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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Ebenau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 21 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 21 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
    Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
    c) das Ablagern von Abfällen;
    • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
    Rettenbachstraße 2
    5323 Ebenau

    Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13:30 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 9 bis 11 Uhr

    Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

    • Bushaltestelle Stadlermahd
    • Bushaltestelle Neuhäusl
    • Bushaltestelle Schroffengut
    • Bushaltestelle Plötz
    • Strubklammwerk
    • Dorf/Gemeindehaus

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Ebenau
    Messingstraße 29
    5323 Ebenau
    Bezirk Salzburg-Umgebung

    Telefon: +43 6221 7229
    Fax: +43 6221 7229-18
    E-Mail: gemeinde@ebenau.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 10 bis 12 Uhr

    Bürgermeistersprechstunden:

    • Dienstag
      • 16 bis 18:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Ebenau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 21 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13:30 Uhr
        • 21 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
      Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
      c) das Ablagern von Abfällen;
      • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
      Rettenbachstraße 2
      5323 Ebenau

      Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13:30 bis 18:30 Uhr
      • Freitag
        • 13:30 bis 16:30 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 9 bis 11 Uhr

      Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

      • Bushaltestelle Stadlermahd
      • Bushaltestelle Neuhäusl
      • Bushaltestelle Schroffengut
      • Bushaltestelle Plötz
      • Strubklammwerk
      • Dorf/Gemeindehaus

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Ebenau
      Messingstraße 29
      5323 Ebenau
      Bezirk Salzburg-Umgebung

      Telefon: +43 6221 7229
      Fax: +43 6221 7229-18
      E-Mail: gemeinde@ebenau.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 18:30 Uhr
      • Freitag
        • 10 bis 12 Uhr

      Bürgermeistersprechstunden:

      • Dienstag
        • 16 bis 18:30 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Ebenau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 21 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 13:30 Uhr
          • 21 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
        Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
        c) das Ablagern von Abfällen;
        • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
        Rettenbachstraße 2
        5323 Ebenau

        Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13:30 bis 18:30 Uhr
        • Freitag
          • 13:30 bis 16:30 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 9 bis 11 Uhr

        Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

        • Bushaltestelle Stadlermahd
        • Bushaltestelle Neuhäusl
        • Bushaltestelle Schroffengut
        • Bushaltestelle Plötz
        • Strubklammwerk
        • Dorf/Gemeindehaus

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Ebenau
        Messingstraße 29
        5323 Ebenau
        Bezirk Salzburg-Umgebung

        Telefon: +43 6221 7229
        Fax: +43 6221 7229-18
        E-Mail: gemeinde@ebenau.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 16 bis 18:30 Uhr
        • Freitag
          • 10 bis 12 Uhr

        Bürgermeistersprechstunden:

        • Dienstag
          • 16 bis 18:30 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Ebenau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 21 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 13:30 Uhr
            • 21 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
          Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
          c) das Ablagern von Abfällen;
          • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
          Rettenbachstraße 2
          5323 Ebenau

          Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

          Öffnungszeiten:

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            • 13:30 bis 18:30 Uhr
          • Freitag
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 9 bis 11 Uhr

          Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

          • Bushaltestelle Stadlermahd
          • Bushaltestelle Neuhäusl
          • Bushaltestelle Schroffengut
          • Bushaltestelle Plötz
          • Strubklammwerk
          • Dorf/Gemeindehaus

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Ebenau
          Messingstraße 29
          5323 Ebenau
          Bezirk Salzburg-Umgebung

          Telefon: +43 6221 7229
          Fax: +43 6221 7229-18
          E-Mail: gemeinde@ebenau.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
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            • 16 bis 18:30 Uhr
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            • 10 bis 12 Uhr

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          • Dienstag
            • 16 bis 18:30 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 21 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13:30 Uhr
              • 21 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
            Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
            c) das Ablagern von Abfällen;
            • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
            Rettenbachstraße 2
            5323 Ebenau

            Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13:30 bis 18:30 Uhr
            • Freitag
              • 13:30 bis 16:30 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 9 bis 11 Uhr

            Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

            • Bushaltestelle Stadlermahd
            • Bushaltestelle Neuhäusl
            • Bushaltestelle Schroffengut
            • Bushaltestelle Plötz
            • Strubklammwerk
            • Dorf/Gemeindehaus

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Ebenau
            Messingstraße 29
            5323 Ebenau
            Bezirk Salzburg-Umgebung

            Telefon: +43 6221 7229
            Fax: +43 6221 7229-18
            E-Mail: gemeinde@ebenau.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18:30 Uhr
            • Freitag
              • 10 bis 12 Uhr

            Bürgermeistersprechstunden:

            • Dienstag
              • 16 bis 18:30 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Ebenau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 21 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 13:30 Uhr
                • 21 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
              Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
              c) das Ablagern von Abfällen;
              • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
              Rettenbachstraße 2
              5323 Ebenau

              Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 13:30 bis 18:30 Uhr
              • Freitag
                • 13:30 bis 16:30 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 9 bis 11 Uhr

              Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

              • Bushaltestelle Stadlermahd
              • Bushaltestelle Neuhäusl
              • Bushaltestelle Schroffengut
              • Bushaltestelle Plötz
              • Strubklammwerk
              • Dorf/Gemeindehaus

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Ebenau
              Messingstraße 29
              5323 Ebenau
              Bezirk Salzburg-Umgebung

              Telefon: +43 6221 7229
              Fax: +43 6221 7229-18
              E-Mail: gemeinde@ebenau.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 18:30 Uhr
              • Freitag
                • 10 bis 12 Uhr

              Bürgermeistersprechstunden:

              • Dienstag
                • 16 bis 18:30 Uhr

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Ebenau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 21 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 13:30 Uhr
                  • 21 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                c) das Ablagern von Abfällen;
                • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                Rettenbachstraße 2
                5323 Ebenau

                Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 13:30 bis 18:30 Uhr
                • Freitag
                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 9 bis 11 Uhr

                Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                • Bushaltestelle Stadlermahd
                • Bushaltestelle Neuhäusl
                • Bushaltestelle Schroffengut
                • Bushaltestelle Plötz
                • Strubklammwerk
                • Dorf/Gemeindehaus

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Ebenau
                Messingstraße 29
                5323 Ebenau
                Bezirk Salzburg-Umgebung

                Telefon: +43 6221 7229
                Fax: +43 6221 7229-18
                E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 18:30 Uhr
                • Freitag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Bürgermeistersprechstunden:

                • Dienstag
                  • 16 bis 18:30 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Ebenau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 21 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 13:30 Uhr
                    • 21 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                  Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                  c) das Ablagern von Abfällen;
                  • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                  Rettenbachstraße 2
                  5323 Ebenau

                  Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 13:30 bis 18:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 9 bis 11 Uhr

                  Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                  • Bushaltestelle Stadlermahd
                  • Bushaltestelle Neuhäusl
                  • Bushaltestelle Schroffengut
                  • Bushaltestelle Plötz
                  • Strubklammwerk
                  • Dorf/Gemeindehaus

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Ebenau
                  Messingstraße 29
                  5323 Ebenau
                  Bezirk Salzburg-Umgebung

                  Telefon: +43 6221 7229
                  Fax: +43 6221 7229-18
                  E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 18:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Bürgermeistersprechstunden:

                  • Dienstag
                    • 16 bis 18:30 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Ebenau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 21 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 13:30 Uhr
                      • 21 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                    Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                    c) das Ablagern von Abfällen;
                    • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                    Rettenbachstraße 2
                    5323 Ebenau

                    Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 13:30 bis 18:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 9 bis 11 Uhr

                    Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                    • Bushaltestelle Stadlermahd
                    • Bushaltestelle Neuhäusl
                    • Bushaltestelle Schroffengut
                    • Bushaltestelle Plötz
                    • Strubklammwerk
                    • Dorf/Gemeindehaus

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Ebenau
                    Messingstraße 29
                    5323 Ebenau
                    Bezirk Salzburg-Umgebung

                    Telefon: +43 6221 7229
                    Fax: +43 6221 7229-18
                    E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 18:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Bürgermeistersprechstunden:

                    • Dienstag
                      • 16 bis 18:30 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Ebenau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 21 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 13:30 Uhr
                        • 21 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                      Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                      c) das Ablagern von Abfällen;
                      • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                      Rettenbachstraße 2
                      5323 Ebenau

                      Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 13:30 bis 18:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 9 bis 11 Uhr

                      Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                      • Bushaltestelle Stadlermahd
                      • Bushaltestelle Neuhäusl
                      • Bushaltestelle Schroffengut
                      • Bushaltestelle Plötz
                      • Strubklammwerk
                      • Dorf/Gemeindehaus

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Ebenau
                      Messingstraße 29
                      5323 Ebenau
                      Bezirk Salzburg-Umgebung

                      Telefon: +43 6221 7229
                      Fax: +43 6221 7229-18
                      E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 18:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Bürgermeistersprechstunden:

                      • Dienstag
                        • 16 bis 18:30 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Ebenau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 21 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 13:30 Uhr
                          • 21 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                        Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                        c) das Ablagern von Abfällen;
                        • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                        Rettenbachstraße 2
                        5323 Ebenau

                        Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 13:30 bis 18:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 9 bis 11 Uhr

                        Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                        • Bushaltestelle Stadlermahd
                        • Bushaltestelle Neuhäusl
                        • Bushaltestelle Schroffengut
                        • Bushaltestelle Plötz
                        • Strubklammwerk
                        • Dorf/Gemeindehaus

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Ebenau
                        Messingstraße 29
                        5323 Ebenau
                        Bezirk Salzburg-Umgebung

                        Telefon: +43 6221 7229
                        Fax: +43 6221 7229-18
                        E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 18:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Bürgermeistersprechstunden:

                        • Dienstag
                          • 16 bis 18:30 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Ebenau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 21 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 13:30 Uhr
                            • 21 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                          Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                          c) das Ablagern von Abfällen;
                          • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                          Rettenbachstraße 2
                          5323 Ebenau

                          Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 13:30 bis 18:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 9 bis 11 Uhr

                          Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                          • Bushaltestelle Stadlermahd
                          • Bushaltestelle Neuhäusl
                          • Bushaltestelle Schroffengut
                          • Bushaltestelle Plötz
                          • Strubklammwerk
                          • Dorf/Gemeindehaus

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Ebenau
                          Messingstraße 29
                          5323 Ebenau
                          Bezirk Salzburg-Umgebung

                          Telefon: +43 6221 7229
                          Fax: +43 6221 7229-18
                          E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 18:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Bürgermeistersprechstunden:

                          • Dienstag
                            • 16 bis 18:30 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Ebenau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 21 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 13:30 Uhr
                              • 21 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                            Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                            c) das Ablagern von Abfällen;
                            • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                            Rettenbachstraße 2
                            5323 Ebenau

                            Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 13:30 bis 18:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 9 bis 11 Uhr

                            Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                            • Bushaltestelle Stadlermahd
                            • Bushaltestelle Neuhäusl
                            • Bushaltestelle Schroffengut
                            • Bushaltestelle Plötz
                            • Strubklammwerk
                            • Dorf/Gemeindehaus

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Ebenau
                            Messingstraße 29
                            5323 Ebenau
                            Bezirk Salzburg-Umgebung

                            Telefon: +43 6221 7229
                            Fax: +43 6221 7229-18
                            E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 18:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Bürgermeistersprechstunden:

                            • Dienstag
                              • 16 bis 18:30 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Ebenau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 21 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                • 21 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                              Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                              c) das Ablagern von Abfällen;
                              • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                              Rettenbachstraße 2
                              5323 Ebenau

                              Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 13:30 bis 18:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 9 bis 11 Uhr

                              Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                              • Bushaltestelle Stadlermahd
                              • Bushaltestelle Neuhäusl
                              • Bushaltestelle Schroffengut
                              • Bushaltestelle Plötz
                              • Strubklammwerk
                              • Dorf/Gemeindehaus

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Ebenau
                              Messingstraße 29
                              5323 Ebenau
                              Bezirk Salzburg-Umgebung

                              Telefon: +43 6221 7229
                              Fax: +43 6221 7229-18
                              E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 18:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Bürgermeistersprechstunden:

                              • Dienstag
                                • 16 bis 18:30 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

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                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Ebenau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 21 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                  • 21 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                c) das Ablagern von Abfällen;
                                • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                Rettenbachstraße 2
                                5323 Ebenau

                                Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 9 bis 11 Uhr

                                Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                • Bushaltestelle Stadlermahd
                                • Bushaltestelle Neuhäusl
                                • Bushaltestelle Schroffengut
                                • Bushaltestelle Plötz
                                • Strubklammwerk
                                • Dorf/Gemeindehaus

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Ebenau
                                Messingstraße 29
                                5323 Ebenau
                                Bezirk Salzburg-Umgebung

                                Telefon: +43 6221 7229
                                Fax: +43 6221 7229-18
                                E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 18:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Bürgermeistersprechstunden:

                                • Dienstag
                                  • 16 bis 18:30 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Ebenau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 21 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                    • 21 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                  Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                  c) das Ablagern von Abfällen;
                                  • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                  Rettenbachstraße 2
                                  5323 Ebenau

                                  Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 9 bis 11 Uhr

                                  Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                  • Bushaltestelle Stadlermahd
                                  • Bushaltestelle Neuhäusl
                                  • Bushaltestelle Schroffengut
                                  • Bushaltestelle Plötz
                                  • Strubklammwerk
                                  • Dorf/Gemeindehaus

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Ebenau
                                  Messingstraße 29
                                  5323 Ebenau
                                  Bezirk Salzburg-Umgebung

                                  Telefon: +43 6221 7229
                                  Fax: +43 6221 7229-18
                                  E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 18:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Bürgermeistersprechstunden:

                                  • Dienstag
                                    • 16 bis 18:30 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Ebenau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 21 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                      • 21 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                    Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                    c) das Ablagern von Abfällen;
                                    • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                    Rettenbachstraße 2
                                    5323 Ebenau

                                    Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 9 bis 11 Uhr

                                    Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                    • Bushaltestelle Stadlermahd
                                    • Bushaltestelle Neuhäusl
                                    • Bushaltestelle Schroffengut
                                    • Bushaltestelle Plötz
                                    • Strubklammwerk
                                    • Dorf/Gemeindehaus

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Ebenau
                                    Messingstraße 29
                                    5323 Ebenau
                                    Bezirk Salzburg-Umgebung

                                    Telefon: +43 6221 7229
                                    Fax: +43 6221 7229-18
                                    E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 18:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Bürgermeistersprechstunden:

                                    • Dienstag
                                      • 16 bis 18:30 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Ebenau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 21 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                        • 21 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                      Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                      c) das Ablagern von Abfällen;
                                      • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                      Rettenbachstraße 2
                                      5323 Ebenau

                                      Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 9 bis 11 Uhr

                                      Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                      • Bushaltestelle Stadlermahd
                                      • Bushaltestelle Neuhäusl
                                      • Bushaltestelle Schroffengut
                                      • Bushaltestelle Plötz
                                      • Strubklammwerk
                                      • Dorf/Gemeindehaus

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Ebenau
                                      Messingstraße 29
                                      5323 Ebenau
                                      Bezirk Salzburg-Umgebung

                                      Telefon: +43 6221 7229
                                      Fax: +43 6221 7229-18
                                      E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 18:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Bürgermeistersprechstunden:

                                      • Dienstag
                                        • 16 bis 18:30 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Ebenau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 21 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                          • 21 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                        Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                        c) das Ablagern von Abfällen;
                                        • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                        Rettenbachstraße 2
                                        5323 Ebenau

                                        Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 9 bis 11 Uhr

                                        Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                        • Bushaltestelle Stadlermahd
                                        • Bushaltestelle Neuhäusl
                                        • Bushaltestelle Schroffengut
                                        • Bushaltestelle Plötz
                                        • Strubklammwerk
                                        • Dorf/Gemeindehaus

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Ebenau
                                        Messingstraße 29
                                        5323 Ebenau
                                        Bezirk Salzburg-Umgebung

                                        Telefon: +43 6221 7229
                                        Fax: +43 6221 7229-18
                                        E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 18:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Bürgermeistersprechstunden:

                                        • Dienstag
                                          • 16 bis 18:30 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Ebenau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 21 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                            • 21 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                          Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                          c) das Ablagern von Abfällen;
                                          • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                          Rettenbachstraße 2
                                          5323 Ebenau

                                          Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 9 bis 11 Uhr

                                          Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                          • Bushaltestelle Stadlermahd
                                          • Bushaltestelle Neuhäusl
                                          • Bushaltestelle Schroffengut
                                          • Bushaltestelle Plötz
                                          • Strubklammwerk
                                          • Dorf/Gemeindehaus

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Ebenau
                                          Messingstraße 29
                                          5323 Ebenau
                                          Bezirk Salzburg-Umgebung

                                          Telefon: +43 6221 7229
                                          Fax: +43 6221 7229-18
                                          E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 18:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Bürgermeistersprechstunden:

                                          • Dienstag
                                            • 16 bis 18:30 Uhr

                                          Homepage

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                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
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                                            Leben in der Gemeinde Ebenau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 21 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                              • 21 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                            Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                            c) das Ablagern von Abfällen;
                                            • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                            Rettenbachstraße 2
                                            5323 Ebenau

                                            Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 9 bis 11 Uhr

                                            Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                            • Bushaltestelle Stadlermahd
                                            • Bushaltestelle Neuhäusl
                                            • Bushaltestelle Schroffengut
                                            • Bushaltestelle Plötz
                                            • Strubklammwerk
                                            • Dorf/Gemeindehaus

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Ebenau
                                            Messingstraße 29
                                            5323 Ebenau
                                            Bezirk Salzburg-Umgebung

                                            Telefon: +43 6221 7229
                                            Fax: +43 6221 7229-18
                                            E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 18:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Bürgermeistersprechstunden:

                                            • Dienstag
                                              • 16 bis 18:30 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Ebenau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 21 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                • 21 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                              Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                              c) das Ablagern von Abfällen;
                                              • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                              Rettenbachstraße 2
                                              5323 Ebenau

                                              Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 9 bis 11 Uhr

                                              Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                              • Bushaltestelle Stadlermahd
                                              • Bushaltestelle Neuhäusl
                                              • Bushaltestelle Schroffengut
                                              • Bushaltestelle Plötz
                                              • Strubklammwerk
                                              • Dorf/Gemeindehaus

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Ebenau
                                              Messingstraße 29
                                              5323 Ebenau
                                              Bezirk Salzburg-Umgebung

                                              Telefon: +43 6221 7229
                                              Fax: +43 6221 7229-18
                                              E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 18:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Bürgermeistersprechstunden:

                                              • Dienstag
                                                • 16 bis 18:30 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                c) das Ablagern von Abfällen;
                                                • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                Rettenbachstraße 2
                                                5323 Ebenau

                                                Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                • Bushaltestelle Schroffengut
                                                • Bushaltestelle Plötz
                                                • Strubklammwerk
                                                • Dorf/Gemeindehaus

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Ebenau
                                                Messingstraße 29
                                                5323 Ebenau
                                                Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                Telefon: +43 6221 7229
                                                Fax: +43 6221 7229-18
                                                E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 18:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Bürgermeistersprechstunden:

                                                • Dienstag
                                                  • 16 bis 18:30 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                  Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                  c) das Ablagern von Abfällen;
                                                  • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                  Rettenbachstraße 2
                                                  5323 Ebenau

                                                  Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                  Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                  • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                  • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                  • Bushaltestelle Schroffengut
                                                  • Bushaltestelle Plötz
                                                  • Strubklammwerk
                                                  • Dorf/Gemeindehaus

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Ebenau
                                                  Messingstraße 29
                                                  5323 Ebenau
                                                  Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                  Telefon: +43 6221 7229
                                                  Fax: +43 6221 7229-18
                                                  E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 18:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Bürgermeistersprechstunden:

                                                  • Dienstag
                                                    • 16 bis 18:30 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 21 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 13:30 Uhr
                                                      • 21 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                    Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                    c) das Ablagern von Abfällen;
                                                    • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                    Rettenbachstraße 2
                                                    5323 Ebenau

                                                    Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 9 bis 11 Uhr

                                                    Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                    • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                    • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                    • Bushaltestelle Schroffengut
                                                    • Bushaltestelle Plötz
                                                    • Strubklammwerk
                                                    • Dorf/Gemeindehaus

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Ebenau
                                                    Messingstraße 29
                                                    5323 Ebenau
                                                    Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                    Telefon: +43 6221 7229
                                                    Fax: +43 6221 7229-18
                                                    E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 18:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Bürgermeistersprechstunden:

                                                    • Dienstag
                                                      • 16 bis 18:30 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 21 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 13:30 Uhr
                                                        • 21 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                      Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                      c) das Ablagern von Abfällen;
                                                      • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                      Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                      Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                      Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                      Rettenbachstraße 2
                                                      5323 Ebenau

                                                      Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 9 bis 11 Uhr

                                                      Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                      • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                      • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                      • Bushaltestelle Schroffengut
                                                      • Bushaltestelle Plötz
                                                      • Strubklammwerk
                                                      • Dorf/Gemeindehaus

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Ebenau
                                                      Messingstraße 29
                                                      5323 Ebenau
                                                      Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                      Telefon: +43 6221 7229
                                                      Fax: +43 6221 7229-18
                                                      E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 18:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Bürgermeistersprechstunden:

                                                      • Dienstag
                                                        • 16 bis 18:30 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 21 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 13:30 Uhr
                                                          • 21 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                        Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                        c) das Ablagern von Abfällen;
                                                        • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                        Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                        Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                        Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                        Rettenbachstraße 2
                                                        5323 Ebenau

                                                        Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 9 bis 11 Uhr

                                                        Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                        • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                        • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                        • Bushaltestelle Schroffengut
                                                        • Bushaltestelle Plötz
                                                        • Strubklammwerk
                                                        • Dorf/Gemeindehaus

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Ebenau
                                                        Messingstraße 29
                                                        5323 Ebenau
                                                        Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                        Telefon: +43 6221 7229
                                                        Fax: +43 6221 7229-18
                                                        E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 18:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Bürgermeistersprechstunden:

                                                        • Dienstag
                                                          • 16 bis 18:30 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 21 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 13:30 Uhr
                                                            • 21 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                          Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                          c) das Ablagern von Abfällen;
                                                          • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                          Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                          Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                          Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                          Rettenbachstraße 2
                                                          5323 Ebenau

                                                          Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 9 bis 11 Uhr

                                                          Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                          • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                          • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                          • Bushaltestelle Schroffengut
                                                          • Bushaltestelle Plötz
                                                          • Strubklammwerk
                                                          • Dorf/Gemeindehaus

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Ebenau
                                                          Messingstraße 29
                                                          5323 Ebenau
                                                          Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                          Telefon: +43 6221 7229
                                                          Fax: +43 6221 7229-18
                                                          E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 18:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Bürgermeistersprechstunden:

                                                          • Dienstag
                                                            • 16 bis 18:30 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 21 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 13:30 Uhr
                                                              • 21 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                            Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                            c) das Ablagern von Abfällen;
                                                            • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                            Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                            Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                            Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                            Rettenbachstraße 2
                                                            5323 Ebenau

                                                            Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 9 bis 11 Uhr

                                                            Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                            • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                            • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                            • Bushaltestelle Schroffengut
                                                            • Bushaltestelle Plötz
                                                            • Strubklammwerk
                                                            • Dorf/Gemeindehaus

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Ebenau
                                                            Messingstraße 29
                                                            5323 Ebenau
                                                            Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                            Telefon: +43 6221 7229
                                                            Fax: +43 6221 7229-18
                                                            E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 18:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Bürgermeistersprechstunden:

                                                            • Dienstag
                                                              • 16 bis 18:30 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 21 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                • 21 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                              Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                              c) das Ablagern von Abfällen;
                                                              • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                              Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                              Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                              Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                              Rettenbachstraße 2
                                                              5323 Ebenau

                                                              Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 9 bis 11 Uhr

                                                              Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                              • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                              • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                              • Bushaltestelle Schroffengut
                                                              • Bushaltestelle Plötz
                                                              • Strubklammwerk
                                                              • Dorf/Gemeindehaus

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Ebenau
                                                              Messingstraße 29
                                                              5323 Ebenau
                                                              Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                              Telefon: +43 6221 7229
                                                              Fax: +43 6221 7229-18
                                                              E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 18:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Bürgermeistersprechstunden:

                                                              • Dienstag
                                                                • 16 bis 18:30 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                                Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                                c) das Ablagern von Abfällen;
                                                                • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                                Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                                Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                                Rettenbachstraße 2
                                                                5323 Ebenau

                                                                Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                                Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                                • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                                • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                                • Bushaltestelle Schroffengut
                                                                • Bushaltestelle Plötz
                                                                • Strubklammwerk
                                                                • Dorf/Gemeindehaus

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Ebenau
                                                                Messingstraße 29
                                                                5323 Ebenau
                                                                Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                                Telefon: +43 6221 7229
                                                                Fax: +43 6221 7229-18
                                                                E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 18:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Bürgermeistersprechstunden:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 16 bis 18:30 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Ebenau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 13:30 Uhr
                                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

                                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                                  Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
                                                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
                                                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
                                                                  c) das Ablagern von Abfällen;
                                                                  • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
                                                                  Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
                                                                  Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                                                                  Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
                                                                  Rettenbachstraße 2
                                                                  5323 Ebenau

                                                                  Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13:30 bis 18:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                                  Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

                                                                  • Bushaltestelle Stadlermahd
                                                                  • Bushaltestelle Neuhäusl
                                                                  • Bushaltestelle Schroffengut
                                                                  • Bushaltestelle Plötz
                                                                  • Strubklammwerk
                                                                  • Dorf/Gemeindehaus

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Ebenau
                                                                  Messingstraße 29
                                                                  5323 Ebenau
                                                                  Bezirk Salzburg-Umgebung

                                                                  Telefon: +43 6221 7229
                                                                  Fax: +43 6221 7229-18
                                                                  E-Mail: gemeinde@ebenau.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 18:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Bürgermeistersprechstunden:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 16 bis 18:30 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion