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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Rettenschöss

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
    der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

    • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
    • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
    • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
    • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
    • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
    • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
    • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
    • Im Ortsteil Leitacker
    • Im Ortsteil Osenthal
    • Im Ortsteil Rettenschöss
    • Im Ortsteil Ritzgraben
    • Im Ortsteil Primau
    • Im Ortsteil Feistenau
    • Im Ortsteil Pötting
    • Im Ortsteil Miesberg
    • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
    • Im Bereich von beweideten Weideflächen

    In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
    Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
    langen Kurzleine zu führen.

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
    • Sanitätshunde
    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
      eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
    und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
    durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
    verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
    einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
    Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof
    Hölzlfeld 1
    6347 Rettenschöss

    Öffnungszeiten:

    • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
      • 15:30 bis 18:30 Uhr

    Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Rettenschöss
    Rettenschöss 66
    6347 Rettenschöss

    Telefon: +43 5373/61812
    Fax: DW 4
    E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Rettenschöss

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
      der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

      • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
      • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
      • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
      • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
      • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
      • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
      • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
      • Im Ortsteil Leitacker
      • Im Ortsteil Osenthal
      • Im Ortsteil Rettenschöss
      • Im Ortsteil Ritzgraben
      • Im Ortsteil Primau
      • Im Ortsteil Feistenau
      • Im Ortsteil Pötting
      • Im Ortsteil Miesberg
      • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
      • Im Bereich von beweideten Weideflächen

      In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
      Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
      langen Kurzleine zu führen.

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
      • Sanitätshunde
      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
        eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
      und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
      durch Hunde nicht verunreinigt werden.

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
      verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
      einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
      Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof
      Hölzlfeld 1
      6347 Rettenschöss

      Öffnungszeiten:

      • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
        • 15:30 bis 18:30 Uhr

      Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Rettenschöss
      Rettenschöss 66
      6347 Rettenschöss

      Telefon: +43 5373/61812
      Fax: DW 4
      E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 18 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Rettenschöss

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
        der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

        • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
        • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
        • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
        • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
        • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
        • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
        • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
        • Im Ortsteil Leitacker
        • Im Ortsteil Osenthal
        • Im Ortsteil Rettenschöss
        • Im Ortsteil Ritzgraben
        • Im Ortsteil Primau
        • Im Ortsteil Feistenau
        • Im Ortsteil Pötting
        • Im Ortsteil Miesberg
        • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
        • Im Bereich von beweideten Weideflächen

        In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
        Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
        langen Kurzleine zu führen.

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
        • Sanitätshunde
        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
          eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
        und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
        durch Hunde nicht verunreinigt werden.

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
        verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
        einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
        Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Bauhof
        Hölzlfeld 1
        6347 Rettenschöss

        Öffnungszeiten:

        • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
          • 15:30 bis 18:30 Uhr

        Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Rettenschöss
        Rettenschöss 66
        6347 Rettenschöss

        Telefon: +43 5373/61812
        Fax: DW 4
        E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 16 bis 18 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
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        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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        • Die zuständige Gemeinde|
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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
          der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

          • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
          • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
          • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
          • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
          • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
          • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
          • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
          • Im Ortsteil Leitacker
          • Im Ortsteil Osenthal
          • Im Ortsteil Rettenschöss
          • Im Ortsteil Ritzgraben
          • Im Ortsteil Primau
          • Im Ortsteil Feistenau
          • Im Ortsteil Pötting
          • Im Ortsteil Miesberg
          • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
          • Im Bereich von beweideten Weideflächen

          In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
          Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
          langen Kurzleine zu führen.

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
          • Sanitätshunde
          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
            eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
          und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
          durch Hunde nicht verunreinigt werden.

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
          verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
          einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
          Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof
          Hölzlfeld 1
          6347 Rettenschöss

          Öffnungszeiten:

          • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
            • 15:30 bis 18:30 Uhr

          Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Rettenschöss
          Rettenschöss 66
          6347 Rettenschöss

          Telefon: +43 5373/61812
          Fax: DW 4
          E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Rettenschöss

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
            der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

            • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
            • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
            • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
            • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
            • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
            • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
            • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
            • Im Ortsteil Leitacker
            • Im Ortsteil Osenthal
            • Im Ortsteil Rettenschöss
            • Im Ortsteil Ritzgraben
            • Im Ortsteil Primau
            • Im Ortsteil Feistenau
            • Im Ortsteil Pötting
            • Im Ortsteil Miesberg
            • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
            • Im Bereich von beweideten Weideflächen

            In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
            Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
            langen Kurzleine zu führen.

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
            • Sanitätshunde
            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
              eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
            und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
            durch Hunde nicht verunreinigt werden.

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
            verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
            einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
            Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof
            Hölzlfeld 1
            6347 Rettenschöss

            Öffnungszeiten:

            • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
              • 15:30 bis 18:30 Uhr

            Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Rettenschöss
            Rettenschöss 66
            6347 Rettenschöss

            Telefon: +43 5373/61812
            Fax: DW 4
            E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
              der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

              • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
              • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
              • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
              • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
              • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
              • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
              • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
              • Im Ortsteil Leitacker
              • Im Ortsteil Osenthal
              • Im Ortsteil Rettenschöss
              • Im Ortsteil Ritzgraben
              • Im Ortsteil Primau
              • Im Ortsteil Feistenau
              • Im Ortsteil Pötting
              • Im Ortsteil Miesberg
              • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
              • Im Bereich von beweideten Weideflächen

              In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
              Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
              langen Kurzleine zu führen.

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
              • Sanitätshunde
              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
              und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
              durch Hunde nicht verunreinigt werden.

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
              verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
              einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
              Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bauhof
              Hölzlfeld 1
              6347 Rettenschöss

              Öffnungszeiten:

              • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                • 15:30 bis 18:30 Uhr

              Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Rettenschöss
              Rettenschöss 66
              6347 Rettenschöss

              Telefon: +43 5373/61812
              Fax: DW 4
              E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr
              • Dienstag und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                • Im Ortsteil Leitacker
                • Im Ortsteil Osenthal
                • Im Ortsteil Rettenschöss
                • Im Ortsteil Ritzgraben
                • Im Ortsteil Primau
                • Im Ortsteil Feistenau
                • Im Ortsteil Pötting
                • Im Ortsteil Miesberg
                • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                langen Kurzleine zu führen.

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                • Sanitätshunde
                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                  eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bauhof
                Hölzlfeld 1
                6347 Rettenschöss

                Öffnungszeiten:

                • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                  • 15:30 bis 18:30 Uhr

                Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Rettenschöss
                Rettenschöss 66
                6347 Rettenschöss

                Telefon: +43 5373/61812
                Fax: DW 4
                E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr
                • Dienstag und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                  der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                  • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                  • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                  • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                  • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                  • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                  • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                  • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                  • Im Ortsteil Leitacker
                  • Im Ortsteil Osenthal
                  • Im Ortsteil Rettenschöss
                  • Im Ortsteil Ritzgraben
                  • Im Ortsteil Primau
                  • Im Ortsteil Feistenau
                  • Im Ortsteil Pötting
                  • Im Ortsteil Miesberg
                  • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                  • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                  In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                  Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                  langen Kurzleine zu führen.

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                  • Sanitätshunde
                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                    eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                  und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                  durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                  verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                  einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                  Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bauhof
                  Hölzlfeld 1
                  6347 Rettenschöss

                  Öffnungszeiten:

                  • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                    • 15:30 bis 18:30 Uhr

                  Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Rettenschöss
                  Rettenschöss 66
                  6347 Rettenschöss

                  Telefon: +43 5373/61812
                  Fax: DW 4
                  E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                    der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                    • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                    • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                    • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                    • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                    • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                    • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                    • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                    • Im Ortsteil Leitacker
                    • Im Ortsteil Osenthal
                    • Im Ortsteil Rettenschöss
                    • Im Ortsteil Ritzgraben
                    • Im Ortsteil Primau
                    • Im Ortsteil Feistenau
                    • Im Ortsteil Pötting
                    • Im Ortsteil Miesberg
                    • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                    • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                    In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                    Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                    langen Kurzleine zu führen.

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                    • Sanitätshunde
                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                      eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                    und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                    durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                    verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                    einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                    Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bauhof
                    Hölzlfeld 1
                    6347 Rettenschöss

                    Öffnungszeiten:

                    • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                      • 15:30 bis 18:30 Uhr

                    Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Rettenschöss
                    Rettenschöss 66
                    6347 Rettenschöss

                    Telefon: +43 5373/61812
                    Fax: DW 4
                    E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                      der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                      • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                      • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                      • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                      • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                      • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                      • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                      • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                      • Im Ortsteil Leitacker
                      • Im Ortsteil Osenthal
                      • Im Ortsteil Rettenschöss
                      • Im Ortsteil Ritzgraben
                      • Im Ortsteil Primau
                      • Im Ortsteil Feistenau
                      • Im Ortsteil Pötting
                      • Im Ortsteil Miesberg
                      • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                      • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                      In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                      Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                      langen Kurzleine zu führen.

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                      • Sanitätshunde
                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                        eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                      und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                      durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                      verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                      einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                      Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bauhof
                      Hölzlfeld 1
                      6347 Rettenschöss

                      Öffnungszeiten:

                      • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                        • 15:30 bis 18:30 Uhr

                      Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Rettenschöss
                      Rettenschöss 66
                      6347 Rettenschöss

                      Telefon: +43 5373/61812
                      Fax: DW 4
                      E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                        der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                        • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                        • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                        • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                        • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                        • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                        • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                        • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                        • Im Ortsteil Leitacker
                        • Im Ortsteil Osenthal
                        • Im Ortsteil Rettenschöss
                        • Im Ortsteil Ritzgraben
                        • Im Ortsteil Primau
                        • Im Ortsteil Feistenau
                        • Im Ortsteil Pötting
                        • Im Ortsteil Miesberg
                        • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                        • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                        In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                        Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                        langen Kurzleine zu führen.

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                        • Sanitätshunde
                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                          eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                        und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                        durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                        verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                        einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                        Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bauhof
                        Hölzlfeld 1
                        6347 Rettenschöss

                        Öffnungszeiten:

                        • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                          • 15:30 bis 18:30 Uhr

                        Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Rettenschöss
                        Rettenschöss 66
                        6347 Rettenschöss

                        Telefon: +43 5373/61812
                        Fax: DW 4
                        E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                          der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                          • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                          • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                          • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                          • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                          • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                          • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                          • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                          • Im Ortsteil Leitacker
                          • Im Ortsteil Osenthal
                          • Im Ortsteil Rettenschöss
                          • Im Ortsteil Ritzgraben
                          • Im Ortsteil Primau
                          • Im Ortsteil Feistenau
                          • Im Ortsteil Pötting
                          • Im Ortsteil Miesberg
                          • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                          • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                          In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                          Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                          langen Kurzleine zu führen.

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                          • Sanitätshunde
                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                            eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                          und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                          durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                          verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                          einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                          Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bauhof
                          Hölzlfeld 1
                          6347 Rettenschöss

                          Öffnungszeiten:

                          • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                            • 15:30 bis 18:30 Uhr

                          Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Rettenschöss
                          Rettenschöss 66
                          6347 Rettenschöss

                          Telefon: +43 5373/61812
                          Fax: DW 4
                          E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                            der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                            • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                            • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                            • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                            • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                            • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                            • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                            • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                            • Im Ortsteil Leitacker
                            • Im Ortsteil Osenthal
                            • Im Ortsteil Rettenschöss
                            • Im Ortsteil Ritzgraben
                            • Im Ortsteil Primau
                            • Im Ortsteil Feistenau
                            • Im Ortsteil Pötting
                            • Im Ortsteil Miesberg
                            • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                            • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                            In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                            Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                            langen Kurzleine zu führen.

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                            • Sanitätshunde
                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                              eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                            und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                            durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                            verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                            einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                            Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bauhof
                            Hölzlfeld 1
                            6347 Rettenschöss

                            Öffnungszeiten:

                            • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                              • 15:30 bis 18:30 Uhr

                            Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Rettenschöss
                            Rettenschöss 66
                            6347 Rettenschöss

                            Telefon: +43 5373/61812
                            Fax: DW 4
                            E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                              der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                              • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                              • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                              • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                              • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                              • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                              • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                              • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                              • Im Ortsteil Leitacker
                              • Im Ortsteil Osenthal
                              • Im Ortsteil Rettenschöss
                              • Im Ortsteil Ritzgraben
                              • Im Ortsteil Primau
                              • Im Ortsteil Feistenau
                              • Im Ortsteil Pötting
                              • Im Ortsteil Miesberg
                              • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                              • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                              In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                              Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                              langen Kurzleine zu führen.

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                              • Sanitätshunde
                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                              und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                              durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                              verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                              einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                              Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bauhof
                              Hölzlfeld 1
                              6347 Rettenschöss

                              Öffnungszeiten:

                              • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                • 15:30 bis 18:30 Uhr

                              Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Rettenschöss
                              Rettenschöss 66
                              6347 Rettenschöss

                              Telefon: +43 5373/61812
                              Fax: DW 4
                              E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                • Im Ortsteil Leitacker
                                • Im Ortsteil Osenthal
                                • Im Ortsteil Rettenschöss
                                • Im Ortsteil Ritzgraben
                                • Im Ortsteil Primau
                                • Im Ortsteil Feistenau
                                • Im Ortsteil Pötting
                                • Im Ortsteil Miesberg
                                • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                langen Kurzleine zu führen.

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                • Sanitätshunde
                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                  eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bauhof
                                Hölzlfeld 1
                                6347 Rettenschöss

                                Öffnungszeiten:

                                • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                  • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Rettenschöss
                                Rettenschöss 66
                                6347 Rettenschöss

                                Telefon: +43 5373/61812
                                Fax: DW 4
                                E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                  der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                  • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                  • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                  • Im Ortsteil Leitacker
                                  • Im Ortsteil Osenthal
                                  • Im Ortsteil Rettenschöss
                                  • Im Ortsteil Ritzgraben
                                  • Im Ortsteil Primau
                                  • Im Ortsteil Feistenau
                                  • Im Ortsteil Pötting
                                  • Im Ortsteil Miesberg
                                  • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                  • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                  In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                  Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                  langen Kurzleine zu führen.

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                  • Sanitätshunde
                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                    eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                  und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                  durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                  verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                  einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                  Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bauhof
                                  Hölzlfeld 1
                                  6347 Rettenschöss

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                    • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                  Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Rettenschöss
                                  Rettenschöss 66
                                  6347 Rettenschöss

                                  Telefon: +43 5373/61812
                                  Fax: DW 4
                                  E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                    der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                    • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                    • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                    • Im Ortsteil Leitacker
                                    • Im Ortsteil Osenthal
                                    • Im Ortsteil Rettenschöss
                                    • Im Ortsteil Ritzgraben
                                    • Im Ortsteil Primau
                                    • Im Ortsteil Feistenau
                                    • Im Ortsteil Pötting
                                    • Im Ortsteil Miesberg
                                    • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                    • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                    In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                    Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                    langen Kurzleine zu führen.

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                    • Sanitätshunde
                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                      eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                    und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                    durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                    verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                    einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                    Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bauhof
                                    Hölzlfeld 1
                                    6347 Rettenschöss

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                      • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                    Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Rettenschöss
                                    Rettenschöss 66
                                    6347 Rettenschöss

                                    Telefon: +43 5373/61812
                                    Fax: DW 4
                                    E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                      der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                      • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                      • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                      • Im Ortsteil Leitacker
                                      • Im Ortsteil Osenthal
                                      • Im Ortsteil Rettenschöss
                                      • Im Ortsteil Ritzgraben
                                      • Im Ortsteil Primau
                                      • Im Ortsteil Feistenau
                                      • Im Ortsteil Pötting
                                      • Im Ortsteil Miesberg
                                      • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                      • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                      In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                      Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                      langen Kurzleine zu führen.

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                      • Sanitätshunde
                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                        eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                      und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                      durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                      verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                      einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                      Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bauhof
                                      Hölzlfeld 1
                                      6347 Rettenschöss

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                        • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                      Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Rettenschöss
                                      Rettenschöss 66
                                      6347 Rettenschöss

                                      Telefon: +43 5373/61812
                                      Fax: DW 4
                                      E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                        der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                        • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                        • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                        • Im Ortsteil Leitacker
                                        • Im Ortsteil Osenthal
                                        • Im Ortsteil Rettenschöss
                                        • Im Ortsteil Ritzgraben
                                        • Im Ortsteil Primau
                                        • Im Ortsteil Feistenau
                                        • Im Ortsteil Pötting
                                        • Im Ortsteil Miesberg
                                        • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                        • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                        In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                        Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                        langen Kurzleine zu führen.

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                        • Sanitätshunde
                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                          eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                        und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                        durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                        verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                        einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                        Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bauhof
                                        Hölzlfeld 1
                                        6347 Rettenschöss

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                          • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                        Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Rettenschöss
                                        Rettenschöss 66
                                        6347 Rettenschöss

                                        Telefon: +43 5373/61812
                                        Fax: DW 4
                                        E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                          der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                          • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                          • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                          • Im Ortsteil Leitacker
                                          • Im Ortsteil Osenthal
                                          • Im Ortsteil Rettenschöss
                                          • Im Ortsteil Ritzgraben
                                          • Im Ortsteil Primau
                                          • Im Ortsteil Feistenau
                                          • Im Ortsteil Pötting
                                          • Im Ortsteil Miesberg
                                          • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                          • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                          In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                          Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                          langen Kurzleine zu führen.

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                          • Sanitätshunde
                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                            eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                          und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                          durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                          verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                          einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                          Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bauhof
                                          Hölzlfeld 1
                                          6347 Rettenschöss

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                            • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                          Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Rettenschöss
                                          Rettenschöss 66
                                          6347 Rettenschöss

                                          Telefon: +43 5373/61812
                                          Fax: DW 4
                                          E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                            der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                            • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                            • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                            • Im Ortsteil Leitacker
                                            • Im Ortsteil Osenthal
                                            • Im Ortsteil Rettenschöss
                                            • Im Ortsteil Ritzgraben
                                            • Im Ortsteil Primau
                                            • Im Ortsteil Feistenau
                                            • Im Ortsteil Pötting
                                            • Im Ortsteil Miesberg
                                            • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                            • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                            In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                            Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                            langen Kurzleine zu führen.

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                            • Sanitätshunde
                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                              eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                            und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                            durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                            verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                            einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                            Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bauhof
                                            Hölzlfeld 1
                                            6347 Rettenschöss

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                              • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                            Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Rettenschöss
                                            Rettenschöss 66
                                            6347 Rettenschöss

                                            Telefon: +43 5373/61812
                                            Fax: DW 4
                                            E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                              der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                              • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                              • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                              • Im Ortsteil Leitacker
                                              • Im Ortsteil Osenthal
                                              • Im Ortsteil Rettenschöss
                                              • Im Ortsteil Ritzgraben
                                              • Im Ortsteil Primau
                                              • Im Ortsteil Feistenau
                                              • Im Ortsteil Pötting
                                              • Im Ortsteil Miesberg
                                              • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                              • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                              In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                              Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                              langen Kurzleine zu führen.

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                              • Sanitätshunde
                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                              und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                              durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                              verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                              einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                              Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bauhof
                                              Hölzlfeld 1
                                              6347 Rettenschöss

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                              Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Rettenschöss
                                              Rettenschöss 66
                                              6347 Rettenschöss

                                              Telefon: +43 5373/61812
                                              Fax: DW 4
                                              E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                • Im Ortsteil Leitacker
                                                • Im Ortsteil Osenthal
                                                • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                • Im Ortsteil Primau
                                                • Im Ortsteil Feistenau
                                                • Im Ortsteil Pötting
                                                • Im Ortsteil Miesberg
                                                • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                langen Kurzleine zu führen.

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                • Sanitätshunde
                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                  eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bauhof
                                                Hölzlfeld 1
                                                6347 Rettenschöss

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                  • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Rettenschöss
                                                Rettenschöss 66
                                                6347 Rettenschöss

                                                Telefon: +43 5373/61812
                                                Fax: DW 4
                                                E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                  der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                  • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                  • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                  • Im Ortsteil Leitacker
                                                  • Im Ortsteil Osenthal
                                                  • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                  • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                  • Im Ortsteil Primau
                                                  • Im Ortsteil Feistenau
                                                  • Im Ortsteil Pötting
                                                  • Im Ortsteil Miesberg
                                                  • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                  • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                  In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                  Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                  langen Kurzleine zu führen.

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                  • Sanitätshunde
                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                    eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                  und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                  durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                  verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                  einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                  Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bauhof
                                                  Hölzlfeld 1
                                                  6347 Rettenschöss

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                    • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                  Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Rettenschöss
                                                  Rettenschöss 66
                                                  6347 Rettenschöss

                                                  Telefon: +43 5373/61812
                                                  Fax: DW 4
                                                  E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                    der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                    • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                    • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                    • Im Ortsteil Leitacker
                                                    • Im Ortsteil Osenthal
                                                    • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                    • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                    • Im Ortsteil Primau
                                                    • Im Ortsteil Feistenau
                                                    • Im Ortsteil Pötting
                                                    • Im Ortsteil Miesberg
                                                    • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                    • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                    In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                    Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                    langen Kurzleine zu führen.

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                    • Sanitätshunde
                                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                      eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                    und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                    durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                    verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                    einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                    Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bauhof
                                                    Hölzlfeld 1
                                                    6347 Rettenschöss

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                      • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                    Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Rettenschöss
                                                    Rettenschöss 66
                                                    6347 Rettenschöss

                                                    Telefon: +43 5373/61812
                                                    Fax: DW 4
                                                    E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                      der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                      • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                      • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                      • Im Ortsteil Leitacker
                                                      • Im Ortsteil Osenthal
                                                      • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                      • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                      • Im Ortsteil Primau
                                                      • Im Ortsteil Feistenau
                                                      • Im Ortsteil Pötting
                                                      • Im Ortsteil Miesberg
                                                      • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                      • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                      In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                      Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                      langen Kurzleine zu führen.

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                      • Sanitätshunde
                                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                        eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                      und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                      durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                      verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                      einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                      Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bauhof
                                                      Hölzlfeld 1
                                                      6347 Rettenschöss

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                        • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                      Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Rettenschöss
                                                      Rettenschöss 66
                                                      6347 Rettenschöss

                                                      Telefon: +43 5373/61812
                                                      Fax: DW 4
                                                      E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                        der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                        • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                        • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                        • Im Ortsteil Leitacker
                                                        • Im Ortsteil Osenthal
                                                        • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                        • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                        • Im Ortsteil Primau
                                                        • Im Ortsteil Feistenau
                                                        • Im Ortsteil Pötting
                                                        • Im Ortsteil Miesberg
                                                        • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                        • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                        In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                        Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                        langen Kurzleine zu führen.

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                        • Sanitätshunde
                                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                          eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                        und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                        durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                        verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                        einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                        Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bauhof
                                                        Hölzlfeld 1
                                                        6347 Rettenschöss

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                          • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                        Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Rettenschöss
                                                        Rettenschöss 66
                                                        6347 Rettenschöss

                                                        Telefon: +43 5373/61812
                                                        Fax: DW 4
                                                        E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                          der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                          • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                          • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                          • Im Ortsteil Leitacker
                                                          • Im Ortsteil Osenthal
                                                          • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                          • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                          • Im Ortsteil Primau
                                                          • Im Ortsteil Feistenau
                                                          • Im Ortsteil Pötting
                                                          • Im Ortsteil Miesberg
                                                          • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                          • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                          In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                          Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                          langen Kurzleine zu führen.

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                          • Sanitätshunde
                                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                            eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                          und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                          durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                          verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                          einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                          Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bauhof
                                                          Hölzlfeld 1
                                                          6347 Rettenschöss

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                            • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                          Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Rettenschöss
                                                          Rettenschöss 66
                                                          6347 Rettenschöss

                                                          Telefon: +43 5373/61812
                                                          Fax: DW 4
                                                          E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                            der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                            • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                            • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                            • Im Ortsteil Leitacker
                                                            • Im Ortsteil Osenthal
                                                            • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                            • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                            • Im Ortsteil Primau
                                                            • Im Ortsteil Feistenau
                                                            • Im Ortsteil Pötting
                                                            • Im Ortsteil Miesberg
                                                            • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                            • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                            In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                            Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                            langen Kurzleine zu führen.

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                            • Sanitätshunde
                                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                              eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                            und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                            durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                            verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                            einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                            Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bauhof
                                                            Hölzlfeld 1
                                                            6347 Rettenschöss

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                              • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                            Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Rettenschöss
                                                            Rettenschöss 66
                                                            6347 Rettenschöss

                                                            Telefon: +43 5373/61812
                                                            Fax: DW 4
                                                            E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                              der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                              • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                              • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                              • Im Ortsteil Leitacker
                                                              • Im Ortsteil Osenthal
                                                              • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                              • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                              • Im Ortsteil Primau
                                                              • Im Ortsteil Feistenau
                                                              • Im Ortsteil Pötting
                                                              • Im Ortsteil Miesberg
                                                              • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                              • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                              In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                              Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                              langen Kurzleine zu führen.

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                              • Sanitätshunde
                                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                                eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                              und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                              durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                              verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                              einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                              Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bauhof
                                                              Hölzlfeld 1
                                                              6347 Rettenschöss

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                                • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                              Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Rettenschöss
                                                              Rettenschöss 66
                                                              6347 Rettenschöss

                                                              Telefon: +43 5373/61812
                                                              Fax: DW 4
                                                              E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                                der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                                • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                                • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                                • Im Ortsteil Leitacker
                                                                • Im Ortsteil Osenthal
                                                                • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                                • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                                • Im Ortsteil Primau
                                                                • Im Ortsteil Feistenau
                                                                • Im Ortsteil Pötting
                                                                • Im Ortsteil Miesberg
                                                                • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                                • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                                In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                                Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                                langen Kurzleine zu führen.

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                                • Sanitätshunde
                                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                                  eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                                und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                                durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                                verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                                einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                                Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bauhof
                                                                Hölzlfeld 1
                                                                6347 Rettenschöss

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                                  • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                                Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Rettenschöss
                                                                Rettenschöss 66
                                                                6347 Rettenschöss

                                                                Telefon: +43 5373/61812
                                                                Fax: DW 4
                                                                E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Rettenschöss

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundehalter sind verpflichtet, in den unten angeführten Bereichen ihre Hunde an
                                                                  der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf zwei Meter nicht übersteigen.

                                                                  • Auf der Landesstraße L44 „Rettenschösser Straße“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Ritzgrabenweg“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Feistenauweg“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Fleckenweg“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Dorf-Staudinger Brücke“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Miesbergweg“
                                                                  • Auf der Gemeindestraße „Pöttingerweg“
                                                                  • Im Ortsteil Leitacker
                                                                  • Im Ortsteil Osenthal
                                                                  • Im Ortsteil Rettenschöss
                                                                  • Im Ortsteil Ritzgraben
                                                                  • Im Ortsteil Primau
                                                                  • Im Ortsteil Feistenau
                                                                  • Im Ortsteil Pötting
                                                                  • Im Ortsteil Miesberg
                                                                  • Auf den Wanderwegen im Ortsteil Wandberg
                                                                  • Im Bereich von beweideten Weideflächen

                                                                  In der Vegetationszeit (1. März bis einschließlich 30. Oktober jeden Jahres) sind
                                                                  Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als zwei Meter
                                                                  langen Kurzleine zu führen.

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen
                                                                  • Sanitätshunde
                                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes und Hirtenhunde während
                                                                    eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen
                                                                  und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen,
                                                                  durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde
                                                                  verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in
                                                                  einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im
                                                                  Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bauhof
                                                                  Hölzlfeld 1
                                                                  6347 Rettenschöss

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Jeden zweiten Freitag nach der Müllabfuhr
                                                                    • 15:30 bis 18:30 Uhr

                                                                  Abfallarten: Papier, Karton, Glas, Kunststoff und Dosen

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Rettenschöss
                                                                  Rettenschöss 66
                                                                  6347 Rettenschöss

                                                                  Telefon: +43 5373/61812
                                                                  Fax: DW 4
                                                                  E-Mail: verwaltung@rettenschoess.tirol.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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