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    Auskunft über den Haftpflichtversicherer

    Allgemeine Informationen

    Wer durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug geschädigt worden ist, kann online die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kfz abrufen:

    Register über die Haftpflichtversicherung der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge (→ VVO)

    Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen werden Name und Anschrift der Halterin/des Halters angegeben.

    Zuständige Stelle

    Der → Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem Mitgliedsland bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.

    Rechtsgrundlagen

    § 31a Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Auskunft über den Haftpflichtversicherer

    Allgemeine Informationen

    Wer durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug geschädigt worden ist, kann online die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kfz abrufen:

    Register über die Haftpflichtversicherung der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge (→ VVO)

    Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen werden Name und Anschrift der Halterin/des Halters angegeben.

    Zuständige Stelle

    Der → Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem Mitgliedsland bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.

    Rechtsgrundlagen

    § 31a Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)

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    Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen werden Name und Anschrift der Halterin/des Halters angegeben.

    Zuständige Stelle

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    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem Mitgliedsland bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.

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    Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem Mitgliedsland bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.

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