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    Entlassung

    Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

    Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

    • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
    • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
    • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

    Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

    • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
      • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
      • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
    Achtung:

    Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

    Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

    Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Entlassung

      Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

      Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

      • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
      • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
      • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

      Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

      • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
      • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
        • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
        • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
      Achtung:

      Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

      Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

      Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

      Rechtsgrundlagen

      § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Entlassung

        Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

        Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

        • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
        • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
        • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

        Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

        • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
        • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
          • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
          • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
        Achtung:

        Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

        Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

        Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

        Rechtsgrundlagen

        § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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          Entlassung

          Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

          Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

          • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
          • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
          • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

          Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

          • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
          • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
            • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
            • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
          Achtung:

          Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

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            Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

            Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

            • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
            • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
            • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

            Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

            • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
            • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
              • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
              • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
            Achtung:

            Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

            Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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            Rechtsgrundlagen

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              Entlassung

              Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

              Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

              • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
              • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
              • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

              Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

              • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
              • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
              Achtung:

              Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

              Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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                Entlassung

                Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                  • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                  • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                Achtung:

                Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

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                § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                  Entlassung

                  Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                  Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                  Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                  Achtung:

                  Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                  Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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                  Rechtsgrundlagen

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                    Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                    • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                    • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                    • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                    Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                    • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                    • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                      • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                      • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                    Achtung:

                    Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                    Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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                      Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                      Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                      • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                      • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                      • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                      Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                      • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                      • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                        • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                        • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                      Achtung:

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                      Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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                        Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                        Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                        • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                        • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
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                        • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                        • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                          • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                          • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                        Achtung:

                        Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                        Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

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                          Entlassung

                          Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                          Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                          • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                          • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                          • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                          Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                          • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                          • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                            • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                            • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                          Achtung:

                          Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                          Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                          Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                          Rechtsgrundlagen

                          § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Entlassung

                            Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                            Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                            • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                            • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                            • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                            Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                            • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                            • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                              • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                              • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                            Achtung:

                            Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                            Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                            Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                            Rechtsgrundlagen

                            § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Entlassung

                              Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                              Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                              • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                              • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                              • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                              Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                              • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                              • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                              Achtung:

                              Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                              Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                              Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                              Rechtsgrundlagen

                              § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                              Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
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                                Entlassung

                                Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                  • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                  • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                Achtung:

                                Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                Rechtsgrundlagen

                                § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
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                                  Entlassung

                                  Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                  Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                  Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                  Achtung:

                                  Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                  Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                  Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Entlassung

                                    Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                    Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                    • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                    • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                    • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                    Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                    • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                    • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                      • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                      • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                    Achtung:

                                    Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                    Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                    Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Entlassung

                                      Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                      Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                      • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                      • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                      • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                      Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                      • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                      • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                        • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                        • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                      Achtung:

                                      Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                      Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                      Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Entlassung

                                        Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                        Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                        • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                        • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                        • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                        Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                        • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                        • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                          • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                          • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                        Achtung:

                                        Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                        Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                        Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Entlassung

                                          Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                          Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                          • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                          • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                          • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                          Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                          • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                          • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                            • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                            • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                          Achtung:

                                          Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                          Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                          Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Entlassung

                                            Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                            Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                            • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                            • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                            • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                            Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                            • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                            • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                              • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                              • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                            Achtung:

                                            Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                            Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                            Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
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                                              Entlassung

                                              Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                              Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                              • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                              • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                              • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                              Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                              • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                              • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                              Achtung:

                                              Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                              Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                              Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Entlassung

                                                Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                  • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                  • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                Achtung:

                                                Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Entlassung

                                                  Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                  Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                  Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                  Achtung:

                                                  Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                  Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                  Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Entlassung

                                                    Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                    Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                    • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                    • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                    • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                    Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                    • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                    • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                      • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                      • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                    Achtung:

                                                    Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                    Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                    Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Entlassung

                                                      Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                      Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                      • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                      • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                      • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                      Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                      • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                      • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                        • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                        • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                      Achtung:

                                                      Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                      Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                      Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Entlassung

                                                        Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                        Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                        • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                        • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                        • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                        Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                        • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                        • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                          • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                          • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                        Achtung:

                                                        Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                        Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                        Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Entlassung

                                                          Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                          Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                          • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                          • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                          • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                          Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                          • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                          • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                            • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                            • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                          Achtung:

                                                          Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                          Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                          Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Entlassung

                                                            Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                            Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                            • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                            • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                            • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                            Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                            • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                            • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                              • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                              • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                            Achtung:

                                                            Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                            Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                            Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Entlassung

                                                              Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                              Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                              • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                              • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                              • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                              Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                              • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                              • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                                • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                                • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                              Achtung:

                                                              Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                              Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                              Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Entlassung

                                                                Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                                Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                                • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                                • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                                • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                                Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                                • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                                • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                                  • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                                  • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                                Achtung:

                                                                Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                                Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                                Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Entlassung

                                                                  Für eine Entlassung (USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

                                                                  Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

                                                                  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
                                                                  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                                  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

                                                                  Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

                                                                  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
                                                                  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
                                                                    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
                                                                    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
                                                                  Achtung:

                                                                  Die Entlassung (USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

                                                                  Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

                                                                  Arbeits- und Sozialgericht Wien (BMJ)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz