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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

    Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

    Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

    Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

    Tipp:

    Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

    Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

    Zuwendungen für die Ersatzpflege

    Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

    Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

    Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

    • Stufe 3
    • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
    • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

    Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

    Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

    Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

    Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

    Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

    Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

    Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

    Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

    Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

    Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

    • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
    • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
    • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
    • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

    Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

    Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

    Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

      Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

      Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

      Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

      Tipp:

      Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

      Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

      Zuwendungen für die Ersatzpflege

      Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

      Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

      Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

      • Stufe 3
      • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
      • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

      Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

      Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

      Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

      Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

      Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

      Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

      Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

      Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

      Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

      Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

      • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
      • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
      • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
      • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

      Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

      Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

      Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

        Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

        Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

        Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

        Tipp:

        Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

        Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

        Zuwendungen für die Ersatzpflege

        Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

        Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

        Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

        • Stufe 3
        • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
        • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

        Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

        Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

        Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

        Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

        Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

        Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

        Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

        Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

        Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

        Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

        • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
        • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
        • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
        • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

        Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

        Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

        Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

          Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

          Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

          Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

          Tipp:

          Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

          Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

          Zuwendungen für die Ersatzpflege

          Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

          Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

          Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

          • Stufe 3
          • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
          • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

          Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

          Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

          Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

          Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

          Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

          Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

          Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

          Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

          Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

          Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

          • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
          • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
          • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
          • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

          Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

          Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

          Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

            Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

            Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

            Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

            Tipp:

            Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

            Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

            Zuwendungen für die Ersatzpflege

            Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

            Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

            Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

            • Stufe 3
            • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
            • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

            Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

            Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

            Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

            Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

            Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

            Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

            Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

            Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

            Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

            Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

            • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
            • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
            • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
            • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

            Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

            Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

            Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

              Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

              Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

              Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

              Tipp:

              Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

              Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

              Zuwendungen für die Ersatzpflege

              Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

              Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

              Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

              • Stufe 3
              • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
              • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

              Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

              Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

              Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

              Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

              Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

              Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

              Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

              Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

              Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

              Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

              • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
              • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
              • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
              • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

              Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

              Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

              Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                Tipp:

                Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                Zuwendungen für die Ersatzpflege

                Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                • Stufe 3
                • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                  Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                  Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                  Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                  Tipp:

                  Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                  Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                  Zuwendungen für die Ersatzpflege

                  Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                  Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                  Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                  • Stufe 3
                  • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                  • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                  Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                  Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                  Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                  Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                  Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                  Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                  Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                  Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                  Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                  Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                  • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                  • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                  Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                  Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                  Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                    Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                    Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                    Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                    Tipp:

                    Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                    Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                    Zuwendungen für die Ersatzpflege

                    Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                    Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                    Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                    • Stufe 3
                    • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                    • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                    Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                    Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                    Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                    Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                    Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                    Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                    Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                    Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                    Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                    Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                    • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                    • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                    • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                    • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                    Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                    Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                    Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                      Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                      Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                      Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                      Tipp:

                      Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                      Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                      Zuwendungen für die Ersatzpflege

                      Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                      Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                      Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                      • Stufe 3
                      • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                      • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                      Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                      Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                      Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                      Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                      Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                      Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                      Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                      Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                      Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                      Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                      • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                      • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                      • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                      • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                      Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                      Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                      Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                        Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                        Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                        Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                        Tipp:

                        Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                        Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                        Zuwendungen für die Ersatzpflege

                        Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                        Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                        Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                        • Stufe 3
                        • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                        • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                        Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                        Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                        Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                        Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                        Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                        Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                        Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                        Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                        Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                        Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                        • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                        • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                        • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                        • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                        Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                        Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                        Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                          Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                          Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                          Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                          Tipp:

                          Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                          Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                          Zuwendungen für die Ersatzpflege

                          Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                          Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                          Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                          • Stufe 3
                          • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                          • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                          Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                          Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                          Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                          Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                          Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                          Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                          Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                          Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                          Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                          Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                          • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                          • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                          • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                          • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                          Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                          Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                          Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                            Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                            Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                            Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                            Tipp:

                            Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                            Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                            Zuwendungen für die Ersatzpflege

                            Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                            Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                            Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                            • Stufe 3
                            • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                            • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                            Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                            Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                            Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                            Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                            Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                            Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                            Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                            Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                            Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                            Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                            • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                            • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                            • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                            • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                            Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                            Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                            Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                              Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                              Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                              Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                              Tipp:

                              Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                              Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                              Zuwendungen für die Ersatzpflege

                              Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                              Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                              Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                              • Stufe 3
                              • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                              • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                              Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                              Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                              Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                              Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                              Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                              Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                              Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                              Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                              Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                              Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                              • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                              • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                              • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                              • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                              Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                              Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                              Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                Tipp:

                                Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                • Stufe 3
                                • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                  Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                  Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                  Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                  Tipp:

                                  Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                  Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                  Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                  Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                  Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                  Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                  • Stufe 3
                                  • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                  • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                  Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                  Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                  Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                  Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                  Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                  Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                  Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                  Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                  Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                  Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                  • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                  • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                  Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                  Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                  Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                    Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                    Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                    Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                    Tipp:

                                    Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                    Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                    Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                    Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                    Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                    Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                    • Stufe 3
                                    • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                    • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                    Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                    Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                    Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                    Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                    Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                    Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                    Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                    Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                    Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                    Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                    • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                    • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                    • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                    • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                    Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                    Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                    Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                      Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                      Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                      Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                      Tipp:

                                      Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                      Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                      Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                      Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                      Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                      Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                      • Stufe 3
                                      • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                      • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                      Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                      Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                      Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                      Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                      Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                      Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                      Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                      Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                      Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                      Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                      • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                      • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                      • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                      • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                      Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                      Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                      Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                        Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                        Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                        Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                        Tipp:

                                        Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                        Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                        Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                        Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                        Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                        Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                        • Stufe 3
                                        • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                        • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                        Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                        Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                        Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                        Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                        Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                        Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                        Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                        Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                        Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                        Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                        • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                        • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                        • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                        • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                        Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                        Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                        Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                          Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                          Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                          Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                          Tipp:

                                          Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                          Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                          Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                          Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                          Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                          Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                          • Stufe 3
                                          • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                          • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                          Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                          Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                          Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                          Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                          Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                          Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                          Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                          Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                          Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                          Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                          • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                          • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                          • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                          • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                          Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                          Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                          Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                            Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                            Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                            Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                            Tipp:

                                            Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                            Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                            Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                            Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                            Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                            Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                            • Stufe 3
                                            • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                            • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                            Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                            Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                            Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                            Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                            Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                            Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                            Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                            Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                            Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                            Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                            • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                            • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                            • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                            • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                            Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                            Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                            Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                              Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                              Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                              Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                              Tipp:

                                              Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                              Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                              Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                              Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                              Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                              Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                              • Stufe 3
                                              • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                              • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                              Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                              Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                              Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                              Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                              Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                              Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                              Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                              Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                              Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                              Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                              • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                              • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                              • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                              • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                              Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                              Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                              Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                Tipp:

                                                Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                • Stufe 3
                                                • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                  Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                  Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                  Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                  Tipp:

                                                  Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                  Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                  Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                  Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                  Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                  Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                  • Stufe 3
                                                  • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                  • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                  Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                  Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                  Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                  Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                  Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                  Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                  Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                  Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                  Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                  Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                  • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                  • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                  Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                  Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                  Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                    Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                    Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                    Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                    Tipp:

                                                    Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                    Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                    Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                    Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                    Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                    Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                    • Stufe 3
                                                    • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                    • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                    Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                    Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                    Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                    Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                    Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                    Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                    Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                    Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                    Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                    Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                    • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                    • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                    • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                    • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                    Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                    Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                    Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                      Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                      Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                      Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                      Tipp:

                                                      Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                      Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                      Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                      Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                      Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                      Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                      • Stufe 3
                                                      • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                      • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                      Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                      Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                      Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                      Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                      Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                      Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                      Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                      Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                      Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                      Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                      • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                      • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                      • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                      • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                      Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                      Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                      Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                        Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                        Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                        Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                        Tipp:

                                                        Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                        Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                        Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                        Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                        Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                        Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                        • Stufe 3
                                                        • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                        • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                        Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                        Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                        Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                        Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                        Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                        Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                        Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                        Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                        Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                        Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                        • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                        • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                        • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                        • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                        Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                        Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                        Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                          Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                          Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                          Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                          Tipp:

                                                          Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                          Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                          Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                          Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                          Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                          Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                          • Stufe 3
                                                          • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                          • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                          Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                          Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                          Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                          Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                          Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                          Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                          Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                          Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                          Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                          Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                          • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                          • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                          • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                          • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                          Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                          Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                          Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                            Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                            Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                            Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                            Tipp:

                                                            Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                            Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                            Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                            Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                            Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                            Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                            • Stufe 3
                                                            • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                            • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                            Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                            Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                            Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                            Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                            Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                            Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                            Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                            Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                            Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                            Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                            • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                            • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                            • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                            • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                            Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                            Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                            Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                              Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                              Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                              Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                              Tipp:

                                                              Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                              Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                              Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                              Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                              Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                              Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                              • Stufe 3
                                                              • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                              • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                              Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                              Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                              Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                              Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                              Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                              Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                              Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                              Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                              Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                              Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                              • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                              • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                              • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                              • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                              Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                              Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                              Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                                Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                                Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                                Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                                Tipp:

                                                                Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                                Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                                Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                                Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                                Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                                Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                                • Stufe 3
                                                                • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                                • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                                Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                                Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                                Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                                Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                                Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                                Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                                Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                                Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                                Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                                Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                                • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                                • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                                • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                                Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                                Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                                Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zu pflegenden Angehörigen

                                                                  Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.

                                                                  Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.

                                                                  Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.

                                                                  Tipp:

                                                                  Das Infoservice (→ BMASGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.

                                                                  Beim Broschürenservice (→ BMASGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).

                                                                  Zuwendungen für die Ersatzpflege

                                                                  Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.

                                                                  Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.

                                                                  Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:

                                                                  • Stufe 3
                                                                  • Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
                                                                  • Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

                                                                  Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.

                                                                  Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                                  Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen

                                                                  Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.

                                                                  Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.

                                                                  Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

                                                                  Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.

                                                                  Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023

                                                                  Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.

                                                                  Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
                                                                  • Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
                                                                  • maximales durchschnittliches Jahreseinkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.594,50 Euro netto pro Monat
                                                                  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung

                                                                  Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.

                                                                  Der Bonus gebührt für beide Personengruppen im Jahr 2025 in Höhe von 130,80 Euro monatlich.

                                                                  Der Angehörigenbonus wird jährlich valorisiert.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz