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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Thalgau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

    Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hunde- und Pferdekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum Thalgau
    Salzburger Straße 16
    5303 Thalgau

    Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Thalgau
    Wartenfelserstraße 2
    5303 Thalgau

    Telefon: +43 6235 7471
    Fax: +43 6235 7471 - 15
    E-Mail: gemeinde@thalgau.at

    Amtszeiten:

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr 
      • 17 bis 19 Uhr
    • Mittwoch
      • 7:30 bis 13 Uhr
    • Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr
    • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Thalgau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 20 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 7 bis 12 Uhr 
        • 13 bis 20 Uhr

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

      Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hunde- und Pferdekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum Thalgau
      Salzburger Straße 16
      5303 Thalgau

      Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Thalgau
      Wartenfelserstraße 2
      5303 Thalgau

      Telefon: +43 6235 7471
      Fax: +43 6235 7471 - 15
      E-Mail: gemeinde@thalgau.at

      Amtszeiten:

      • Montag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 12 Uhr 
        • 17 bis 19 Uhr
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      • Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 13 Uhr
      • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Thalgau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 20 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 20 Uhr

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

        Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hunde- und Pferdekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum Thalgau
        Salzburger Straße 16
        5303 Thalgau

        Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Thalgau
        Wartenfelserstraße 2
        5303 Thalgau

        Telefon: +43 6235 7471
        Fax: +43 6235 7471 - 15
        E-Mail: gemeinde@thalgau.at

        Amtszeiten:

        • Montag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 12 Uhr 
          • 17 bis 19 Uhr
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          erlaubt:

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            • 7 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 20 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

          Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hunde- und Pferdekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum Thalgau
          Salzburger Straße 16
          5303 Thalgau

          Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Thalgau
          Wartenfelserstraße 2
          5303 Thalgau

          Telefon: +43 6235 7471
          Fax: +43 6235 7471 - 15
          E-Mail: gemeinde@thalgau.at

          Amtszeiten:

          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr 
            • 17 bis 19 Uhr
          • Mittwoch
            • 7:30 bis 13 Uhr
          • Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 13 Uhr
          • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Thalgau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 20 Uhr

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 12 Uhr 
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              • ganztägig

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            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

            Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hunde- und Pferdekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

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            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

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            Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

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            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum Thalgau
            Salzburger Straße 16
            5303 Thalgau

            Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Thalgau
            Wartenfelserstraße 2
            5303 Thalgau

            Telefon: +43 6235 7471
            Fax: +43 6235 7471 - 15
            E-Mail: gemeinde@thalgau.at

            Amtszeiten:

            • Montag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 12 Uhr 
              • 17 bis 19 Uhr
            • Mittwoch
              • 7:30 bis 13 Uhr
            • Donnerstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 13 Uhr
            • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 7 bis 12 Uhr
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              verboten:

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              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 7 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 20 Uhr

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

              Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hunde- und Pferdekot

              Verordnung der Gemeinde:
              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum Thalgau
              Salzburger Straße 16
              5303 Thalgau

              Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Thalgau
              Wartenfelserstraße 2
              5303 Thalgau

              Telefon: +43 6235 7471
              Fax: +43 6235 7471 - 15
              E-Mail: gemeinde@thalgau.at

              Amtszeiten:

              • Montag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 12 Uhr 
                • 17 bis 19 Uhr
              • Mittwoch
                • 7:30 bis 13 Uhr
              • Donnerstag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 13 Uhr
              • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Thalgau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 20 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 7 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 20 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hunde- und Pferdekot

                Verordnung der Gemeinde:
                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum Thalgau
                Salzburger Straße 16
                5303 Thalgau

                Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Thalgau
                Wartenfelserstraße 2
                5303 Thalgau

                Telefon: +43 6235 7471
                Fax: +43 6235 7471 - 15
                E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                Amtszeiten:

                • Montag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                  • 17 bis 19 Uhr
                • Mittwoch
                  • 7:30 bis 13 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 13 Uhr
                • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 20 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 7 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 20 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                  Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hunde- und Pferdekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum Thalgau
                  Salzburger Straße 16
                  5303 Thalgau

                  Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Thalgau
                  Wartenfelserstraße 2
                  5303 Thalgau

                  Telefon: +43 6235 7471
                  Fax: +43 6235 7471 - 15
                  E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                    • 17 bis 19 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 7:30 bis 13 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 13 Uhr
                  • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                    Leben in der Gemeinde Thalgau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 20 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 7 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 20 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                    Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hunde- und Pferdekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum Thalgau
                    Salzburger Straße 16
                    5303 Thalgau

                    Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Thalgau
                    Wartenfelserstraße 2
                    5303 Thalgau

                    Telefon: +43 6235 7471
                    Fax: +43 6235 7471 - 15
                    E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                      • 17 bis 19 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 7:30 bis 13 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 13 Uhr
                    • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 20 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 7 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 20 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                      Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hunde- und Pferdekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum Thalgau
                      Salzburger Straße 16
                      5303 Thalgau

                      Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Thalgau
                      Wartenfelserstraße 2
                      5303 Thalgau

                      Telefon: +43 6235 7471
                      Fax: +43 6235 7471 - 15
                      E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                        • 17 bis 19 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 7:30 bis 13 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 13 Uhr
                      • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                        Leben in der Gemeinde Thalgau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 20 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 7 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 20 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                        Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hunde- und Pferdekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum Thalgau
                        Salzburger Straße 16
                        5303 Thalgau

                        Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Thalgau
                        Wartenfelserstraße 2
                        5303 Thalgau

                        Telefon: +43 6235 7471
                        Fax: +43 6235 7471 - 15
                        E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                          • 17 bis 19 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 7:30 bis 13 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 13 Uhr
                        • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Thalgau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 20 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 7 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 20 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                          Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hunde- und Pferdekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum Thalgau
                          Salzburger Straße 16
                          5303 Thalgau

                          Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Thalgau
                          Wartenfelserstraße 2
                          5303 Thalgau

                          Telefon: +43 6235 7471
                          Fax: +43 6235 7471 - 15
                          E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                            • 17 bis 19 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 7:30 bis 13 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 13 Uhr
                          • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Thalgau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 20 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 7 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 20 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                            Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hunde- und Pferdekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum Thalgau
                            Salzburger Straße 16
                            5303 Thalgau

                            Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Thalgau
                            Wartenfelserstraße 2
                            5303 Thalgau

                            Telefon: +43 6235 7471
                            Fax: +43 6235 7471 - 15
                            E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                              • 17 bis 19 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 7:30 bis 13 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 13 Uhr
                            • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Thalgau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 20 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 7 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 20 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                              Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hunde- und Pferdekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum Thalgau
                              Salzburger Straße 16
                              5303 Thalgau

                              Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Thalgau
                              Wartenfelserstraße 2
                              5303 Thalgau

                              Telefon: +43 6235 7471
                              Fax: +43 6235 7471 - 15
                              E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                • 17 bis 19 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 7:30 bis 13 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 13 Uhr
                              • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Thalgau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 20 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 20 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hunde- und Pferdekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                Salzburger Straße 16
                                5303 Thalgau

                                Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Thalgau
                                Wartenfelserstraße 2
                                5303 Thalgau

                                Telefon: +43 6235 7471
                                Fax: +43 6235 7471 - 15
                                E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                  • 17 bis 19 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                Homepage

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                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Thalgau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 20 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                  Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hunde- und Pferdekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                  Salzburger Straße 16
                                  5303 Thalgau

                                  Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Thalgau
                                  Wartenfelserstraße 2
                                  5303 Thalgau

                                  Telefon: +43 6235 7471
                                  Fax: +43 6235 7471 - 15
                                  E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                    • 17 bis 19 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                  • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Thalgau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 20 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                    Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hunde- und Pferdekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                    Salzburger Straße 16
                                    5303 Thalgau

                                    Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Thalgau
                                    Wartenfelserstraße 2
                                    5303 Thalgau

                                    Telefon: +43 6235 7471
                                    Fax: +43 6235 7471 - 15
                                    E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                      • 17 bis 19 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                    • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Thalgau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 20 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                      Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hunde- und Pferdekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                      Salzburger Straße 16
                                      5303 Thalgau

                                      Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Thalgau
                                      Wartenfelserstraße 2
                                      5303 Thalgau

                                      Telefon: +43 6235 7471
                                      Fax: +43 6235 7471 - 15
                                      E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                        • 17 bis 19 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                      • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Thalgau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 20 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                        Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hunde- und Pferdekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                        Salzburger Straße 16
                                        5303 Thalgau

                                        Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Thalgau
                                        Wartenfelserstraße 2
                                        5303 Thalgau

                                        Telefon: +43 6235 7471
                                        Fax: +43 6235 7471 - 15
                                        E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                          • 17 bis 19 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                        • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Thalgau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 20 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                          Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hunde- und Pferdekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                          Salzburger Straße 16
                                          5303 Thalgau

                                          Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Thalgau
                                          Wartenfelserstraße 2
                                          5303 Thalgau

                                          Telefon: +43 6235 7471
                                          Fax: +43 6235 7471 - 15
                                          E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                            • 17 bis 19 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                          • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Thalgau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 20 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                            Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hunde- und Pferdekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                            Salzburger Straße 16
                                            5303 Thalgau

                                            Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Thalgau
                                            Wartenfelserstraße 2
                                            5303 Thalgau

                                            Telefon: +43 6235 7471
                                            Fax: +43 6235 7471 - 15
                                            E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                              • 17 bis 19 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                            • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Thalgau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 20 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                              Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hunde- und Pferdekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                              Salzburger Straße 16
                                              5303 Thalgau

                                              Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Thalgau
                                              Wartenfelserstraße 2
                                              5303 Thalgau

                                              Telefon: +43 6235 7471
                                              Fax: +43 6235 7471 - 15
                                              E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                • 17 bis 19 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                              • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hunde- und Pferdekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                Salzburger Straße 16
                                                5303 Thalgau

                                                Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Thalgau
                                                Wartenfelserstraße 2
                                                5303 Thalgau

                                                Telefon: +43 6235 7471
                                                Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                  • 17 bis 19 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                  Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hunde- und Pferdekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                  Salzburger Straße 16
                                                  5303 Thalgau

                                                  Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Thalgau
                                                  Wartenfelserstraße 2
                                                  5303 Thalgau

                                                  Telefon: +43 6235 7471
                                                  Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                  E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                    • 17 bis 19 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                  • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

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                                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                    gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 20 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                    Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hunde- und Pferdekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                    Salzburger Straße 16
                                                    5303 Thalgau

                                                    Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Thalgau
                                                    Wartenfelserstraße 2
                                                    5303 Thalgau

                                                    Telefon: +43 6235 7471
                                                    Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                    E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                      • 17 bis 19 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                                    • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                      gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 20 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                      Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hunde- und Pferdekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                      Salzburger Straße 16
                                                      5303 Thalgau

                                                      Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Thalgau
                                                      Wartenfelserstraße 2
                                                      5303 Thalgau

                                                      Telefon: +43 6235 7471
                                                      Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                      E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                        • 17 bis 19 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                                      • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                        gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 20 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                        Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hunde- und Pferdekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                        Salzburger Straße 16
                                                        5303 Thalgau

                                                        Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Thalgau
                                                        Wartenfelserstraße 2
                                                        5303 Thalgau

                                                        Telefon: +43 6235 7471
                                                        Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                        E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                          • 17 bis 19 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                                        • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                          gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 20 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                          Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hunde- und Pferdekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                          Salzburger Straße 16
                                                          5303 Thalgau

                                                          Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Thalgau
                                                          Wartenfelserstraße 2
                                                          5303 Thalgau

                                                          Telefon: +43 6235 7471
                                                          Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                          E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                            • 17 bis 19 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                                          • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                            gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 20 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                            Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hunde- und Pferdekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                            Salzburger Straße 16
                                                            5303 Thalgau

                                                            Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Thalgau
                                                            Wartenfelserstraße 2
                                                            5303 Thalgau

                                                            Telefon: +43 6235 7471
                                                            Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                            E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                              • 17 bis 19 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                                            • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                              gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 20 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                              Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hunde- und Pferdekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                              Salzburger Straße 16
                                                              5303 Thalgau

                                                              Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Thalgau
                                                              Wartenfelserstraße 2
                                                              5303 Thalgau

                                                              Telefon: +43 6235 7471
                                                              Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                              E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                • 17 bis 19 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                                              • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                                gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 20 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                                Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hunde- und Pferdekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                                Salzburger Straße 16
                                                                5303 Thalgau

                                                                Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Thalgau
                                                                Wartenfelserstraße 2
                                                                5303 Thalgau

                                                                Telefon: +43 6235 7471
                                                                Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                                E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                  • 17 bis 19 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Thalgau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Gartengeräten wie z.B. Rasenmähern

                                                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Lärm verursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

                                                                  gilt nicht für: Ausübung anerkannten Brauchtums; Verwendung von Arbeitsgeräten auf öffentlichen Grundflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 20 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gemeindegebiet von Thalgau herrscht generelle Leinenpflicht.

                                                                  Dies gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hunde- und Pferdekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Hundekot und Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Die Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen. Der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Jagdhunde, Blindenhunde) wird durch diese Verordnung nicht erfasst.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum Thalgau
                                                                  Salzburger Straße 16
                                                                  5303 Thalgau

                                                                  Abfallarten: Informationen zu den Abfallarten des Altstoffsammelzentrums Thalgau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Thalgau
                                                                  Wartenfelserstraße 2
                                                                  5303 Thalgau

                                                                  Telefon: +43 6235 7471
                                                                  Fax: +43 6235 7471 - 15
                                                                  E-Mail: gemeinde@thalgau.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                    • 17 bis 19 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                  • Darüber hinaus ist das Amt der Gemeinde Thalgau am Montag, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar.

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2021
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion