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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • mittags und nachmittags
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • mittags und nachmittags
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
    beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
    Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

    Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
     Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

    Nibelungen Kompost 
    Sieberstal 1
    4083 Haibach ob der Donau

    Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

    Öffnungszeiten:

    Dezember bis Februar

    • Samstag 
      • 9 bis 11 Uhr

    März bis November

    • Freitag
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

    Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
    Feuerwehrhaus
    Katharinenweg 2
    4083 Haibach ob der Donau

    Telefon +43 7214 70 170  

    Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

    In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

    Tipp:

    Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

    Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
    Schaunbergstraße 27
    4081 Hartkirchen

    Telefon: +43 7273 67 30 

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Haibach an der Donau
    Kirchplatz 4
    4083 Haibach

    Telefon: +43 7279 82 35/0
    Fax: +43 7279 82 35/16
    E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

    Amtsstunden:

    • Montag  
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      zu unterlassen:

      • Samstag
        • mittags und nachmittags
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

      zu unterlassen:

      • Samstag
        • mittags und nachmittags
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
      beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
      Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

      Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
       Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

      Nibelungen Kompost 
      Sieberstal 1
      4083 Haibach ob der Donau

      Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

      Öffnungszeiten:

      Dezember bis Februar

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        • 9 bis 11 Uhr

      März bis November

      • Freitag
        • 14 bis 18 Uhr
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        • 9 bis 12 Uhr

      Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

      Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
      Feuerwehrhaus
      Katharinenweg 2
      4083 Haibach ob der Donau

      Telefon +43 7214 70 170  

      Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

      In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

      Tipp:

      Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

      Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
      Schaunbergstraße 27
      4081 Hartkirchen

      Telefon: +43 7273 67 30 

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 13 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Haibach an der Donau
      Kirchplatz 4
      4083 Haibach

      Telefon: +43 7279 82 35/0
      Fax: +43 7279 82 35/16
      E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

      Amtsstunden:

      • Montag  
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr
      • Mittwoch
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      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        zu unterlassen:

        • Samstag
          • mittags und nachmittags
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

        zu unterlassen:

        • Samstag
          • mittags und nachmittags
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
        beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
        Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

        Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
         Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

        Nibelungen Kompost 
        Sieberstal 1
        4083 Haibach ob der Donau

        Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

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        Dezember bis Februar

        • Samstag 
          • 9 bis 11 Uhr

        März bis November

        • Freitag
          • 14 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

        Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
        Feuerwehrhaus
        Katharinenweg 2
        4083 Haibach ob der Donau

        Telefon +43 7214 70 170  

        Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

        In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

        Tipp:

        Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

        Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
        Schaunbergstraße 27
        4081 Hartkirchen

        Telefon: +43 7273 67 30 

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 13 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Gemeindeamt Haibach an der Donau
        Kirchplatz 4
        4083 Haibach

        Telefon: +43 7279 82 35/0
        Fax: +43 7279 82 35/16
        E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

        Amtsstunden:

        • Montag  
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          zu unterlassen:

          • Samstag
            • mittags und nachmittags
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

          zu unterlassen:

          • Samstag
            • mittags und nachmittags
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
          beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
          Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

          Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
           Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

          Nibelungen Kompost 
          Sieberstal 1
          4083 Haibach ob der Donau

          Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

          Öffnungszeiten:

          Dezember bis Februar

          • Samstag 
            • 9 bis 11 Uhr

          März bis November

          • Freitag
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

          Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
          Feuerwehrhaus
          Katharinenweg 2
          4083 Haibach ob der Donau

          Telefon +43 7214 70 170  

          Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

          In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

          Tipp:

          Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

          Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
          Schaunbergstraße 27
          4081 Hartkirchen

          Telefon: +43 7273 67 30 

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 13 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Haibach an der Donau
          Kirchplatz 4
          4083 Haibach

          Telefon: +43 7279 82 35/0
          Fax: +43 7279 82 35/16
          E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

          Amtsstunden:

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            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
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            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            zu unterlassen:

            • Samstag
              • mittags und nachmittags
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

            zu unterlassen:

            • Samstag
              • mittags und nachmittags
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
            beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
            Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

            Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
             Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

            Nibelungen Kompost 
            Sieberstal 1
            4083 Haibach ob der Donau

            Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

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            Dezember bis Februar

            • Samstag 
              • 9 bis 11 Uhr

            März bis November

            • Freitag
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

            Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
            Feuerwehrhaus
            Katharinenweg 2
            4083 Haibach ob der Donau

            Telefon +43 7214 70 170  

            Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

            In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

            Tipp:

            Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

            Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
            Schaunbergstraße 27
            4081 Hartkirchen

            Telefon: +43 7273 67 30 

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 13 bis 19 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Haibach an der Donau
            Kirchplatz 4
            4083 Haibach

            Telefon: +43 7279 82 35/0
            Fax: +43 7279 82 35/16
            E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

            Amtsstunden:

            • Montag  
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag 
              • 8 bis 12 Uhr
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            • Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
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            • Freitag
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

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              Tätigkeit: Rasenmähen

              zu unterlassen:

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                • mittags und nachmittags
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

              zu unterlassen:

              • Samstag
                • mittags und nachmittags
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
              beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
              Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

              Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
               Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

              Nibelungen Kompost 
              Sieberstal 1
              4083 Haibach ob der Donau

              Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

              Öffnungszeiten:

              Dezember bis Februar

              • Samstag 
                • 9 bis 11 Uhr

              März bis November

              • Freitag
                • 14 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

              Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
              Feuerwehrhaus
              Katharinenweg 2
              4083 Haibach ob der Donau

              Telefon +43 7214 70 170  

              Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

              In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

              Tipp:

              Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

              Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
              Schaunbergstraße 27
              4081 Hartkirchen

              Telefon: +43 7273 67 30 

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 13 bis 19 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Haibach an der Donau
              Kirchplatz 4
              4083 Haibach

              Telefon: +43 7279 82 35/0
              Fax: +43 7279 82 35/16
              E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

              Amtsstunden:

              • Montag  
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                zu unterlassen:

                • Samstag
                  • mittags und nachmittags
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                zu unterlassen:

                • Samstag
                  • mittags und nachmittags
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                 Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                Nibelungen Kompost 
                Sieberstal 1
                4083 Haibach ob der Donau

                Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                Öffnungszeiten:

                Dezember bis Februar

                • Samstag 
                  • 9 bis 11 Uhr

                März bis November

                • Freitag
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                Feuerwehrhaus
                Katharinenweg 2
                4083 Haibach ob der Donau

                Telefon +43 7214 70 170  

                Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                Tipp:

                Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                Schaunbergstraße 27
                4081 Hartkirchen

                Telefon: +43 7273 67 30 

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Haibach an der Donau
                Kirchplatz 4
                4083 Haibach

                Telefon: +43 7279 82 35/0
                Fax: +43 7279 82 35/16
                E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                Amtsstunden:

                • Montag  
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

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                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  zu unterlassen:

                  • Samstag
                    • mittags und nachmittags
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                  zu unterlassen:

                  • Samstag
                    • mittags und nachmittags
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                  beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                  Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                  Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                   Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                  Nibelungen Kompost 
                  Sieberstal 1
                  4083 Haibach ob der Donau

                  Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                  Öffnungszeiten:

                  Dezember bis Februar

                  • Samstag 
                    • 9 bis 11 Uhr

                  März bis November

                  • Freitag
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                  Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                  Feuerwehrhaus
                  Katharinenweg 2
                  4083 Haibach ob der Donau

                  Telefon +43 7214 70 170  

                  Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                  In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                  Tipp:

                  Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                  Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                  Schaunbergstraße 27
                  4081 Hartkirchen

                  Telefon: +43 7273 67 30 

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Haibach an der Donau
                  Kirchplatz 4
                  4083 Haibach

                  Telefon: +43 7279 82 35/0
                  Fax: +43 7279 82 35/16
                  E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag  
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    zu unterlassen:

                    • Samstag
                      • mittags und nachmittags
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                    zu unterlassen:

                    • Samstag
                      • mittags und nachmittags
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                    beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                    Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                    Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                     Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                    Nibelungen Kompost 
                    Sieberstal 1
                    4083 Haibach ob der Donau

                    Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                    Öffnungszeiten:

                    Dezember bis Februar

                    • Samstag 
                      • 9 bis 11 Uhr

                    März bis November

                    • Freitag
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                    Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                    Feuerwehrhaus
                    Katharinenweg 2
                    4083 Haibach ob der Donau

                    Telefon +43 7214 70 170  

                    Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                    In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                    Tipp:

                    Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                    Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                    Schaunbergstraße 27
                    4081 Hartkirchen

                    Telefon: +43 7273 67 30 

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Haibach an der Donau
                    Kirchplatz 4
                    4083 Haibach

                    Telefon: +43 7279 82 35/0
                    Fax: +43 7279 82 35/16
                    E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag  
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

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                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      zu unterlassen:

                      • Samstag
                        • mittags und nachmittags
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                      zu unterlassen:

                      • Samstag
                        • mittags und nachmittags
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                      beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                      Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                      Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                       Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                      Nibelungen Kompost 
                      Sieberstal 1
                      4083 Haibach ob der Donau

                      Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                      Öffnungszeiten:

                      Dezember bis Februar

                      • Samstag 
                        • 9 bis 11 Uhr

                      März bis November

                      • Freitag
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                      Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                      Feuerwehrhaus
                      Katharinenweg 2
                      4083 Haibach ob der Donau

                      Telefon +43 7214 70 170  

                      Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                      In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                      Tipp:

                      Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                      Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                      Schaunbergstraße 27
                      4081 Hartkirchen

                      Telefon: +43 7273 67 30 

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Haibach an der Donau
                      Kirchplatz 4
                      4083 Haibach

                      Telefon: +43 7279 82 35/0
                      Fax: +43 7279 82 35/16
                      E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag  
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        zu unterlassen:

                        • Samstag
                          • mittags und nachmittags
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                        zu unterlassen:

                        • Samstag
                          • mittags und nachmittags
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                        beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                        Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                        Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                         Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                        Nibelungen Kompost 
                        Sieberstal 1
                        4083 Haibach ob der Donau

                        Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                        Öffnungszeiten:

                        Dezember bis Februar

                        • Samstag 
                          • 9 bis 11 Uhr

                        März bis November

                        • Freitag
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                        Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                        Feuerwehrhaus
                        Katharinenweg 2
                        4083 Haibach ob der Donau

                        Telefon +43 7214 70 170  

                        Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                        In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                        Tipp:

                        Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                        Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                        Schaunbergstraße 27
                        4081 Hartkirchen

                        Telefon: +43 7273 67 30 

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Haibach an der Donau
                        Kirchplatz 4
                        4083 Haibach

                        Telefon: +43 7279 82 35/0
                        Fax: +43 7279 82 35/16
                        E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag  
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          zu unterlassen:

                          • Samstag
                            • mittags und nachmittags
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                          zu unterlassen:

                          • Samstag
                            • mittags und nachmittags
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                          beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                          Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                          Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                           Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                          Nibelungen Kompost 
                          Sieberstal 1
                          4083 Haibach ob der Donau

                          Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                          Öffnungszeiten:

                          Dezember bis Februar

                          • Samstag 
                            • 9 bis 11 Uhr

                          März bis November

                          • Freitag
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                          Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                          Feuerwehrhaus
                          Katharinenweg 2
                          4083 Haibach ob der Donau

                          Telefon +43 7214 70 170  

                          Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                          In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                          Tipp:

                          Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                          Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                          Schaunbergstraße 27
                          4081 Hartkirchen

                          Telefon: +43 7273 67 30 

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Haibach an der Donau
                          Kirchplatz 4
                          4083 Haibach

                          Telefon: +43 7279 82 35/0
                          Fax: +43 7279 82 35/16
                          E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag  
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            zu unterlassen:

                            • Samstag
                              • mittags und nachmittags
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                            zu unterlassen:

                            • Samstag
                              • mittags und nachmittags
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                            beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                            Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                            Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                             Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                            Nibelungen Kompost 
                            Sieberstal 1
                            4083 Haibach ob der Donau

                            Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                            Öffnungszeiten:

                            Dezember bis Februar

                            • Samstag 
                              • 9 bis 11 Uhr

                            März bis November

                            • Freitag
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                            Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                            Feuerwehrhaus
                            Katharinenweg 2
                            4083 Haibach ob der Donau

                            Telefon +43 7214 70 170  

                            Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                            In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                            Tipp:

                            Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                            Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                            Schaunbergstraße 27
                            4081 Hartkirchen

                            Telefon: +43 7273 67 30 

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Haibach an der Donau
                            Kirchplatz 4
                            4083 Haibach

                            Telefon: +43 7279 82 35/0
                            Fax: +43 7279 82 35/16
                            E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag  
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              zu unterlassen:

                              • Samstag
                                • mittags und nachmittags
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                              zu unterlassen:

                              • Samstag
                                • mittags und nachmittags
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                              beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                              Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                              Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                               Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                              Nibelungen Kompost 
                              Sieberstal 1
                              4083 Haibach ob der Donau

                              Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                              Öffnungszeiten:

                              Dezember bis Februar

                              • Samstag 
                                • 9 bis 11 Uhr

                              März bis November

                              • Freitag
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                              Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                              Feuerwehrhaus
                              Katharinenweg 2
                              4083 Haibach ob der Donau

                              Telefon +43 7214 70 170  

                              Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                              In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                              Tipp:

                              Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                              Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                              Schaunbergstraße 27
                              4081 Hartkirchen

                              Telefon: +43 7273 67 30 

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Haibach an der Donau
                              Kirchplatz 4
                              4083 Haibach

                              Telefon: +43 7279 82 35/0
                              Fax: +43 7279 82 35/16
                              E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag  
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                zu unterlassen:

                                • Samstag
                                  • mittags und nachmittags
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                zu unterlassen:

                                • Samstag
                                  • mittags und nachmittags
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                 Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                Nibelungen Kompost 
                                Sieberstal 1
                                4083 Haibach ob der Donau

                                Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                Öffnungszeiten:

                                Dezember bis Februar

                                • Samstag 
                                  • 9 bis 11 Uhr

                                März bis November

                                • Freitag
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                Feuerwehrhaus
                                Katharinenweg 2
                                4083 Haibach ob der Donau

                                Telefon +43 7214 70 170  

                                Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                Tipp:

                                Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                Schaunbergstraße 27
                                4081 Hartkirchen

                                Telefon: +43 7273 67 30 

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                Kirchplatz 4
                                4083 Haibach

                                Telefon: +43 7279 82 35/0
                                Fax: +43 7279 82 35/16
                                E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag  
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  zu unterlassen:

                                  • Samstag
                                    • mittags und nachmittags
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                  zu unterlassen:

                                  • Samstag
                                    • mittags und nachmittags
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                  beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                  Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                  Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                   Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                  Nibelungen Kompost 
                                  Sieberstal 1
                                  4083 Haibach ob der Donau

                                  Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                  Öffnungszeiten:

                                  Dezember bis Februar

                                  • Samstag 
                                    • 9 bis 11 Uhr

                                  März bis November

                                  • Freitag
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                  Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                  Feuerwehrhaus
                                  Katharinenweg 2
                                  4083 Haibach ob der Donau

                                  Telefon +43 7214 70 170  

                                  Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                  In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                  Tipp:

                                  Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                  Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                  Schaunbergstraße 27
                                  4081 Hartkirchen

                                  Telefon: +43 7273 67 30 

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                  Kirchplatz 4
                                  4083 Haibach

                                  Telefon: +43 7279 82 35/0
                                  Fax: +43 7279 82 35/16
                                  E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag  
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    zu unterlassen:

                                    • Samstag
                                      • mittags und nachmittags
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                    zu unterlassen:

                                    • Samstag
                                      • mittags und nachmittags
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                    beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                    Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                    Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                     Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                    Nibelungen Kompost 
                                    Sieberstal 1
                                    4083 Haibach ob der Donau

                                    Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                    Öffnungszeiten:

                                    Dezember bis Februar

                                    • Samstag 
                                      • 9 bis 11 Uhr

                                    März bis November

                                    • Freitag
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                    Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                    Feuerwehrhaus
                                    Katharinenweg 2
                                    4083 Haibach ob der Donau

                                    Telefon +43 7214 70 170  

                                    Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                    In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                    Tipp:

                                    Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                    Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                    Schaunbergstraße 27
                                    4081 Hartkirchen

                                    Telefon: +43 7273 67 30 

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                    Kirchplatz 4
                                    4083 Haibach

                                    Telefon: +43 7279 82 35/0
                                    Fax: +43 7279 82 35/16
                                    E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag  
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      zu unterlassen:

                                      • Samstag
                                        • mittags und nachmittags
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                      zu unterlassen:

                                      • Samstag
                                        • mittags und nachmittags
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                      beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                      Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                      Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                       Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                      Nibelungen Kompost 
                                      Sieberstal 1
                                      4083 Haibach ob der Donau

                                      Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                      Öffnungszeiten:

                                      Dezember bis Februar

                                      • Samstag 
                                        • 9 bis 11 Uhr

                                      März bis November

                                      • Freitag
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                      Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                      Feuerwehrhaus
                                      Katharinenweg 2
                                      4083 Haibach ob der Donau

                                      Telefon +43 7214 70 170  

                                      Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                      In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                      Tipp:

                                      Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                      Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                      Schaunbergstraße 27
                                      4081 Hartkirchen

                                      Telefon: +43 7273 67 30 

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                      Kirchplatz 4
                                      4083 Haibach

                                      Telefon: +43 7279 82 35/0
                                      Fax: +43 7279 82 35/16
                                      E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag  
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        zu unterlassen:

                                        • Samstag
                                          • mittags und nachmittags
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                        zu unterlassen:

                                        • Samstag
                                          • mittags und nachmittags
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                        beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                        Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                        Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                         Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                        Nibelungen Kompost 
                                        Sieberstal 1
                                        4083 Haibach ob der Donau

                                        Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                        Öffnungszeiten:

                                        Dezember bis Februar

                                        • Samstag 
                                          • 9 bis 11 Uhr

                                        März bis November

                                        • Freitag
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                        Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                        Feuerwehrhaus
                                        Katharinenweg 2
                                        4083 Haibach ob der Donau

                                        Telefon +43 7214 70 170  

                                        Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                        In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                        Tipp:

                                        Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                        Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                        Schaunbergstraße 27
                                        4081 Hartkirchen

                                        Telefon: +43 7273 67 30 

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                        Kirchplatz 4
                                        4083 Haibach

                                        Telefon: +43 7279 82 35/0
                                        Fax: +43 7279 82 35/16
                                        E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag  
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          zu unterlassen:

                                          • Samstag
                                            • mittags und nachmittags
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                          zu unterlassen:

                                          • Samstag
                                            • mittags und nachmittags
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                          beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                          Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                          Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                           Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                          Nibelungen Kompost 
                                          Sieberstal 1
                                          4083 Haibach ob der Donau

                                          Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                          Öffnungszeiten:

                                          Dezember bis Februar

                                          • Samstag 
                                            • 9 bis 11 Uhr

                                          März bis November

                                          • Freitag
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                          Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                          Feuerwehrhaus
                                          Katharinenweg 2
                                          4083 Haibach ob der Donau

                                          Telefon +43 7214 70 170  

                                          Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                          In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                          Tipp:

                                          Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                          Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                          Schaunbergstraße 27
                                          4081 Hartkirchen

                                          Telefon: +43 7273 67 30 

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                          Kirchplatz 4
                                          4083 Haibach

                                          Telefon: +43 7279 82 35/0
                                          Fax: +43 7279 82 35/16
                                          E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag  
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            zu unterlassen:

                                            • Samstag
                                              • mittags und nachmittags
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                            zu unterlassen:

                                            • Samstag
                                              • mittags und nachmittags
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                            beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                            Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                            Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                             Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                            Nibelungen Kompost 
                                            Sieberstal 1
                                            4083 Haibach ob der Donau

                                            Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                            Öffnungszeiten:

                                            Dezember bis Februar

                                            • Samstag 
                                              • 9 bis 11 Uhr

                                            März bis November

                                            • Freitag
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                            Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                            Feuerwehrhaus
                                            Katharinenweg 2
                                            4083 Haibach ob der Donau

                                            Telefon +43 7214 70 170  

                                            Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                            In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                            Tipp:

                                            Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                            Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                            Schaunbergstraße 27
                                            4081 Hartkirchen

                                            Telefon: +43 7273 67 30 

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                            Kirchplatz 4
                                            4083 Haibach

                                            Telefon: +43 7279 82 35/0
                                            Fax: +43 7279 82 35/16
                                            E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag  
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              zu unterlassen:

                                              • Samstag
                                                • mittags und nachmittags
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                              zu unterlassen:

                                              • Samstag
                                                • mittags und nachmittags
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                              beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                              Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                              Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                               Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                              Nibelungen Kompost 
                                              Sieberstal 1
                                              4083 Haibach ob der Donau

                                              Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                              Öffnungszeiten:

                                              Dezember bis Februar

                                              • Samstag 
                                                • 9 bis 11 Uhr

                                              März bis November

                                              • Freitag
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                              Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                              Feuerwehrhaus
                                              Katharinenweg 2
                                              4083 Haibach ob der Donau

                                              Telefon +43 7214 70 170  

                                              Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                              In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                              Tipp:

                                              Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                              Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                              Schaunbergstraße 27
                                              4081 Hartkirchen

                                              Telefon: +43 7273 67 30 

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                              Kirchplatz 4
                                              4083 Haibach

                                              Telefon: +43 7279 82 35/0
                                              Fax: +43 7279 82 35/16
                                              E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag  
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                zu unterlassen:

                                                • Samstag
                                                  • mittags und nachmittags
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                zu unterlassen:

                                                • Samstag
                                                  • mittags und nachmittags
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                 Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                Nibelungen Kompost 
                                                Sieberstal 1
                                                4083 Haibach ob der Donau

                                                Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                Öffnungszeiten:

                                                Dezember bis Februar

                                                • Samstag 
                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                März bis November

                                                • Freitag
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                Feuerwehrhaus
                                                Katharinenweg 2
                                                4083 Haibach ob der Donau

                                                Telefon +43 7214 70 170  

                                                Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                Tipp:

                                                Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                Schaunbergstraße 27
                                                4081 Hartkirchen

                                                Telefon: +43 7273 67 30 

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                Kirchplatz 4
                                                4083 Haibach

                                                Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                Fax: +43 7279 82 35/16
                                                E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag  
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Samstag
                                                    • mittags und nachmittags
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Samstag
                                                    • mittags und nachmittags
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                  beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                  Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                  Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                   Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                  Nibelungen Kompost 
                                                  Sieberstal 1
                                                  4083 Haibach ob der Donau

                                                  Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  Dezember bis Februar

                                                  • Samstag 
                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                  März bis November

                                                  • Freitag
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                  Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                  Feuerwehrhaus
                                                  Katharinenweg 2
                                                  4083 Haibach ob der Donau

                                                  Telefon +43 7214 70 170  

                                                  Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                  In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                  Tipp:

                                                  Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                  Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                  Schaunbergstraße 27
                                                  4081 Hartkirchen

                                                  Telefon: +43 7273 67 30 

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                  Kirchplatz 4
                                                  4083 Haibach

                                                  Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                  Fax: +43 7279 82 35/16
                                                  E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag  
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Samstag
                                                      • mittags und nachmittags
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Samstag
                                                      • mittags und nachmittags
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                    beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                    Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                    Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                     Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                    Nibelungen Kompost 
                                                    Sieberstal 1
                                                    4083 Haibach ob der Donau

                                                    Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    Dezember bis Februar

                                                    • Samstag 
                                                      • 9 bis 11 Uhr

                                                    März bis November

                                                    • Freitag
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                    Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                    Feuerwehrhaus
                                                    Katharinenweg 2
                                                    4083 Haibach ob der Donau

                                                    Telefon +43 7214 70 170  

                                                    Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                    In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                    Tipp:

                                                    Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                    Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                    Schaunbergstraße 27
                                                    4081 Hartkirchen

                                                    Telefon: +43 7273 67 30 

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                    Kirchplatz 4
                                                    4083 Haibach

                                                    Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                    Fax: +43 7279 82 35/16
                                                    E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag  
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Samstag
                                                        • mittags und nachmittags
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Samstag
                                                        • mittags und nachmittags
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                      beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                      Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                      Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                       Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                      Nibelungen Kompost 
                                                      Sieberstal 1
                                                      4083 Haibach ob der Donau

                                                      Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      Dezember bis Februar

                                                      • Samstag 
                                                        • 9 bis 11 Uhr

                                                      März bis November

                                                      • Freitag
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                      Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                      Feuerwehrhaus
                                                      Katharinenweg 2
                                                      4083 Haibach ob der Donau

                                                      Telefon +43 7214 70 170  

                                                      Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                      In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                      Tipp:

                                                      Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                      Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                      Schaunbergstraße 27
                                                      4081 Hartkirchen

                                                      Telefon: +43 7273 67 30 

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                      Kirchplatz 4
                                                      4083 Haibach

                                                      Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                      Fax: +43 7279 82 35/16
                                                      E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag  
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Samstag
                                                          • mittags und nachmittags
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Samstag
                                                          • mittags und nachmittags
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                        beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                        Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                        Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                         Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                        Nibelungen Kompost 
                                                        Sieberstal 1
                                                        4083 Haibach ob der Donau

                                                        Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        Dezember bis Februar

                                                        • Samstag 
                                                          • 9 bis 11 Uhr

                                                        März bis November

                                                        • Freitag
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                        Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                        Feuerwehrhaus
                                                        Katharinenweg 2
                                                        4083 Haibach ob der Donau

                                                        Telefon +43 7214 70 170  

                                                        Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                        In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                        Tipp:

                                                        Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                        Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                        Schaunbergstraße 27
                                                        4081 Hartkirchen

                                                        Telefon: +43 7273 67 30 

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                        Kirchplatz 4
                                                        4083 Haibach

                                                        Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                        Fax: +43 7279 82 35/16
                                                        E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag  
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Samstag
                                                            • mittags und nachmittags
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Samstag
                                                            • mittags und nachmittags
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                          beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                          Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                          Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                           Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                          Nibelungen Kompost 
                                                          Sieberstal 1
                                                          4083 Haibach ob der Donau

                                                          Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          Dezember bis Februar

                                                          • Samstag 
                                                            • 9 bis 11 Uhr

                                                          März bis November

                                                          • Freitag
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                          Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                          Feuerwehrhaus
                                                          Katharinenweg 2
                                                          4083 Haibach ob der Donau

                                                          Telefon +43 7214 70 170  

                                                          Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                          In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                          Tipp:

                                                          Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                          Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                          Schaunbergstraße 27
                                                          4081 Hartkirchen

                                                          Telefon: +43 7273 67 30 

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                          Kirchplatz 4
                                                          4083 Haibach

                                                          Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                          Fax: +43 7279 82 35/16
                                                          E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag  
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Samstag
                                                              • mittags und nachmittags
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Samstag
                                                              • mittags und nachmittags
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                            beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                            Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                            Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                             Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                            Nibelungen Kompost 
                                                            Sieberstal 1
                                                            4083 Haibach ob der Donau

                                                            Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            Dezember bis Februar

                                                            • Samstag 
                                                              • 9 bis 11 Uhr

                                                            März bis November

                                                            • Freitag
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                            Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                            Feuerwehrhaus
                                                            Katharinenweg 2
                                                            4083 Haibach ob der Donau

                                                            Telefon +43 7214 70 170  

                                                            Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                            In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                            Tipp:

                                                            Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                            Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                            Schaunbergstraße 27
                                                            4081 Hartkirchen

                                                            Telefon: +43 7273 67 30 

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                            Kirchplatz 4
                                                            4083 Haibach

                                                            Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                            Fax: +43 7279 82 35/16
                                                            E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag  
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Samstag
                                                                • mittags und nachmittags
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Samstag
                                                                • mittags und nachmittags
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                              beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                              Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                              Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                               Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                              Nibelungen Kompost 
                                                              Sieberstal 1
                                                              4083 Haibach ob der Donau

                                                              Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              Dezember bis Februar

                                                              • Samstag 
                                                                • 9 bis 11 Uhr

                                                              März bis November

                                                              • Freitag
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                              Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                              Feuerwehrhaus
                                                              Katharinenweg 2
                                                              4083 Haibach ob der Donau

                                                              Telefon +43 7214 70 170  

                                                              Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                              In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                              Tipp:

                                                              Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                              Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                              Schaunbergstraße 27
                                                              4081 Hartkirchen

                                                              Telefon: +43 7273 67 30 

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                              Kirchplatz 4
                                                              4083 Haibach

                                                              Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                              Fax: +43 7279 82 35/16
                                                              E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag  
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Samstag
                                                                  • mittags und nachmittags
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Samstag
                                                                  • mittags und nachmittags
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                                beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                                Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                                Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                                 Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                                Nibelungen Kompost 
                                                                Sieberstal 1
                                                                4083 Haibach ob der Donau

                                                                Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                Dezember bis Februar

                                                                • Samstag 
                                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                                März bis November

                                                                • Freitag
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                                Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                                Feuerwehrhaus
                                                                Katharinenweg 2
                                                                4083 Haibach ob der Donau

                                                                Telefon +43 7214 70 170  

                                                                Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                                In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                                Tipp:

                                                                Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                                Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                                Schaunbergstraße 27
                                                                4081 Hartkirchen

                                                                Telefon: +43 7273 67 30 

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                                Kirchplatz 4
                                                                4083 Haibach

                                                                Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                                Fax: +43 7279 82 35/16
                                                                E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag  
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Samstag
                                                                    • mittags und nachmittags
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Samstag
                                                                    • mittags und nachmittags
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
                                                                  beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
                                                                  Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

                                                                  Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
                                                                   Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

                                                                  Nibelungen Kompost 
                                                                  Sieberstal 1
                                                                  4083 Haibach ob der Donau

                                                                  Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  Dezember bis Februar

                                                                  • Samstag 
                                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                                  März bis November

                                                                  • Freitag
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

                                                                  Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
                                                                  Feuerwehrhaus
                                                                  Katharinenweg 2
                                                                  4083 Haibach ob der Donau

                                                                  Telefon +43 7214 70 170  

                                                                  Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

                                                                  In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

                                                                  Tipp:

                                                                  Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

                                                                  Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
                                                                  Schaunbergstraße 27
                                                                  4081 Hartkirchen

                                                                  Telefon: +43 7273 67 30 

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Haibach an der Donau
                                                                  Kirchplatz 4
                                                                  4083 Haibach

                                                                  Telefon: +43 7279 82 35/0
                                                                  Fax: +43 7279 82 35/16
                                                                  E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag  
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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