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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Gallneukirchen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Ersuchen der Stadt:
    Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

    "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

    • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
    • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
    • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
    • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

     Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

    Hundekot

    Information der Stadt:
    Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
    Hans-Zach- Straße 13
    4210 Gallneukirchen

    Telefon: +43 7235 64118

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 14 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Gallneukirchen
    Reichenauer Straße 1
    4210 Gallneukirchen

    Telefon: +43 7235 631 55
    Fax: +43 7235 631 55 190
    E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 16:30 bis 18 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16:30 bis 18 Uhr

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Gallneukirchen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

      verboten:

      • Samstag
        • ab 17 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

      verboten:

      • Samstag
        • ab 17 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Ersuchen der Stadt:
      Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

      "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

      • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
      • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
      • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
      • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

       Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

      Hundekot

      Information der Stadt:
      Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
      Hans-Zach- Straße 13
      4210 Gallneukirchen

      Telefon: +43 7235 64118

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 14 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Gallneukirchen
      Reichenauer Straße 1
      4210 Gallneukirchen

      Telefon: +43 7235 631 55
      Fax: +43 7235 631 55 190
      E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 16:30 bis 18 Uhr
      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16:30 bis 18 Uhr

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Gallneukirchen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

        verboten:

        • Samstag
          • ab 17 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

        verboten:

        • Samstag
          • ab 17 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Ersuchen der Stadt:
        Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

        "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

        • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
        • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
        • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
        • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

         Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

        Hundekot

        Information der Stadt:
        Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
        Hans-Zach- Straße 13
        4210 Gallneukirchen

        Telefon: +43 7235 64118

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 14 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Gallneukirchen
        Reichenauer Straße 1
        4210 Gallneukirchen

        Telefon: +43 7235 631 55
        Fax: +43 7235 631 55 190
        E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 16:30 bis 18 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 16:30 bis 18 Uhr

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
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          Leben in der Stadt Gallneukirchen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

          verboten:

          • Samstag
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          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

          verboten:

          • Samstag
            • ab 17 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Ersuchen der Stadt:
          Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

          "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

          • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
          • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
          • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
          • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

           Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

          Hundekot

          Information der Stadt:
          Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
          Hans-Zach- Straße 13
          4210 Gallneukirchen

          Telefon: +43 7235 64118

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 14 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Gallneukirchen
          Reichenauer Straße 1
          4210 Gallneukirchen

          Telefon: +43 7235 631 55
          Fax: +43 7235 631 55 190
          E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 16:30 bis 18 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16:30 bis 18 Uhr

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Gallneukirchen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

            verboten:

            • Samstag
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

            verboten:

            • Samstag
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Ersuchen der Stadt:
            Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

            "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

            • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
            • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
            • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
            • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

             Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

            Hundekot

            Information der Stadt:
            Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
            Hans-Zach- Straße 13
            4210 Gallneukirchen

            Telefon: +43 7235 64118

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 14 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Gallneukirchen
            Reichenauer Straße 1
            4210 Gallneukirchen

            Telefon: +43 7235 631 55
            Fax: +43 7235 631 55 190
            E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 16:30 bis 18 Uhr
            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16:30 bis 18 Uhr

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Gallneukirchen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

              verboten:

              • Samstag
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

              verboten:

              • Samstag
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Ersuchen der Stadt:
              Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

              "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

              • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
              • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
              • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
              • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

               Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

              Hundekot

              Information der Stadt:
              Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
              Hans-Zach- Straße 13
              4210 Gallneukirchen

              Telefon: +43 7235 64118

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 14 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Gallneukirchen
              Reichenauer Straße 1
              4210 Gallneukirchen

              Telefon: +43 7235 631 55
              Fax: +43 7235 631 55 190
              E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 16:30 bis 18 Uhr
              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16:30 bis 18 Uhr

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Gallneukirchen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                verboten:

                • Samstag
                  • ab 17 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                verboten:

                • Samstag
                  • ab 17 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Ersuchen der Stadt:
                Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                 Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                Hundekot

                Information der Stadt:
                Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                Hans-Zach- Straße 13
                4210 Gallneukirchen

                Telefon: +43 7235 64118

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 14 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Gallneukirchen
                Reichenauer Straße 1
                4210 Gallneukirchen

                Telefon: +43 7235 631 55
                Fax: +43 7235 631 55 190
                E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 16:30 bis 18 Uhr
                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16:30 bis 18 Uhr

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Gallneukirchen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                  verboten:

                  • Samstag
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                  verboten:

                  • Samstag
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Ersuchen der Stadt:
                  Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                  "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                  • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                  • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                  • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                  • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                   Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                  Hundekot

                  Information der Stadt:
                  Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                  Hans-Zach- Straße 13
                  4210 Gallneukirchen

                  Telefon: +43 7235 64118

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 14 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Gallneukirchen
                  Reichenauer Straße 1
                  4210 Gallneukirchen

                  Telefon: +43 7235 631 55
                  Fax: +43 7235 631 55 190
                  E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 16:30 bis 18 Uhr
                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16:30 bis 18 Uhr

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Gallneukirchen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                    verboten:

                    • Samstag
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                    verboten:

                    • Samstag
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Ersuchen der Stadt:
                    Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                    "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                    • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                    • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                    • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                    • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                     Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                    Hundekot

                    Information der Stadt:
                    Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                    Hans-Zach- Straße 13
                    4210 Gallneukirchen

                    Telefon: +43 7235 64118

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 14 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Gallneukirchen
                    Reichenauer Straße 1
                    4210 Gallneukirchen

                    Telefon: +43 7235 631 55
                    Fax: +43 7235 631 55 190
                    E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 16:30 bis 18 Uhr
                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16:30 bis 18 Uhr

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Gallneukirchen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                      verboten:

                      • Samstag
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                      verboten:

                      • Samstag
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Ersuchen der Stadt:
                      Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                      "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                      • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                      • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                      • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                      • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                       Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                      Hundekot

                      Information der Stadt:
                      Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                      Hans-Zach- Straße 13
                      4210 Gallneukirchen

                      Telefon: +43 7235 64118

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 14 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Gallneukirchen
                      Reichenauer Straße 1
                      4210 Gallneukirchen

                      Telefon: +43 7235 631 55
                      Fax: +43 7235 631 55 190
                      E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 16:30 bis 18 Uhr
                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16:30 bis 18 Uhr

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Gallneukirchen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                        verboten:

                        • Samstag
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                        verboten:

                        • Samstag
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Ersuchen der Stadt:
                        Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                        "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                        • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                        • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                        • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                        • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                         Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                        Hundekot

                        Information der Stadt:
                        Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                        Hans-Zach- Straße 13
                        4210 Gallneukirchen

                        Telefon: +43 7235 64118

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 14 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Gallneukirchen
                        Reichenauer Straße 1
                        4210 Gallneukirchen

                        Telefon: +43 7235 631 55
                        Fax: +43 7235 631 55 190
                        E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 16:30 bis 18 Uhr
                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16:30 bis 18 Uhr

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Gallneukirchen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                          verboten:

                          • Samstag
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                          verboten:

                          • Samstag
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Ersuchen der Stadt:
                          Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                          "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                          • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                          • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                          • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                          • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                           Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                          Hundekot

                          Information der Stadt:
                          Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                          Hans-Zach- Straße 13
                          4210 Gallneukirchen

                          Telefon: +43 7235 64118

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 14 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Gallneukirchen
                          Reichenauer Straße 1
                          4210 Gallneukirchen

                          Telefon: +43 7235 631 55
                          Fax: +43 7235 631 55 190
                          E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 16:30 bis 18 Uhr
                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16:30 bis 18 Uhr

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Gallneukirchen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                            verboten:

                            • Samstag
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                            verboten:

                            • Samstag
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Ersuchen der Stadt:
                            Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                            "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                            • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                            • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                            • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                            • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                             Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                            Hundekot

                            Information der Stadt:
                            Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                            Hans-Zach- Straße 13
                            4210 Gallneukirchen

                            Telefon: +43 7235 64118

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 14 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Gallneukirchen
                            Reichenauer Straße 1
                            4210 Gallneukirchen

                            Telefon: +43 7235 631 55
                            Fax: +43 7235 631 55 190
                            E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 16:30 bis 18 Uhr
                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16:30 bis 18 Uhr

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Gallneukirchen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                              verboten:

                              • Samstag
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                              verboten:

                              • Samstag
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Ersuchen der Stadt:
                              Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                              "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                              • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                              • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                              • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                              • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                               Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                              Hundekot

                              Information der Stadt:
                              Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                              Hans-Zach- Straße 13
                              4210 Gallneukirchen

                              Telefon: +43 7235 64118

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 14 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Gallneukirchen
                              Reichenauer Straße 1
                              4210 Gallneukirchen

                              Telefon: +43 7235 631 55
                              Fax: +43 7235 631 55 190
                              E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 16:30 bis 18 Uhr
                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16:30 bis 18 Uhr

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                verboten:

                                • Samstag
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                verboten:

                                • Samstag
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Ersuchen der Stadt:
                                Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                 Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                Hundekot

                                Information der Stadt:
                                Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                Hans-Zach- Straße 13
                                4210 Gallneukirchen

                                Telefon: +43 7235 64118

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 14 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                Reichenauer Straße 1
                                4210 Gallneukirchen

                                Telefon: +43 7235 631 55
                                Fax: +43 7235 631 55 190
                                E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 16:30 bis 18 Uhr
                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16:30 bis 18 Uhr

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                  verboten:

                                  • Samstag
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                  verboten:

                                  • Samstag
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Ersuchen der Stadt:
                                  Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                  "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                  • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                  • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                  • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                  • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                   Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                  Hundekot

                                  Information der Stadt:
                                  Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                  Hans-Zach- Straße 13
                                  4210 Gallneukirchen

                                  Telefon: +43 7235 64118

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 14 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                  Reichenauer Straße 1
                                  4210 Gallneukirchen

                                  Telefon: +43 7235 631 55
                                  Fax: +43 7235 631 55 190
                                  E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 16:30 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16:30 bis 18 Uhr

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                    verboten:

                                    • Samstag
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                    verboten:

                                    • Samstag
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Ersuchen der Stadt:
                                    Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                    "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                    • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                    • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                    • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                    • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                     Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                    Hundekot

                                    Information der Stadt:
                                    Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                    Hans-Zach- Straße 13
                                    4210 Gallneukirchen

                                    Telefon: +43 7235 64118

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 14 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                    Reichenauer Straße 1
                                    4210 Gallneukirchen

                                    Telefon: +43 7235 631 55
                                    Fax: +43 7235 631 55 190
                                    E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 16:30 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16:30 bis 18 Uhr

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                      verboten:

                                      • Samstag
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                      verboten:

                                      • Samstag
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Ersuchen der Stadt:
                                      Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                      "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                      • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                      • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                      • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                      • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                       Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                      Hundekot

                                      Information der Stadt:
                                      Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                      Hans-Zach- Straße 13
                                      4210 Gallneukirchen

                                      Telefon: +43 7235 64118

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 14 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                      Reichenauer Straße 1
                                      4210 Gallneukirchen

                                      Telefon: +43 7235 631 55
                                      Fax: +43 7235 631 55 190
                                      E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 16:30 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16:30 bis 18 Uhr

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                        verboten:

                                        • Samstag
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                        verboten:

                                        • Samstag
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Ersuchen der Stadt:
                                        Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                        "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                        • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                        • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                        • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                        • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                         Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                        Hundekot

                                        Information der Stadt:
                                        Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                        Hans-Zach- Straße 13
                                        4210 Gallneukirchen

                                        Telefon: +43 7235 64118

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 14 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                        Reichenauer Straße 1
                                        4210 Gallneukirchen

                                        Telefon: +43 7235 631 55
                                        Fax: +43 7235 631 55 190
                                        E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 16:30 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16:30 bis 18 Uhr

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                          verboten:

                                          • Samstag
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                          verboten:

                                          • Samstag
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Ersuchen der Stadt:
                                          Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                          "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                          • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                          • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                          • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                          • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                           Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                          Hundekot

                                          Information der Stadt:
                                          Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                          Hans-Zach- Straße 13
                                          4210 Gallneukirchen

                                          Telefon: +43 7235 64118

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 14 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                          Reichenauer Straße 1
                                          4210 Gallneukirchen

                                          Telefon: +43 7235 631 55
                                          Fax: +43 7235 631 55 190
                                          E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 16:30 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16:30 bis 18 Uhr

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                            verboten:

                                            • Samstag
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                            verboten:

                                            • Samstag
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Ersuchen der Stadt:
                                            Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                            "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                            • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                            • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                            • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                            • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                             Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                            Hundekot

                                            Information der Stadt:
                                            Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                            Hans-Zach- Straße 13
                                            4210 Gallneukirchen

                                            Telefon: +43 7235 64118

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 14 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                            Reichenauer Straße 1
                                            4210 Gallneukirchen

                                            Telefon: +43 7235 631 55
                                            Fax: +43 7235 631 55 190
                                            E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 16:30 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16:30 bis 18 Uhr

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                              verboten:

                                              • Samstag
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                              verboten:

                                              • Samstag
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Ersuchen der Stadt:
                                              Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                              "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                              • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                              • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                              • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                              • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                               Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                              Hundekot

                                              Information der Stadt:
                                              Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                              Hans-Zach- Straße 13
                                              4210 Gallneukirchen

                                              Telefon: +43 7235 64118

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 14 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                              Reichenauer Straße 1
                                              4210 Gallneukirchen

                                              Telefon: +43 7235 631 55
                                              Fax: +43 7235 631 55 190
                                              E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 16:30 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16:30 bis 18 Uhr

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                verboten:

                                                • Samstag
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                verboten:

                                                • Samstag
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Ersuchen der Stadt:
                                                Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                 Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                Hundekot

                                                Information der Stadt:
                                                Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                Hans-Zach- Straße 13
                                                4210 Gallneukirchen

                                                Telefon: +43 7235 64118

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 14 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                Reichenauer Straße 1
                                                4210 Gallneukirchen

                                                Telefon: +43 7235 631 55
                                                Fax: +43 7235 631 55 190
                                                E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 16:30 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16:30 bis 18 Uhr

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                  verboten:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                  verboten:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Ersuchen der Stadt:
                                                  Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                  "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                  • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                  • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                  • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                  • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                   Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                  Hundekot

                                                  Information der Stadt:
                                                  Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                  Hans-Zach- Straße 13
                                                  4210 Gallneukirchen

                                                  Telefon: +43 7235 64118

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 14 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                  Reichenauer Straße 1
                                                  4210 Gallneukirchen

                                                  Telefon: +43 7235 631 55
                                                  Fax: +43 7235 631 55 190
                                                  E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 16:30 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16:30 bis 18 Uhr

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                    verboten:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                    ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                    verboten:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Ersuchen der Stadt:
                                                    Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                    "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                    • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                    • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                    • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                    • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                     Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                    Hundekot

                                                    Information der Stadt:
                                                    Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                    Hans-Zach- Straße 13
                                                    4210 Gallneukirchen

                                                    Telefon: +43 7235 64118

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 14 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                    Reichenauer Straße 1
                                                    4210 Gallneukirchen

                                                    Telefon: +43 7235 631 55
                                                    Fax: +43 7235 631 55 190
                                                    E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 16:30 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16:30 bis 18 Uhr

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                      verboten:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                      ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                      verboten:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Ersuchen der Stadt:
                                                      Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                      "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                      • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                      • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                      • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                      • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                       Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                      Hundekot

                                                      Information der Stadt:
                                                      Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                      Hans-Zach- Straße 13
                                                      4210 Gallneukirchen

                                                      Telefon: +43 7235 64118

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 14 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                      Reichenauer Straße 1
                                                      4210 Gallneukirchen

                                                      Telefon: +43 7235 631 55
                                                      Fax: +43 7235 631 55 190
                                                      E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 16:30 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16:30 bis 18 Uhr

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                        verboten:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                        ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                        verboten:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Ersuchen der Stadt:
                                                        Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                        "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                        • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                        • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                        • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                        • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                         Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                        Hundekot

                                                        Information der Stadt:
                                                        Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                        Hans-Zach- Straße 13
                                                        4210 Gallneukirchen

                                                        Telefon: +43 7235 64118

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 14 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                        Reichenauer Straße 1
                                                        4210 Gallneukirchen

                                                        Telefon: +43 7235 631 55
                                                        Fax: +43 7235 631 55 190
                                                        E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 16:30 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16:30 bis 18 Uhr

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                          verboten:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                          ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                          verboten:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Ersuchen der Stadt:
                                                          Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                          "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                          • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                          • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                          • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                          • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                           Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                          Hundekot

                                                          Information der Stadt:
                                                          Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                          Hans-Zach- Straße 13
                                                          4210 Gallneukirchen

                                                          Telefon: +43 7235 64118

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 14 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                          Reichenauer Straße 1
                                                          4210 Gallneukirchen

                                                          Telefon: +43 7235 631 55
                                                          Fax: +43 7235 631 55 190
                                                          E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 16:30 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16:30 bis 18 Uhr

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                            verboten:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                            ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                            verboten:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Ersuchen der Stadt:
                                                            Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                            "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                            • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                            • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                            • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                            • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                             Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                            Hundekot

                                                            Information der Stadt:
                                                            Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                            Hans-Zach- Straße 13
                                                            4210 Gallneukirchen

                                                            Telefon: +43 7235 64118

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 14 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                            Reichenauer Straße 1
                                                            4210 Gallneukirchen

                                                            Telefon: +43 7235 631 55
                                                            Fax: +43 7235 631 55 190
                                                            E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 16:30 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16:30 bis 18 Uhr

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                              verboten:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                              ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                              verboten:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Ersuchen der Stadt:
                                                              Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                              "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                              • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                              • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                              • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                              • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                               Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                              Hundekot

                                                              Information der Stadt:
                                                              Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                              Hans-Zach- Straße 13
                                                              4210 Gallneukirchen

                                                              Telefon: +43 7235 64118

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 14 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                              Reichenauer Straße 1
                                                              4210 Gallneukirchen

                                                              Telefon: +43 7235 631 55
                                                              Fax: +43 7235 631 55 190
                                                              E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 16:30 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16:30 bis 18 Uhr

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                verboten:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                                ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                verboten:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Ersuchen der Stadt:
                                                                Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                                "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                                • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                                • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                                • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                                • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                                 Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                                Hundekot

                                                                Information der Stadt:
                                                                Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                                Hans-Zach- Straße 13
                                                                4210 Gallneukirchen

                                                                Telefon: +43 7235 64118

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 14 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                                Reichenauer Straße 1
                                                                4210 Gallneukirchen

                                                                Telefon: +43 7235 631 55
                                                                Fax: +43 7235 631 55 190
                                                                E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 16:30 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16:30 bis 18 Uhr

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Gallneukirchen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                  verboten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden

                                                                  ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                  verboten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Ersuchen der Stadt:
                                                                  Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

                                                                  "Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:

                                                                  • Schneepflüge brauchen mehr Platz als ein PKW oder ein LKW. Halten Sie die Straßen frei, parken Sie in der Einfahrt.
                                                                  • Wenn dies nicht möglich ist, dürfen alle Fahrzeuge in Siedlungsstraßen nur auf einer Seite abgestellt werden.
                                                                  • Fahrzeuge ganz an den Rand stellen, es muss unbedingt eine Breite von 3,5 m frei bleiben.
                                                                  • Im Sinne der Verkehrssicherheit ersuchen wir weiters, alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang der Straßen und Wege regelmäßig auf überhängenden Bewuchs zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Der Freiraum muss eine Breite von 3,5 m und eine Höhe von 4,5 m betragen.

                                                                   Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)

                                                                  Hundekot

                                                                  Information der Stadt:
                                                                  Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
                                                                  Hans-Zach- Straße 13
                                                                  4210 Gallneukirchen

                                                                  Telefon: +43 7235 64118

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 14 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Gallneukirchen
                                                                  Reichenauer Straße 1
                                                                  4210 Gallneukirchen

                                                                  Telefon: +43 7235 631 55
                                                                  Fax: +43 7235 631 55 190
                                                                  E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 16:30 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16:30 bis 18 Uhr

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion