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    Erben, die sich bei Liegenschaften nicht einigen können

    Steht eine Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, kann, solange zwischen den Miteigentümerinnen/Miteigentümern Einvernehmen besteht, mit dieser beliebig verfahren werden. Jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer kann, solange sie/er die Rechte der Mitteilhaberinnen/Mitteilhaber nicht verletzt, ihren/seinen Anteil unabhängig verpfänden, vermachen oder veräußern.

    Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Miteigentümerinnen/Miteigentümern, was etwa die Nutzung der Liegenschaft oder gar deren Veräußerung angeht, so kann jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer eine sogenannte Teilungsklage bei Gericht einbringen.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer

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    Steht eine Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, kann, solange zwischen den Miteigentümerinnen/Miteigentümern Einvernehmen besteht, mit dieser beliebig verfahren werden. Jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer kann, solange sie/er die Rechte der Mitteilhaberinnen/Mitteilhaber nicht verletzt, ihren/seinen Anteil unabhängig verpfänden, vermachen oder veräußern.

    Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Miteigentümerinnen/Miteigentümern, was etwa die Nutzung der Liegenschaft oder gar deren Veräußerung angeht, so kann jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer eine sogenannte Teilungsklage bei Gericht einbringen.

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