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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Kronstorf

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen 

    Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 21 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 16 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 21 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 16 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
    Haidergutstraße 4
    4484 Kronstorf

    Telefon: +43 7225 860 19

    Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Kronstorf
    Brucknerplatz 1
    4484 Kronstorf

    Telefon: +43 7225 82 56/0
    Fax: +43 7225 82 56/25
    E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag 
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kronstorf

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen 

      Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 21 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • ab 16 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

      verboten:

      • Montag bis Freitag
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
      Haidergutstraße 4
      4484 Kronstorf

      Telefon: +43 7225 860 19

      Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12:30 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Kronstorf
      Brucknerplatz 1
      4484 Kronstorf

      Telefon: +43 7225 82 56/0
      Fax: +43 7225 82 56/25
      E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag 
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 16 bis 18 Uhr
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      • Donnerstag 
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        • 16 bis 18 Uhr
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        • 8 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen 

        Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

        verboten:

        • Montag bis Freitag
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        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 21 bis 7 Uhr
        • Samstag
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          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
        Haidergutstraße 4
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        Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
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        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Kronstorf
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          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

          verboten:

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          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 21 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • ab 16 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
          Haidergutstraße 4
          4484 Kronstorf

          Telefon: +43 7225 860 19

          Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Kronstorf
          Brucknerplatz 1
          4484 Kronstorf

          Telefon: +43 7225 82 56/0
          Fax: +43 7225 82 56/25
          E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag 
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Kronstorf

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen 

            Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 21 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • ab 16 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 21 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • ab 16 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
            Haidergutstraße 4
            4484 Kronstorf

            Telefon: +43 7225 860 19

            Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Kronstorf
            Brucknerplatz 1
            4484 Kronstorf

            Telefon: +43 7225 82 56/0
            Fax: +43 7225 82 56/25
            E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag 
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Kronstorf

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen 

              Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 21 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • ab 16 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 21 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • ab 16 Uhr
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                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
              Haidergutstraße 4
              4484 Kronstorf

              Telefon: +43 7225 860 19

              Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12:30 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Kronstorf
              Brucknerplatz 1
              4484 Kronstorf

              Telefon: +43 7225 82 56/0
              Fax: +43 7225 82 56/25
              E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag 
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Kronstorf

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen 

                Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 21 bis 7 Uhr
                • Samstag
                  • ab 16 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 21 bis 7 Uhr
                • Samstag
                  • ab 16 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                Haidergutstraße 4
                4484 Kronstorf

                Telefon: +43 7225 860 19

                Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Kronstorf
                Brucknerplatz 1
                4484 Kronstorf

                Telefon: +43 7225 82 56/0
                Fax: +43 7225 82 56/25
                E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag 
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

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                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Kronstorf

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen 

                  Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 21 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 16 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 21 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 16 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                  Haidergutstraße 4
                  4484 Kronstorf

                  Telefon: +43 7225 860 19

                  Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Kronstorf
                  Brucknerplatz 1
                  4484 Kronstorf

                  Telefon: +43 7225 82 56/0
                  Fax: +43 7225 82 56/25
                  E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag 
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Kronstorf

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen 

                    Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 21 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 16 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 21 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 16 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                    Haidergutstraße 4
                    4484 Kronstorf

                    Telefon: +43 7225 860 19

                    Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Kronstorf
                    Brucknerplatz 1
                    4484 Kronstorf

                    Telefon: +43 7225 82 56/0
                    Fax: +43 7225 82 56/25
                    E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag 
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Kronstorf

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen 

                      Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 21 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 16 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 21 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 16 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                      Haidergutstraße 4
                      4484 Kronstorf

                      Telefon: +43 7225 860 19

                      Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Kronstorf
                      Brucknerplatz 1
                      4484 Kronstorf

                      Telefon: +43 7225 82 56/0
                      Fax: +43 7225 82 56/25
                      E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag 
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Kronstorf

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen 

                        Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 21 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 16 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 21 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 16 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                        Haidergutstraße 4
                        4484 Kronstorf

                        Telefon: +43 7225 860 19

                        Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Kronstorf
                        Brucknerplatz 1
                        4484 Kronstorf

                        Telefon: +43 7225 82 56/0
                        Fax: +43 7225 82 56/25
                        E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag 
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Kronstorf

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen 

                          Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 21 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 16 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 21 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 16 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                          Haidergutstraße 4
                          4484 Kronstorf

                          Telefon: +43 7225 860 19

                          Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Kronstorf
                          Brucknerplatz 1
                          4484 Kronstorf

                          Telefon: +43 7225 82 56/0
                          Fax: +43 7225 82 56/25
                          E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag 
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Kronstorf

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen 

                            Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 21 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 16 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 21 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 16 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                            Haidergutstraße 4
                            4484 Kronstorf

                            Telefon: +43 7225 860 19

                            Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Kronstorf
                            Brucknerplatz 1
                            4484 Kronstorf

                            Telefon: +43 7225 82 56/0
                            Fax: +43 7225 82 56/25
                            E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag 
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Kronstorf

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen 

                              Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 21 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 16 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 21 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 16 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                              Haidergutstraße 4
                              4484 Kronstorf

                              Telefon: +43 7225 860 19

                              Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Kronstorf
                              Brucknerplatz 1
                              4484 Kronstorf

                              Telefon: +43 7225 82 56/0
                              Fax: +43 7225 82 56/25
                              E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag 
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen 

                                Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 21 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 16 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 21 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 16 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                Haidergutstraße 4
                                4484 Kronstorf

                                Telefon: +43 7225 860 19

                                Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Kronstorf
                                Brucknerplatz 1
                                4484 Kronstorf

                                Telefon: +43 7225 82 56/0
                                Fax: +43 7225 82 56/25
                                E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen 

                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 21 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 16 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 21 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 16 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                  Haidergutstraße 4
                                  4484 Kronstorf

                                  Telefon: +43 7225 860 19

                                  Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Kronstorf
                                  Brucknerplatz 1
                                  4484 Kronstorf

                                  Telefon: +43 7225 82 56/0
                                  Fax: +43 7225 82 56/25
                                  E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen 

                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 21 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 16 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 21 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 16 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                    Haidergutstraße 4
                                    4484 Kronstorf

                                    Telefon: +43 7225 860 19

                                    Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Kronstorf
                                    Brucknerplatz 1
                                    4484 Kronstorf

                                    Telefon: +43 7225 82 56/0
                                    Fax: +43 7225 82 56/25
                                    E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen 

                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 21 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 16 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 21 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 16 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                      Haidergutstraße 4
                                      4484 Kronstorf

                                      Telefon: +43 7225 860 19

                                      Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Kronstorf
                                      Brucknerplatz 1
                                      4484 Kronstorf

                                      Telefon: +43 7225 82 56/0
                                      Fax: +43 7225 82 56/25
                                      E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen 

                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 21 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 16 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 21 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 16 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                        Haidergutstraße 4
                                        4484 Kronstorf

                                        Telefon: +43 7225 860 19

                                        Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Kronstorf
                                        Brucknerplatz 1
                                        4484 Kronstorf

                                        Telefon: +43 7225 82 56/0
                                        Fax: +43 7225 82 56/25
                                        E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen 

                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 21 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 16 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 21 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 16 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                          Haidergutstraße 4
                                          4484 Kronstorf

                                          Telefon: +43 7225 860 19

                                          Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Kronstorf
                                          Brucknerplatz 1
                                          4484 Kronstorf

                                          Telefon: +43 7225 82 56/0
                                          Fax: +43 7225 82 56/25
                                          E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen 

                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 21 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 16 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 21 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 16 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                            Haidergutstraße 4
                                            4484 Kronstorf

                                            Telefon: +43 7225 860 19

                                            Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Kronstorf
                                            Brucknerplatz 1
                                            4484 Kronstorf

                                            Telefon: +43 7225 82 56/0
                                            Fax: +43 7225 82 56/25
                                            E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen 

                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 21 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 16 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 21 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 16 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                              Haidergutstraße 4
                                              4484 Kronstorf

                                              Telefon: +43 7225 860 19

                                              Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Kronstorf
                                              Brucknerplatz 1
                                              4484 Kronstorf

                                              Telefon: +43 7225 82 56/0
                                              Fax: +43 7225 82 56/25
                                              E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen 

                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 16 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 16 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                Haidergutstraße 4
                                                4484 Kronstorf

                                                Telefon: +43 7225 860 19

                                                Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Kronstorf
                                                Brucknerplatz 1
                                                4484 Kronstorf

                                                Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                Fax: +43 7225 82 56/25
                                                E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen 

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 16 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 16 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                  Haidergutstraße 4
                                                  4484 Kronstorf

                                                  Telefon: +43 7225 860 19

                                                  Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Kronstorf
                                                  Brucknerplatz 1
                                                  4484 Kronstorf

                                                  Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                  Fax: +43 7225 82 56/25
                                                  E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen 

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 21 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 16 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                    gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 21 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 16 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                    Haidergutstraße 4
                                                    4484 Kronstorf

                                                    Telefon: +43 7225 860 19

                                                    Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Kronstorf
                                                    Brucknerplatz 1
                                                    4484 Kronstorf

                                                    Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                    Fax: +43 7225 82 56/25
                                                    E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen 

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 21 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 16 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                      gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 21 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 16 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                      Haidergutstraße 4
                                                      4484 Kronstorf

                                                      Telefon: +43 7225 860 19

                                                      Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Kronstorf
                                                      Brucknerplatz 1
                                                      4484 Kronstorf

                                                      Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                      Fax: +43 7225 82 56/25
                                                      E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen 

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 21 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 16 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                        gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 21 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 16 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                        Haidergutstraße 4
                                                        4484 Kronstorf

                                                        Telefon: +43 7225 860 19

                                                        Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Kronstorf
                                                        Brucknerplatz 1
                                                        4484 Kronstorf

                                                        Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                        Fax: +43 7225 82 56/25
                                                        E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen 

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 21 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 16 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                          gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 21 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 16 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                          Haidergutstraße 4
                                                          4484 Kronstorf

                                                          Telefon: +43 7225 860 19

                                                          Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Kronstorf
                                                          Brucknerplatz 1
                                                          4484 Kronstorf

                                                          Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                          Fax: +43 7225 82 56/25
                                                          E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen 

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 21 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 16 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                            gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 21 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 16 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                            Haidergutstraße 4
                                                            4484 Kronstorf

                                                            Telefon: +43 7225 860 19

                                                            Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Kronstorf
                                                            Brucknerplatz 1
                                                            4484 Kronstorf

                                                            Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                            Fax: +43 7225 82 56/25
                                                            E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen 

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 21 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 16 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                              gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 21 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 16 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                              Haidergutstraße 4
                                                              4484 Kronstorf

                                                              Telefon: +43 7225 860 19

                                                              Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Kronstorf
                                                              Brucknerplatz 1
                                                              4484 Kronstorf

                                                              Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                              Fax: +43 7225 82 56/25
                                                              E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen 

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 16 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                                gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 21 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 16 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                                Haidergutstraße 4
                                                                4484 Kronstorf

                                                                Telefon: +43 7225 860 19

                                                                Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Kronstorf
                                                                Brucknerplatz 1
                                                                4484 Kronstorf

                                                                Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                                Fax: +43 7225 82 56/25
                                                                E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 28.06.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Kronstorf

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen 

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

                                                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 16 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Motorsensen mit Verbrennungsmotoren, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren, Kreissägen aller Art

                                                                  gilt nicht für: Einsatz von Maschinen im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 21 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 16 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 1 m bzw. 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde 

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde Kronstorf
                                                                  Haidergutstraße 4
                                                                  4484 Kronstorf

                                                                  Telefon: +43 7225 860 19

                                                                  Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Kunststoffflaschen, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Getränkekartons wie Milch- und Saftpackerl, Styroporverpackungen, Metalldosen, Karton, Alteisen, Buntmetalle (Aluminium, Kupfer etc.), Elektrokabel, Hartkunststoffe (Gartenmöbel, Wäschekörbe, Rohre, Spielzeug etc.), PVC Bodenbeläge, Compact-Disk (CD), Cartridges & Tintenpatronen, Speiseöle und Speisefette (das Sammelgefäß ÖLI ist im ASZ erhältlich), Autoreifen, Alttextilien (Bekleidung, Decken, gereinigt), Schuhe (tragbar), Altpapier, Flachglas (Fensterglas, Windschutzscheiben etc.), Elektro Großgeräte (Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Geschirrspüler etc.), Elektro Kleingeräte (Computer, Bügeleisen, Rasierer, Haarfön etc.), Bildschirmgeräte (Fernseher, Flachbildschirme, Monitore etc.), Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Altöl, Öl-Wassergemische, Ölfilter, Luftfilter, Werkstättenabfälle, gebrauchte Ölgebinde, Lösemittel, Säurengemische, Laugengemische, Schädlingsbekämpfungsmittel, Laborabfälle, Chemikalienreste, Altlacke, Altfarben, Spraydosen mit Restinhalten, Kfz-Starterbatterien, Konsumbatterien, Asbestzement Eternit (maximal 100 Kilogramm), Dispersionsfarben und Anstrichmittel, Bauschutt wie Ziegel, Steine, Beton, Fliesen

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Kronstorf
                                                                  Brucknerplatz 1
                                                                  4484 Kronstorf

                                                                  Telefon: +43 7225 82 56/0
                                                                  Fax: +43 7225 82 56/25
                                                                  E-Mail: gemeinde@kronstorf.ooe.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion