Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Straßwalchen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Dies gilt nicht, wenn

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

    Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
      • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
      • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
    • Alkoholverbot
      • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
      • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
      • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
        • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
        • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

    Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

    Öffnungszeiten (Sommerzeit):

    • Montag und Mittwoch
      • 14 bis 18 Uhr
      • Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Öffnungszeiten (Winterzeit)

    • Montag und Mittwoch
      • 14 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Straßwalchen
    Mayburgerplatz 1
    5204 Straßwalchen

    Telefon: +43 6215 8209
    Fax: +43 6215 8209 20
    E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

    Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Straßwalchen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      zu unterlassen: 

      • täglich 
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 20 Uhr

      verboten:

      • täglich
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

      zu unterlassen: 

      • täglich 
        • 12 bis 14 Uhr
        • ab 20 Uhr

      verboten:

      • täglich
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Dies gilt nicht, wenn

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

      Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

      Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
        • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
      • Alkoholverbot
        • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
        • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
        • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
          • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
          • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

      Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

      Öffnungszeiten (Sommerzeit):

      • Montag und Mittwoch
        • 14 bis 18 Uhr
        • Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Öffnungszeiten (Winterzeit)

      • Montag und Mittwoch
        • 14 bis 16:30 Uhr
      • Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16:30 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Straßwalchen
      Mayburgerplatz 1
      5204 Straßwalchen

      Telefon: +43 6215 8209
      Fax: +43 6215 8209 20
      E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

      Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Straßwalchen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        zu unterlassen: 

        • täglich 
          • 12 bis 14 Uhr
          • ab 20 Uhr

        verboten:

        • täglich
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

        zu unterlassen: 

        • täglich 
          • 12 bis 14 Uhr
          • ab 20 Uhr

        verboten:

        • täglich
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Dies gilt nicht, wenn

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

        Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

        Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
          • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
          • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
        • Alkoholverbot
          • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
          • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
          • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
            • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
            • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

        Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

        Öffnungszeiten (Sommerzeit):

        • Montag und Mittwoch
          • 14 bis 18 Uhr
          • Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Öffnungszeiten (Winterzeit)

        • Montag und Mittwoch
          • 14 bis 16:30 Uhr
        • Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16:30 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Straßwalchen
        Mayburgerplatz 1
        5204 Straßwalchen

        Telefon: +43 6215 8209
        Fax: +43 6215 8209 20
        E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

        Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Straßwalchen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          zu unterlassen: 

          • täglich 
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 20 Uhr

          verboten:

          • täglich
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

          zu unterlassen: 

          • täglich 
            • 12 bis 14 Uhr
            • ab 20 Uhr

          verboten:

          • täglich
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Dies gilt nicht, wenn

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

          Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

          Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
            • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
            • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
          • Alkoholverbot
            • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
            • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
            • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
              • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
              • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

          Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

          Öffnungszeiten (Sommerzeit):

          • Montag und Mittwoch
            • 14 bis 18 Uhr
            • Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Öffnungszeiten (Winterzeit)

          • Montag und Mittwoch
            • 14 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Straßwalchen
          Mayburgerplatz 1
          5204 Straßwalchen

          Telefon: +43 6215 8209
          Fax: +43 6215 8209 20
          E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

          Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Straßwalchen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            zu unterlassen: 

            • täglich 
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 20 Uhr

            verboten:

            • täglich
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

            zu unterlassen: 

            • täglich 
              • 12 bis 14 Uhr
              • ab 20 Uhr

            verboten:

            • täglich
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Dies gilt nicht, wenn

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

            Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

            Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
              • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
              • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
            • Alkoholverbot
              • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
              • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
              • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

            Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

            Öffnungszeiten (Sommerzeit):

            • Montag und Mittwoch
              • 14 bis 18 Uhr
              • Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Öffnungszeiten (Winterzeit)

            • Montag und Mittwoch
              • 14 bis 16:30 Uhr
            • Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16:30 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Straßwalchen
            Mayburgerplatz 1
            5204 Straßwalchen

            Telefon: +43 6215 8209
            Fax: +43 6215 8209 20
            E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

            Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Straßwalchen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              zu unterlassen: 

              • täglich 
                • 12 bis 14 Uhr
                • ab 20 Uhr

              verboten:

              • täglich
                • 22 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

              zu unterlassen: 

              • täglich 
                • 12 bis 14 Uhr
                • ab 20 Uhr

              verboten:

              • täglich
                • 22 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Dies gilt nicht, wenn

              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

              Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

              Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
              • Alkoholverbot
                • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                  • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                  • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

              Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

              Öffnungszeiten (Sommerzeit):

              • Montag und Mittwoch
                • 14 bis 18 Uhr
                • Freitag
                • 9 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Öffnungszeiten (Winterzeit)

              • Montag und Mittwoch
                • 14 bis 16:30 Uhr
              • Freitag
                • 9 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16:30 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Straßwalchen
              Mayburgerplatz 1
              5204 Straßwalchen

              Telefon: +43 6215 8209
              Fax: +43 6215 8209 20
              E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

              Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr
              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                zu unterlassen: 

                • täglich 
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • ab 20 Uhr

                verboten:

                • täglich
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                zu unterlassen: 

                • täglich 
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • ab 20 Uhr

                verboten:

                • täglich
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Dies gilt nicht, wenn

                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                  • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                  • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                • Alkoholverbot
                  • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                  • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                  • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                    • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                    • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                • Montag und Mittwoch
                  • 14 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Öffnungszeiten (Winterzeit)

                • Montag und Mittwoch
                  • 14 bis 16:30 Uhr
                • Freitag
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16:30 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Straßwalchen
                Mayburgerplatz 1
                5204 Straßwalchen

                Telefon: +43 6215 8209
                Fax: +43 6215 8209 20
                E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  zu unterlassen: 

                  • täglich 
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • ab 20 Uhr

                  verboten:

                  • täglich
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                  zu unterlassen: 

                  • täglich 
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • ab 20 Uhr

                  verboten:

                  • täglich
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Dies gilt nicht, wenn

                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                  Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                  Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                    • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                    • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                  • Alkoholverbot
                    • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                    • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                    • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                      • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                      • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                  Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                  Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                  • Montag und Mittwoch
                    • 14 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Öffnungszeiten (Winterzeit)

                  • Montag und Mittwoch
                    • 14 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16:30 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Straßwalchen
                  Mayburgerplatz 1
                  5204 Straßwalchen

                  Telefon: +43 6215 8209
                  Fax: +43 6215 8209 20
                  E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                  Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    zu unterlassen: 

                    • täglich 
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • ab 20 Uhr

                    verboten:

                    • täglich
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                    zu unterlassen: 

                    • täglich 
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • ab 20 Uhr

                    verboten:

                    • täglich
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Dies gilt nicht, wenn

                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                    Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                    Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                      • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                      • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                    • Alkoholverbot
                      • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                      • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                      • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                        • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                        • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                    Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                    Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                    • Montag und Mittwoch
                      • 14 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Öffnungszeiten (Winterzeit)

                    • Montag und Mittwoch
                      • 14 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16:30 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Straßwalchen
                    Mayburgerplatz 1
                    5204 Straßwalchen

                    Telefon: +43 6215 8209
                    Fax: +43 6215 8209 20
                    E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                    Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      zu unterlassen: 

                      • täglich 
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • ab 20 Uhr

                      verboten:

                      • täglich
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                      zu unterlassen: 

                      • täglich 
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • ab 20 Uhr

                      verboten:

                      • täglich
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Dies gilt nicht, wenn

                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                      Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                      Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                        • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                      • Alkoholverbot
                        • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                        • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                        • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                          • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                          • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                      Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                      Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                      • Montag und Mittwoch
                        • 14 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Öffnungszeiten (Winterzeit)

                      • Montag und Mittwoch
                        • 14 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16:30 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Straßwalchen
                      Mayburgerplatz 1
                      5204 Straßwalchen

                      Telefon: +43 6215 8209
                      Fax: +43 6215 8209 20
                      E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                      Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        zu unterlassen: 

                        • täglich 
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • ab 20 Uhr

                        verboten:

                        • täglich
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                        zu unterlassen: 

                        • täglich 
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • ab 20 Uhr

                        verboten:

                        • täglich
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Dies gilt nicht, wenn

                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                        Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                        Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                          • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                          • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                        • Alkoholverbot
                          • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                          • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                          • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                            • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                            • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                        Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                        Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                        • Montag und Mittwoch
                          • 14 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Öffnungszeiten (Winterzeit)

                        • Montag und Mittwoch
                          • 14 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16:30 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Straßwalchen
                        Mayburgerplatz 1
                        5204 Straßwalchen

                        Telefon: +43 6215 8209
                        Fax: +43 6215 8209 20
                        E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                        Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          zu unterlassen: 

                          • täglich 
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • ab 20 Uhr

                          verboten:

                          • täglich
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                          zu unterlassen: 

                          • täglich 
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • ab 20 Uhr

                          verboten:

                          • täglich
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Dies gilt nicht, wenn

                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                          Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                          Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                            • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                            • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                          • Alkoholverbot
                            • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                            • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                            • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                              • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                              • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                          Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                          Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                          • Montag und Mittwoch
                            • 14 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Öffnungszeiten (Winterzeit)

                          • Montag und Mittwoch
                            • 14 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16:30 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Straßwalchen
                          Mayburgerplatz 1
                          5204 Straßwalchen

                          Telefon: +43 6215 8209
                          Fax: +43 6215 8209 20
                          E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                          Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            zu unterlassen: 

                            • täglich 
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • ab 20 Uhr

                            verboten:

                            • täglich
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                            zu unterlassen: 

                            • täglich 
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • ab 20 Uhr

                            verboten:

                            • täglich
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Dies gilt nicht, wenn

                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                            Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                            Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                              • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                              • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                            • Alkoholverbot
                              • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                              • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                              • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                            Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                            Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                            • Montag und Mittwoch
                              • 14 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Öffnungszeiten (Winterzeit)

                            • Montag und Mittwoch
                              • 14 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16:30 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Straßwalchen
                            Mayburgerplatz 1
                            5204 Straßwalchen

                            Telefon: +43 6215 8209
                            Fax: +43 6215 8209 20
                            E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                            Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              zu unterlassen: 

                              • täglich 
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • ab 20 Uhr

                              verboten:

                              • täglich
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                              zu unterlassen: 

                              • täglich 
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • ab 20 Uhr

                              verboten:

                              • täglich
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Dies gilt nicht, wenn

                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                              Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                              Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                              • Alkoholverbot
                                • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                  • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                  • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                              Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                              Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                              • Montag und Mittwoch
                                • 14 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Öffnungszeiten (Winterzeit)

                              • Montag und Mittwoch
                                • 14 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16:30 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Straßwalchen
                              Mayburgerplatz 1
                              5204 Straßwalchen

                              Telefon: +43 6215 8209
                              Fax: +43 6215 8209 20
                              E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                              Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                zu unterlassen: 

                                • täglich 
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • ab 20 Uhr

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                zu unterlassen: 

                                • täglich 
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • ab 20 Uhr

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Dies gilt nicht, wenn

                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                  • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                  • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                • Alkoholverbot
                                  • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                  • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                  • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                    • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                    • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                • Montag und Mittwoch
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                • Montag und Mittwoch
                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Straßwalchen
                                Mayburgerplatz 1
                                5204 Straßwalchen

                                Telefon: +43 6215 8209
                                Fax: +43 6215 8209 20
                                E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  zu unterlassen: 

                                  • täglich 
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • ab 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                  zu unterlassen: 

                                  • täglich 
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • ab 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Dies gilt nicht, wenn

                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                  Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                  Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                    • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                    • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                  • Alkoholverbot
                                    • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                    • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                    • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                      • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                      • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                  Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                  Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                  • Montag und Mittwoch
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                  • Montag und Mittwoch
                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Straßwalchen
                                  Mayburgerplatz 1
                                  5204 Straßwalchen

                                  Telefon: +43 6215 8209
                                  Fax: +43 6215 8209 20
                                  E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                  Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    zu unterlassen: 

                                    • täglich 
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • ab 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                    zu unterlassen: 

                                    • täglich 
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • ab 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Dies gilt nicht, wenn

                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                    Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                    Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                      • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                      • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                    • Alkoholverbot
                                      • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                      • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                      • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                        • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                        • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                    Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                    Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                    • Montag und Mittwoch
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                    • Montag und Mittwoch
                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Straßwalchen
                                    Mayburgerplatz 1
                                    5204 Straßwalchen

                                    Telefon: +43 6215 8209
                                    Fax: +43 6215 8209 20
                                    E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                    Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      zu unterlassen: 

                                      • täglich 
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • ab 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                      zu unterlassen: 

                                      • täglich 
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • ab 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Dies gilt nicht, wenn

                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                      Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                      Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                        • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                        • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                      • Alkoholverbot
                                        • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                        • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                        • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                          • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                          • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                      Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                      Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                      • Montag und Mittwoch
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                      • Montag und Mittwoch
                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Straßwalchen
                                      Mayburgerplatz 1
                                      5204 Straßwalchen

                                      Telefon: +43 6215 8209
                                      Fax: +43 6215 8209 20
                                      E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                      Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        zu unterlassen: 

                                        • täglich 
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • ab 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                        zu unterlassen: 

                                        • täglich 
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • ab 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Dies gilt nicht, wenn

                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                        Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                        Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                          • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                          • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                        • Alkoholverbot
                                          • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                          • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                          • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                            • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                            • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                        Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                        Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                        • Montag und Mittwoch
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                        • Montag und Mittwoch
                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Straßwalchen
                                        Mayburgerplatz 1
                                        5204 Straßwalchen

                                        Telefon: +43 6215 8209
                                        Fax: +43 6215 8209 20
                                        E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                        Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          zu unterlassen: 

                                          • täglich 
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • ab 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                          zu unterlassen: 

                                          • täglich 
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • ab 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Dies gilt nicht, wenn

                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                          Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                          Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                            • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                            • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                          • Alkoholverbot
                                            • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                            • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                            • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                              • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                              • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                          Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                          Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                          • Montag und Mittwoch
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                          • Montag und Mittwoch
                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Straßwalchen
                                          Mayburgerplatz 1
                                          5204 Straßwalchen

                                          Telefon: +43 6215 8209
                                          Fax: +43 6215 8209 20
                                          E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                          Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            zu unterlassen: 

                                            • täglich 
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • ab 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                            zu unterlassen: 

                                            • täglich 
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • ab 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Dies gilt nicht, wenn

                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                            Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                            Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                              • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                              • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                            • Alkoholverbot
                                              • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                              • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                              • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                            Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                            Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                            • Montag und Mittwoch
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                            • Montag und Mittwoch
                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Straßwalchen
                                            Mayburgerplatz 1
                                            5204 Straßwalchen

                                            Telefon: +43 6215 8209
                                            Fax: +43 6215 8209 20
                                            E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                            Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              zu unterlassen: 

                                              • täglich 
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • ab 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                              zu unterlassen: 

                                              • täglich 
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • ab 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Dies gilt nicht, wenn

                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                              Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                              Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                              • Alkoholverbot
                                                • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                  • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                  • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                              Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                              Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                              • Montag und Mittwoch
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                              • Montag und Mittwoch
                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Straßwalchen
                                              Mayburgerplatz 1
                                              5204 Straßwalchen

                                              Telefon: +43 6215 8209
                                              Fax: +43 6215 8209 20
                                              E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                              Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                zu unterlassen: 

                                                • täglich 
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • ab 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                zu unterlassen: 

                                                • täglich 
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • ab 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Dies gilt nicht, wenn

                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                  • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                  • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                • Alkoholverbot
                                                  • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                  • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                  • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                    • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                    • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                • Montag und Mittwoch
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                • Montag und Mittwoch
                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Straßwalchen
                                                Mayburgerplatz 1
                                                5204 Straßwalchen

                                                Telefon: +43 6215 8209
                                                Fax: +43 6215 8209 20
                                                E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  zu unterlassen: 

                                                  • täglich 
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • ab 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                  zu unterlassen: 

                                                  • täglich 
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • ab 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Dies gilt nicht, wenn

                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                  Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                  Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                    • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                    • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                  • Alkoholverbot
                                                    • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                    • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                    • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                      • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                      • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                  Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                  Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                  • Montag und Mittwoch
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                  • Montag und Mittwoch
                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Straßwalchen
                                                  Mayburgerplatz 1
                                                  5204 Straßwalchen

                                                  Telefon: +43 6215 8209
                                                  Fax: +43 6215 8209 20
                                                  E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                  Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    zu unterlassen: 

                                                    • täglich 
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • ab 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                    zu unterlassen: 

                                                    • täglich 
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • ab 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Dies gilt nicht, wenn

                                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                    Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                    Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                      • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                      • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                      • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                    • Alkoholverbot
                                                      • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                      • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                      • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                        • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                        • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                    Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                    Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                    • Montag und Mittwoch
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                    • Montag und Mittwoch
                                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Straßwalchen
                                                    Mayburgerplatz 1
                                                    5204 Straßwalchen

                                                    Telefon: +43 6215 8209
                                                    Fax: +43 6215 8209 20
                                                    E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                    Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      zu unterlassen: 

                                                      • täglich 
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • ab 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                      zu unterlassen: 

                                                      • täglich 
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • ab 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Dies gilt nicht, wenn

                                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                      Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                      Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                        • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                        • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                        • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                      • Alkoholverbot
                                                        • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                        • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                        • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                          • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                          • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                      Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                      Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                      • Montag und Mittwoch
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                      • Montag und Mittwoch
                                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Straßwalchen
                                                      Mayburgerplatz 1
                                                      5204 Straßwalchen

                                                      Telefon: +43 6215 8209
                                                      Fax: +43 6215 8209 20
                                                      E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                      Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        zu unterlassen: 

                                                        • täglich 
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • ab 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                        zu unterlassen: 

                                                        • täglich 
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • ab 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Dies gilt nicht, wenn

                                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                        Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                        Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                          • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                          • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                          • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                        • Alkoholverbot
                                                          • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                          • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                          • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                            • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                            • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                        Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                        Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                        • Montag und Mittwoch
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                        • Montag und Mittwoch
                                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Straßwalchen
                                                        Mayburgerplatz 1
                                                        5204 Straßwalchen

                                                        Telefon: +43 6215 8209
                                                        Fax: +43 6215 8209 20
                                                        E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                        Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          zu unterlassen: 

                                                          • täglich 
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • ab 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                          zu unterlassen: 

                                                          • täglich 
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • ab 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Dies gilt nicht, wenn

                                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                          Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                          Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                            • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                            • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                            • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                          • Alkoholverbot
                                                            • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                            • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                            • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                              • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                              • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                          Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                          Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                          • Montag und Mittwoch
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                          • Montag und Mittwoch
                                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Straßwalchen
                                                          Mayburgerplatz 1
                                                          5204 Straßwalchen

                                                          Telefon: +43 6215 8209
                                                          Fax: +43 6215 8209 20
                                                          E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                          Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            zu unterlassen: 

                                                            • täglich 
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • ab 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                            zu unterlassen: 

                                                            • täglich 
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • ab 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Dies gilt nicht, wenn

                                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                            Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                            Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                              • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                              • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                              • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                            • Alkoholverbot
                                                              • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                              • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                              • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                                • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                                • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                            Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                            Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                            • Montag und Mittwoch
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                            • Montag und Mittwoch
                                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Straßwalchen
                                                            Mayburgerplatz 1
                                                            5204 Straßwalchen

                                                            Telefon: +43 6215 8209
                                                            Fax: +43 6215 8209 20
                                                            E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                            Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              zu unterlassen: 

                                                              • täglich 
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • ab 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                              zu unterlassen: 

                                                              • täglich 
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • ab 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Dies gilt nicht, wenn

                                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                              Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                              Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                                • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                              • Alkoholverbot
                                                                • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                                • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                                • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                                  • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                                  • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                              Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                              Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                              • Montag und Mittwoch
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                              • Montag und Mittwoch
                                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Straßwalchen
                                                              Mayburgerplatz 1
                                                              5204 Straßwalchen

                                                              Telefon: +43 6215 8209
                                                              Fax: +43 6215 8209 20
                                                              E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                              Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                zu unterlassen: 

                                                                • täglich 
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • ab 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                                zu unterlassen: 

                                                                • täglich 
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • ab 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Dies gilt nicht, wenn

                                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                                Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                                  • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                  • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                                • Alkoholverbot
                                                                  • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                                  • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                                  • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                                    • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                                    • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                                Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                                Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                                • Montag und Mittwoch
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                                • Montag und Mittwoch
                                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Straßwalchen
                                                                Mayburgerplatz 1
                                                                5204 Straßwalchen

                                                                Telefon: +43 6215 8209
                                                                Fax: +43 6215 8209 20
                                                                E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                                Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Straßwalchen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  zu unterlassen: 

                                                                  • täglich 
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • ab 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

                                                                  zu unterlassen: 

                                                                  • täglich 
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • ab 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Dies gilt nicht, wenn

                                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
                                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                  Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

                                                                  Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
                                                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
                                                                    • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
                                                                    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                    • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
                                                                  • Alkoholverbot
                                                                    • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
                                                                    • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                                                                    • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
                                                                      • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
                                                                      • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

                                                                  Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

                                                                  Öffnungszeiten (Sommerzeit):

                                                                  • Montag und Mittwoch
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                    • Freitag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten (Winterzeit)

                                                                  • Montag und Mittwoch
                                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Straßwalchen
                                                                  Mayburgerplatz 1
                                                                  5204 Straßwalchen

                                                                  Telefon: +43 6215 8209
                                                                  Fax: +43 6215 8209 20
                                                                  E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

                                                                  Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2021
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion