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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

    Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

    Ziele

    • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
    • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
    • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
    • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
    • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

    Inhalt

    • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
    • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
    • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
    • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
    • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
    •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

    Hauptgesichtspunkte

    Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

    Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

    Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

    Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

    Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

    Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

    Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

      Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

      Ziele

      • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
      • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
      • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
      • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
      • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

      Inhalt

      • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
      • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
      • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
      • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
      • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
      •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

      Hauptgesichtspunkte

      Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

      Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

      Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

      Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

      Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

      Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

      Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

        Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

        Ziele

        • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
        • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
        • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
        • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
        • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

        Inhalt

        • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
        • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
        • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
        • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
        • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
        •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

        Hauptgesichtspunkte

        Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

        Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

        Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

        Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

        Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

        Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

        Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

          Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

          Ziele

          • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
          • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
          • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
          • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
          • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

          Inhalt

          • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
          • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
          • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
          • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
          • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
          •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

          Hauptgesichtspunkte

          Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

          Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

          Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

          Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

          Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

          Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

          Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

            Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

            Ziele

            • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
            • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
            • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
            • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
            • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

            Inhalt

            • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
            • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
            • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
            • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
            • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
            •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

            Hauptgesichtspunkte

            Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

            Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

            Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

            Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

            Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

            Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

            Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
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              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

              Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

              Ziele

              • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
              • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
              • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
              • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
              • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

              Inhalt

              • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
              • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
              • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
              • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
              • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
              •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

              Hauptgesichtspunkte

              Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

              Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

              Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

              Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

              Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

              Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

              Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                Ziele

                • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                Inhalt

                • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                Hauptgesichtspunkte

                Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                  Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                  Ziele

                  • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                  • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                  • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                  • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                  • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                  Inhalt

                  • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                  • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                  • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                  • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                  • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                  •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                  Hauptgesichtspunkte

                  Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                  Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                  Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                  Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                  Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                  Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                  Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                    Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                    Ziele

                    • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                    • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                    • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                    • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                    • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                    Inhalt

                    • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                    • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                    • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                    • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                    • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                    •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                    Hauptgesichtspunkte

                    Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                    Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                    Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                    Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                    Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                    Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                    Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                      Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                      Ziele

                      • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                      • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                      • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                      • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                      • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                      Inhalt

                      • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                      • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                      • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                      • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                      • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                      •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                      Hauptgesichtspunkte

                      Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                      Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                      Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                      Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                      Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                      Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                      Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                        Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                        Ziele

                        • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                        • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                        • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                        • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                        • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                        Inhalt

                        • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                        • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                        • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                        • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                        • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                        •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                        Hauptgesichtspunkte

                        Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                        Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                        Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                        Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                        Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                        Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                        Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                          Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                          Ziele

                          • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                          • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                          • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                          • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                          • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                          Inhalt

                          • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                          • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                          • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                          • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                          • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                          •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                          Hauptgesichtspunkte

                          Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                          Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                          Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                          Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                          Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                          Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                          Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                            Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                            Ziele

                            • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                            • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                            • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                            • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                            • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                            Inhalt

                            • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                            • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                            • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                            • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                            • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                            •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                            Hauptgesichtspunkte

                            Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                            Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                            Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                            Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                            Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                            Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                            Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                              Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                              Ziele

                              • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                              • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                              • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                              • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                              • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                              Inhalt

                              • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                              • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                              • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                              • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                              • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                              •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                              Hauptgesichtspunkte

                              Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                              Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                              Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                              Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                              Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                              Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                              Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                Ziele

                                • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                Inhalt

                                • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                Hauptgesichtspunkte

                                Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                  Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                  Ziele

                                  • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                  • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                  • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                  • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                  • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                  Inhalt

                                  • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                  • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                  • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                  • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                  • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                  •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                  Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                  Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                  Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                  Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                  Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                  Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                    Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                    Ziele

                                    • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                    • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                    • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                    • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                    • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                    Inhalt

                                    • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                    • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                    • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                    • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                    • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                    •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                    Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                    Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                    Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                    Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                    Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                    Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                      Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                      Ziele

                                      • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                      • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                      • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                      • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                      • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                      Inhalt

                                      • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                      • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                      • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                      • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                      • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                      •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                      Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                      Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                      Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                      Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                      Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                      Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                        Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                        Ziele

                                        • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                        • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                        • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                        • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                        • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                        Inhalt

                                        • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                        • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                        • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                        • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                        • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                        •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                        Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                        Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                        Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                        Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                        Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                        Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                          Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                          Ziele

                                          • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                          • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                          • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                          • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                          • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                          Inhalt

                                          • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                          • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                          • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                          • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                          • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                          •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                          Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                          Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                          Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                          Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                          Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                          Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                            Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                            Ziele

                                            • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                            • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                            • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                            • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                            • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                            Inhalt

                                            • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                            • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                            • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                            • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                            • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                            •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                            Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                            Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                            Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                            Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                            Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                            Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                              Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                              Ziele

                                              • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                              • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                              • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                              • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                              • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                              Inhalt

                                              • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                              • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                              • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                              • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                              • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                              •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                              Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                              Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                              Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                              Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                              Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                              Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                Ziele

                                                • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                Inhalt

                                                • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                  Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                  Ziele

                                                  • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                  • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                  • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                  • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                  • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                  Inhalt

                                                  • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                  • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                  • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                  • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                  • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                  •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                  Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                  Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                  Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                  Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                  Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                  Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                    Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                    Ziele

                                                    • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                    • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                    • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                    • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                    • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                    Inhalt

                                                    • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                    • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                    • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                    • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                    • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                    •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                    Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                    Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                    Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                    Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                    Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                    Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                      Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                      Ziele

                                                      • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                      • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                      • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                      • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                      • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                      Inhalt

                                                      • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                      • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                      • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                      • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                      • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                      •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                      Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                      Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                      Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                      Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                      Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                      Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                        Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                        Ziele

                                                        • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                        • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                        • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                        • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                        • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                        Inhalt

                                                        • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                        • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                        • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                        • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                        • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                        •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                        Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                        Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                        Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                        Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                        Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                        Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                          Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                          Ziele

                                                          • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                          • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                          • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                          • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                          • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                          Inhalt

                                                          • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                          • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                          • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                          • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                          • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                          •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                          Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                          Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                          Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                          Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                          Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                          Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                            Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                            Ziele

                                                            • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                            • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                            • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                            • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                            • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                            Inhalt

                                                            • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                            • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                            • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                            • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                            • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                            •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                            Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                            Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                            Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                            Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                            Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                            Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                              Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                              Ziele

                                                              • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                              • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                              • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                              • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                              • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                              Inhalt

                                                              • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                              • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                              • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                              • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                              • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                              •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                              Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                              Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                              Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                              Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                              Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                              Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                              Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                                Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                                Ziele

                                                                • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                                • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                                • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                                • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                                • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                                Inhalt

                                                                • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                                • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                                • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                                • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                                • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                                •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                                Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                                Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                                Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                                Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                                Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                                Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                                Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

                                                                  Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
                                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

                                                                  Ziele

                                                                  • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
                                                                  • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
                                                                  • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
                                                                  • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
                                                                  • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

                                                                  Inhalt

                                                                  • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
                                                                  • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
                                                                  • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
                                                                  • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
                                                                  • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
                                                                  •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

                                                                  Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

                                                                  Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

                                                                  Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

                                                                  Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

                                                                  Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

                                                                  Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.12.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres