • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

          Inhalt

          • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
          • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
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          • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

          Hauptgesichtspunkte

          Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

          Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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            • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

            Inhalt

            • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
            • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
            • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
            • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

            Hauptgesichtspunkte

            Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

            Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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              • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

              Inhalt

              • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
              • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
              • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
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              Hauptgesichtspunkte

              Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

              Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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                • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
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                • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                Hauptgesichtspunkte

                Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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                  Inhalt

                  • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                  • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                  • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                  • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                  Hauptgesichtspunkte

                  Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                  Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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                    • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                    • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                    • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                    • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                    Hauptgesichtspunkte

                    Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                    Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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                      • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
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                      Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

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                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                        • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                        • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                        • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                        Inhalt

                        • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                        • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                        • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                        • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                        Hauptgesichtspunkte

                        Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                        Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                        • Bundeskanzleramt

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                          Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                          • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                          • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                          • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                          Inhalt

                          • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                          • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                          • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                          • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                          Hauptgesichtspunkte

                          Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                          Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
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                          • Bundeskanzleramt

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                            Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                            • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                            • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                            • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                            Inhalt

                            • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                            • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                            • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                            • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                            Hauptgesichtspunkte

                            Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                            Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
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                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                              Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                              • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                              • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                              • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                              Inhalt

                              • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                              • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                              • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                              • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                              Hauptgesichtspunkte

                              Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                              Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
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                              • Bundeskanzleramt

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                Inhalt

                                • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                Hauptgesichtspunkte

                                Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
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                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                  Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                  • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                  • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                  • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                  Inhalt

                                  • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                  • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                  • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                  • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                  Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                    Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                    • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                    • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                    • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                    Inhalt

                                    • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                    • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                    • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                    • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                    Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
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                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                      Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                      • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                      • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                      • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                      Inhalt

                                      • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                      • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                      • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                      • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                      Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                      • Bundeskanzleramt

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                        Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                        • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                        • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                        • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                        Inhalt

                                        • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                        • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                        • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                        • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                        Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
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                                        • Bundeskanzleramt

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                          Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                          • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                          • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                          • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                          Inhalt

                                          • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                          • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                          • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                          • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                          Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
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                                          • Bundeskanzleramt

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                            Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                            • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                            • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                            • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                            Inhalt

                                            • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                            • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                            • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                            • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                            Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                            • Bundeskanzleramt

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                              Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                              • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                              • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                              • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                              Inhalt

                                              • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                              • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                              • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                              • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                              Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                              • Bundeskanzleramt

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                Inhalt

                                                • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                • Bundeskanzleramt

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                  Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                  • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                  • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                  • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                  Inhalt

                                                  • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                  • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                  • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                  • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                  Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                  • Bundeskanzleramt

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                    Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                    • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                    • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                    • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                    Inhalt

                                                    • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                    • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                    • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                    • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                    Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                    • Bundeskanzleramt

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                      Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                      • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                      • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                      • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                      • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                      Inhalt

                                                      • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                      • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                      • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                      • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                      Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                      • Bundeskanzleramt

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                        Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                        • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                        • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                        • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                        • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                        Inhalt

                                                        • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                        • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                        • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                        • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                        Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                        • Bundeskanzleramt

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                          Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                          • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                          • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                          • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                          • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                          Inhalt

                                                          • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                          • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                          • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                          • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                          Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                          • Bundeskanzleramt

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                            Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                            • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                            • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                            • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                            • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                            Inhalt

                                                            • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                            • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                            • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                            • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                            Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                            • Bundeskanzleramt

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                              Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                              • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                              • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                              • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                              • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                              Inhalt

                                                              • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                              • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                              • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                              • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                              Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                              • Bundeskanzleramt

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                                Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                                • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                                • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                                • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                                • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                                Inhalt

                                                                • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                                • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                                • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                                • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                                Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                • Bundeskanzleramt

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz

                                                                  Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                                  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
                                                                  • Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
                                                                  • Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
                                                                  • Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende

                                                                  Inhalt

                                                                  • Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
                                                                  • Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
                                                                  • Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
                                                                  • Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

                                                                  Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                  • Bundeskanzleramt